BGH Urteil vom 22.01.2004 – III ZR 68/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
HeimG § 4e F: 26. Mai 1994; SGB XI §§ 75, 85, 87; AGBG § 9 (Bm)
Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung, wenn der Heim-
bewohner die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sonden-
nahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung fi-
nanziert wird.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - LG Ravensburg
AG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Ravensburg vom 30. Januar 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 3. September 2001 verstorbene Ehemann der Klägerin, der von
dieser beerbt worden ist, befand sich seit dem 18. Februar 1999 aufgrund Ver-
trags vom gleichen Tag, der mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten ge-
schlossen war, in einem von diesem betriebenen Pflegeheim. Er nahm dort als
Versicherter der sozialen Pflegeversicherung Leistungen der vollstationären
Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch.
Die Einrichtung war durch Abschluß des Versorgungsvertrags gemäß § 72
SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Das im
Heimvertrag festgelegte Entgelt wurde während der gesamten Aufenthaltsdau-
er gezahlt.
Vom Beginn seines Aufenthalts nahm der Ehemann der Klägerin jedoch
die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung von Teege-
tränken abgesehen, nicht in Anspruch; er war vielmehr in der Folge eines er-
littenen Unfalls und der damit einhergehenden Behinderung auf Sondennah-
rung angewiesen, die von der Krankenkasse bezahlt wurde. Die Verabreichung
dieser Nahrung bei liegender Sonde wurde als Leistung der medizinischen Be-
handlungspflege durch das Pflegepersonal erbracht und durch das Entgelt für
die allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten. Die Klägerin macht wegen er-
sparter Verpflegung für 900 Tage gegen die Beklagte einen Bereicherungsan-
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spruch von 3.150
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der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann als Erbin ihres verstor-
benen Ehemannes Rückzahlung des der Höhe nach unstreitigen Anteils der
auf die Verpflegung geleisteten Vergütung wegen ungerechtfertigter Bereiche-
rung der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB) verlangen.
I.
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil enthalte weder einen Tatbe-
stand noch bezeichne es die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge, greift
nicht durch. Das Berufungsgericht hat wegen des Sach- und Streitstandes auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen
und zum Ausdruck gebracht, daß die Parteien in der zweiten Instanz neue Tat-
sachen nicht vorgetragen haben. Insoweit genügt das Urteil den Anforderun-
gen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Bezugnahme erfaßt jedoch denknot-
wendig nicht die erst im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Der Bundesge-
richtshof hat insoweit - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung -
mit Urteil vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröf-
fentlichung in BGHZ 154, 99 vorgesehen) entschieden, der Berufungsantrag
sei auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das bedeutet
aber nicht in jedem Fall, daß der Antrag des Berufungsklägers wörtlich wieder-
zugeben ist. Vielmehr kann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang deut-
lich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So
liegt es hier. Den Entscheidungsgründen ist nicht nur der für die Beurteilung
der aufgeworfenen Rechtsfrage maßgebliche Sach- und Streitstand zu ent-
nehmen, sondern auch das Ziel der Beklagten, angesichts ihrer Würdigung der
Rechtslage das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang anzugreifen.
II.
Das Berufungsgericht geht in seinen rechtlichen Überlegungen von § 10
Nr. 7 des Heimvertrags aus. Dort heißt es:
"Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners, die länger als drei Tage andauert, berechnet die Einrichtung pro Ka- lendertag eine Platzfreihaltegebühr. Diese beträgt ab dem ersten Abwesenheitstag und bei Urlaub für längstens 28 Tage 75 % des Pflegesatzes für die allgemeinen Pflegeleistungen und des Ent- gelts für Unterkunft und Verpflegung sowie 100 % des Entgelts für betriebsnotwendige nicht geförderte Investitionskosten ..."
Das Berufungsgericht sieht diese Vorschrift als abschließende Regelung
darüber an, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich das
Entgelt ermäßigt. Die Bestimmung schließe damit sonstige, nach dem Gesetz
an sich bestehende Ermäßigungsgründe aus.
