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BGH Urteil vom 21.02.2006 – 1 StR 278/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar

2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt - in der Verhandlung -, Bundesanwalt - bei der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Februar 2005

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-

sprochen worden ist.

Der Ausspruch darüber, dass die wegen vorsätzlicher Körperver-

letzung rechtskräftig festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung

ausgesetzt wird, entfällt.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkam-

mer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Dem Angeklagten lagen zahlreiche, teilweise schwerwiegende Delikte

zur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischen von

ihm geschiedenen Ehefrau, begangen haben soll.

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1. Er war in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts Landshut

vom 9. Mai 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung (Strafe hierfür: ein Jahr)

und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Strafe hierfür: sechs Monate) zu

einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

drei Monaten verurteilt worden. Von weiteren Vorwürfen, die insbesondere,

aber nicht ausschließlich Sexualdelikte betrafen, war er freigesprochen worden,

da die Strafkammer die Aussagen der Nebenklägerin, soweit sie nicht durch

anderweitige Beweismittel gestützt waren, nicht als ausreichende Grundlage für

eine Verurteilung ansah. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil

hatte in dem Umfang Erfolg gehabt, in dem das Urteil gemäß § 400 Abs. 1

StPO einer Überprüfung durch den Senat zugänglich war (Urteil vom 21. Januar

2004 - 1 StR 379/03, teilweise abgedruckt in NStZ 2004, 635 f.). Ergebnis war,

dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten

Freiheitsstrafe bestehen blieb. Die vom Senat für sich genommen ausdrücklich

als rechtsfehlerfrei bewertete Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

wurde dagegen insgesamt aufgehoben, da insoweit eine tateinheitliche Verur-

teilung wegen weiterer nebenklagefähiger Tatbestände in Betracht kam. Eben-

falls aufgehoben wurden die Freisprüche, denen der Vorwurf von Körperverlet-

zungs- und (oder) Sexualdelikten zu Grunde lag.

3

2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte sich erneut

nicht von der Richtigkeit der vom Angeklagten in vollem Umfang bestrittenen

Vorwürfe überzeugen. Weitergehend als in dem ersten Urteil des Landgerichts

in dieser Sache betrifft dies auch den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-

zung. Sie hat deshalb lediglich (deklaratorisch) festgestellt, dass der Angeklagte

wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur-

teilt ist und hat ihn im Übrigen freigesprochen. Hinsichtlich der Strafe von sechs

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Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat sie geprüft, ob sie zur Be-

währung ausgesetzt werden kann, und hat dies bejaht.

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft

und der Nebenklägerin haben mit der Sachrüge (hinsichtlich der Nebenklägerin:

erneut) Erfolg.

1. Die Strafkammer kommt (erneut) zu dem Ergebnis, die Angaben der

Nebenklägerin seien keine hinlängliche Grundlage für eine Verurteilung. Eine

Verurteilung sei nur möglich, soweit diese Angaben durch andere Beweismittel

bestätigt und gestützt werden.

Selbst auf dieser Grundlage hat der Freispruch vom Vorwurf der gefährli-

chen Körperverletzung keinen Bestand.

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Zeuge Z. in der

ersten Hauptverhandlung in dieser Sache ausgesagt hatte, die Nebenklägerin

sei am Abend des in Rede stehenden Tages (12. September 1999) zu ihm ge-

kommen und habe sehr "derhaut" - was so viel wie nicht unerheblich verletzt

bedeuten soll - ausgesehen. Nunmehr, so die Strafkammer, "konnte oder woll-

te" er sich an das Datum des Besuchs und auch an konkrete Verletzungen nicht

mehr erinnern. Daher stehe - anders als in der ersten Hauptverhandlung - kein

Beweismittel zur Verfügung, das die - grundsätzlich unzulänglichen - Aussagen

der Nebenklägerin bestätigen könne.

8

b) Die Strafkammer war allerdings - anders als insbesondere die Revisi-

on der Nebenklägerin dies zu vertreten scheint - nicht daran gebunden, dass

der Senat die früher getroffenen Feststellungen (um einheitliche Feststellungen

zu ermöglichen) nur deshalb aufgehoben hatte, weil noch zusätzliche Feststel-

lungen möglich erschienen und im Übrigen den Schuldspruch als für sich ge-

nommen rechtsfehlerfrei bezeichnet hat. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs

einschließlich der zu Grunde liegenden Feststellungen hatte die Strafkammer in

eigener Verantwortung neu über diesen Punkt zu befinden.

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c) Die Strafkammer hat jedoch verkannt, dass auch die von ihr festge-

stellten früheren Aussagen des Zeugen ihrer Würdigung unterlagen. Es versteht

sich weder von selbst, dass die früheren Aussagen schon für sich genommen

unglaubhaft waren, noch versteht sich von selbst, dass das Aussageverhalten

des Zeugen in der neuen Hauptverhandlung ohne weiteres entscheidend gegen

die Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen spricht. Dieses Aussageverhalten

lässt vielmehr die unterschiedlichsten Auslegungen möglich erscheinen, z. B.

10

- die Erinnerung des Zeugen ist wegen Zeitablaufs verblasst;

- der Zeuge will zu seiner ursprünglich richtigen Aussage nicht mehr ste-

hen;

- der Zeuge will nicht einräumen, dass seine ursprüngliche Aussage

falsch war.

11

Mit diesen und etwaigen sonstigen Möglichkeiten, die offensichtlich zu

unterschiedlichen Ergebnissen führen können, hätte sich die Strafkammer aus-

einandersetzen und dementsprechend sämtliche angefallenen Erkenntnisse

über Aussage und Aussageverhalten des Zeugen würdigen müssen. Dies ist

nicht geschehen. Die Feststellung, es gebe kein Beweismittel zur Stützung der

Angaben der Nebenklägerin, lässt vielmehr besorgen, die Strafkammer habe

allein die Aussage des Zeugen in der (zweiten) Hauptverhandlung für ein be-

rücksichtigungsfähiges Beweisergebnis gehalten.

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Schon dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte vom

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist.

2. Im Übrigen kann das Urteil deshalb keinen Bestand haben, weil die für

Verurteilung oder Freispruch zentralen Aussagen der Nebenklägerin im Ansatz

nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind.

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a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und

spricht er den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies aller-

dings regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich-

ters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkennt-

nisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht

einmal dann etwas, wenn die tatrichterlichen Feststellungen "lebensfremd er-

scheinen" mögen. Es gibt nämlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten

Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahr-

scheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.

15

Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,

wenn sie lückenhaft, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wi-

dersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-

rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit

im Ansatz unzutreffende ("überspannte") Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.,

vgl. nur BGH StraFo 2003, 381; BGH NStZ-RR 2003, 371 <LS>; BGH NJW

2002, 2188, 2189 m. w. N.).

17

b) So verhält es sich hier.

Die Strafkammer führt aus, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Ne-

benklägerin habe sich "bereits auf Grund der vorgenommenen Beweiswürdi-

gung" ergeben, ohne dass es der Ausführungen der von der Strafkammer an-

gehörten Sachverständigen bedurft hätte. Die Ausführungen dieser Sachver-

ständigen, deren Zuziehung, so die Strafkammer, gleichwohl "angezeigt" gewe-

sen sei und die die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststellungen insgesamt

16 Stunden exploriert hat (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt des Schutzes

(potentieller) Opfer generell BGH NJW 2005, 1519, 1521), sind dann aber doch

in den Urteilsgründen auf insgesamt etwa 30 Seiten minutiös nachgezeichnet.

Sie werden von der Strafkammer als überzeugende Bestätigung des Beweiser-

gebnisses bewertet.