Auf der Grundlage dieser Auslegung sei diese Bestimmung des Heim-
vertrags für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der die Verpflegung für die
gesamte Dauer der Vertragsbeziehung nicht in Anspruch genommen werde,
nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn sie verstoße gegen den
in § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 n.F.), § 615 Satz 2 BGB ent-
haltenen Grundsatz, daß sich der Vermieter bzw. der Dienstverpflichtete den
Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Ungeachtet des legi-
timen Interesses des Heimträgers an einer Pauschalierung der Entgelte sei es
- ähnlich wie in Fällen vorübergehender Abwesenheit, über die der Bundesge-
richtshof bereits entschieden habe (Senatsurteil BGHZ 148, 233) - unange-
messen, wenn ein Leistungsbestandteil, der auf Dauer nicht erbracht werde,
honoriert werden müsse.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Heimvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des nach Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1
und 2 BGB) zugrunde liegen, die der Rechtsvorgänger der Beklagten dem
Ehemann der Klägerin bei Abschluß des Vertrags gestellt hat. Das wird auch
von der Revision nicht bezweifelt.
Soweit es um die Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags geht, liegt
die Annahme des Berufungsgerichts, diese Bestimmung umschreibe abschlie-
ßend, unter welchen Voraussetzungen eine Ermäßigung des Entgelts in Frage
komme, indes eher fern. Nach ihrem Wortlaut regelt sie die Vergütungspflicht
für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners, womit sie
die Regelung des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1
SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in § 23 auf-
nimmt. Die Auffassung, sie gelte für weitere denkbare Fälle, in denen Leistun-
gen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, in dem Sinn,
daß eine - wie das Berufungsgericht meint - von Gesetzes wegen eröffnete
Reduzierung des Entgelts ausgeschlossen sei, hat in den Vorinstanzen nicht
einmal die Beklagte vertreten. Die Beklagte hat sich vielmehr auf den Stand-
punkt gestellt, bei der rechtlichen Würdigung seien maßgebend die Bestim-
mungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzubeziehen, namentlich der
angeführte Rahmenvertrag und die beide Parteien nach §§ 87 Satz 3, 85
Abs. 6 SGB XI bindenden Pflegesatzvereinbarungen; diese sähen eine Entgelt-
reduzierung wegen der pauschalen Verabredung der Leistungsinhalte nicht vor
und gestatteten dem Pflegeheim weder gegenüber der Pflegekasse noch ge-
genüber dem Selbstzahler einen Preisnachlaß für nicht in Anspruch genomme-
ne Leistungen. Unter dem Eindruck des Berufungsurteils vertritt die Revision
zusätzlich die Auffassung, im Hinblick auf diese Rechtslage seien Schranken
der Inhaltskontrolle im Sinn des § 8 AGBG zu beachten. Unangemessen im
Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG sei die Versagung der Entgeltreduzierung vor allem
auch deshalb nicht, weil die Beklagte wegen der Mehraufwendungen für die
medizinische Behandlungspflege kein zusätzliches Entgelt verlangen könne.
2.
Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimver-
trags befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über
den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht ab-
schließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa im
Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu im
Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - XI ZR
151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994,
1798, 1799) - zu folgen ist. Geht man, wozu der Senat neigt, davon aus, § 10
Nr. 7 des Heimvertrags verhalte sich zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage
nicht, ist der Anspruch der Klägerin gemessen an den Normen des BGB, des
Heimgesetzes in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur sozialen
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1057) und des Elften Buches Sozialgesetzbuch begründet. Folgt man
der Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, ist eine Inhaltskontrolle nach
§ 8 AGBG nicht ausgeschlossen; vielmehr erweist sich dann der Ausschluß
des Anspruchs im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessen.
3.