18

Gegen die Ausführungen der Sachverständigen, jedenfalls so wie sie von

der Strafkammer übereinstimmend an mehreren Stellen des Urteils mitgeteilt

sind, bestehen an einer zentralen Stelle Bedenken. Es heißt:

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".. trotz der detaillierten und konstanten Schilderung einzelner der Ankla-

ge zu Grunde liegender Sachverhalte" - an anderer Stelle ist insoweit von "ein-

zelne(n) Vergewaltigungen" die Rede - , "welche für den Wahrheitsgehalt der

Aussage sprechen mag, ... ist es … nicht möglich, … einzelne ... Tatvorwürfe

… als ... wahr herauszugreifen, da die Glaubhaftigkeit … immer bezogen auf

das gesamte Aussageverhalten eines Zeugen gesehen werden muss".

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Dies trifft so nicht zu. Es ist bei einer entsprechend sorgfältigen und um-

fassenden Würdigung aller Erkenntnisse nicht schon im Ansatz ausgeschlos-

sen, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Zwar müssen ins-

besondere dann, wenn ein Zeuge in einem zentralen Punkt erkennbar gelogen

hat, gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, ihm im Übrigen zu glauben; wie

im Kern schon aus § 261 StPO folgt, gibt es aber keinen Rechts- und auch kei-

nen Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage zumal zu unterschiedlichen

Lebenssachverhalten, nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht

geglaubt werden könnte.

21

Dies hatte der Senat auch bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache

näher dargelegt. Hierauf nimmt er Bezug (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 261 Rdn. 11a; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 29 jew. m. w. N.).

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Die Strafkammer macht sich an anderer Stelle des Urteils dies - mit den

Worten jener Entscheidung - im Prinzip auch zu Eigen, erklärt jedoch auch das

Gegenteil für überzeugend und richtig. Der von ihr angelegte Maßstab ist also

unklar. Nachdem die Strafkammer zwar bei der Schilderung einzelner gewichti-

ger Taten im Hinblick auf ihren Inhalt und die insoweit zutage getretene Aussa-

gekonstanz erhebliche Anhaltspunkte dafür sieht, dass diese Schilderung richtig

sein könnte, sie andererseits aber doch nicht zu einer Verurteilung kommt, kann

der Senat nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Unklarheiten auf die

Entscheidung ausgewirkt haben. Dies führt zur Aufhebung auch der übrigen

Freisprüche, ohne dass es noch auf weiteres ankäme.

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3. Der Senat bemerkt jedoch: Die Nebenklägerin hat eine der von ihr

dem Angeklagten vorgeworfenen Vergewaltigungen nach den Urteilsfeststel-

lungen wie folgt geschildert: Sie habe für den Sohn die Milch warm gemacht,

als sie der Angeklagte im Streit über das Haus mit einer schwarz-grauen Pistole

bedroht habe. Der Sohn habe geweint, sie habe ihn beruhigt. Dann habe sie

der Angeklagte auf das Bett geworfen und mit einem Schal und einer Strumpf-

hose ans Bett gefesselt. Die Pistole habe er auf das Fensterbrett gelegt. Er ha-

be sich ausgezogen, sie geschlagen und gewürgt und mit ihr den Geschlechts-

verkehr ausgeübt. Dabei habe er ihre Hose zerrissen. Nach dem Geschlechts-

verkehr habe er

ihr eine zuvor mitgebrachte Knoblauchwurst und ein

gedrechseltes Holzstück gegen ihren Willen in die Scheide eingeführt.

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Die Schilderung anderer Vorfälle ist damit vergleichbar. Gleichwohl geht

die Strafkammer davon aus, gegen einen "erlebnisfundierten Bericht" spreche

der deutliche "Detaillierungsbruch" zwischen den Angaben zum "Rahmenbe-

reich" einerseits und dem "Kerngeschehen" andererseits. Ohne nähere Erörte-

rung erscheint dies unter den gegebenen Umständen nicht tragfähig begründet.

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Im Übrigen weist der Senat insbesondere auf die im schriftlichen Antrag

des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gesichtspunkte hin.

4. Die Strafkammer hat die bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe

von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dabei verkannt, dass

diese Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist.

Eine bereits vollständig verbüßte Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausge-

setzt werden (BGHSt 31, 25). Der entsprechende Ausspruch hatte daher zu

entfallen.

III.

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In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der

Senat die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Wahl Kolz Hebenstreit

Elf Graf