a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149,
146) entschieden hat, bestimmt sich die Ausgestaltung eines mit einem Versi-
cherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags, der
Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch
nimmt, gemäß § 4e Abs. 1 HeimG in bezug auf Art, Inhalt und Umfang der all-
gemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und
der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gesetzgeber hat insoweit das Heim-
vertragsrecht mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
wußt eng miteinander verzahnt. Nach seinen Vorstellungen sollen nämlich Art
und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unter-
kunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum
Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern
(Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger) ausge-
handelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen be-
dürfen. Dem Gesetzgeber lag daran, daß die von den Pflegesatzparteien aus-
gehandelten und mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommenen
Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und
Heimbewohnern unterlaufen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Instru-
mente zur Umsetzung dieser Regelungsvorstellungen sind die auf Landesebe-
ne geschlossenen Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung, die nach
§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflege-
einrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich sind, und die zwischen dem
Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheims sowie den in § 85 Abs. 2
SGB XI genannten Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen über Pflege-
sätze (§ 85 SGB XI) und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87
SGB XI), die nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI (i.V.m. § 87 Satz 3
Halbsatz 1 SGB XI) für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten
Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich sind. Das
Gesetz regelt ferner Grundsätze über die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
(§ 82 SGB XI) und die Bemessung der Pflegesätze (§ 84 SGB XI), schreibt das
einzuhaltende Verfahren für das Zustandekommen der Vereinbarungen vor
(§ 85 SGB XI) und bestimmt, daß die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen müssen (§ 87
Satz 2 SGB XI). Für eine Regelung dieser Sachbereiche durch Rechtsverord-
nung enthält § 83 SGB XI - zum Teil unter näher beschriebenen Voraussetzun-
gen - eine Ermächtigungsgrundlage, von der bislang jedoch kein Gebrauch
gemacht worden ist. Vereinbarungen über die Pflegesätze und die Entgelte für
Unterkunft und Verpflegung sind jedoch nicht zwingend erforderlich, um dem
Versicherten die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung zu er-
möglichen. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, ist er allerdings auf einen Ko-
stenerstattungsanspruch nach Maßgabe des § 91 SGB XI beschränkt.
b) Ohne Erfolg möchte die Revision den Regelungen im Rahmenvertrag
entnehmen, daß der Entgeltanspruch der Beklagten nicht von der Inanspruch-
nahme der Verpflegungsleistungen durch den Ehemann der Klägerin abhängt.
Wie der Senat entschieden hat, ist ein pflegebedürftiger Versicherter nach dem
Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI nicht unmittelbar an den Rahmenver-
trag gebunden. Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags im
Verhältnis zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur der
zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag sein (vgl. BGHZ 149, 146, 152). An
einer wirksamen Einbeziehung des Rahmenvertrags in seinem gesamten Be-
stand fehlt es jedoch. Die Präambel des Heimvertrags enthält am Ende zwar
einen Hinweis, der wegen seiner Unvollständigkeit (Regelungen Rahmenver-
trag § 75 SGB XI) aber keinen Aufschluß darüber gibt, in welcher Hinsicht die-
ser Vertrag in Bezug genommen werden soll. Soweit der Heimvertrag in §§ 1
und 2 zu den Leistungen der allgemeinen Pflege und der medizinischen Be-
handlungspflege auf den Rahmenvertrag verweist, betreffen diese Bezugnah-
men - eine wirksame Einbeziehung unterstellt - nicht den hier in Rede stehen-
den Bereich der (Unterkunft und) Verpflegung. Im übrigen bestätigt der von der
Beklagten vorgelegte Rahmenvertrag, zu dessen Auslegung der Senat befugt
ist, daß es an einer ausdrücklichen Regelung für die hier zu entscheidende
Frage fehlt. Wie bereits ausgeführt, enthält der Rahmenvertrag - in Erfüllung
des in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI enthaltenen Auftrags - in § 23 Abs. 3 eine Re-
gelung über Abschläge von der Pflegevergütung, also dem Entgelt für die all-
gemeinen Pflegeleistungen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), und - insoweit über
den Katalog des § 75 Abs. 2 SGB XI hinausgehend - zugleich über Abschläge
des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung in Fällen vorübergehender, im
Sinn des Rahmenvertrags ganztägiger Abwesenheit.
Daß die Vertragsbeteiligten des Rahmenvertrags über die ausdrückli-
chen Regelungen des Vertrags hinaus die hier zu entscheidende Frage, ob bei
einer von der Krankenkasse finanzierten Sondennahrung Abschläge beim Ent-
gelt für Verpflegung zu machen sind, überhaupt behandeln und verneinen
wollten, ist weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhalts-
punkte. Der Rahmenvertrag folgt in seiner Gliederung den Bereichen, die in
§ 75 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB XI angesprochen sind. Im übrigen ist die Aufzäh-
lung von Regelungsgegenständen in § 75 Abs. 2 SGB XI nicht abschließend,
wie sich aus der Formulierung dieser Vorschrift ("Die Verträge regeln insbe-
sondere") ergibt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die
Rahmenvertragsparteien eine Regelung treffen wollten, die nach der Art der zu
lösenden Frage auch Belange der gesetzlichen Krankenversicherung tangiert.
Im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung wirft die
vorliegende Fallgestaltung keine Probleme auf. Das Pflegeheim hat im Rah-
men der medizinischen Behandlungspflege die Verabreichung der Sondennah-
rung bei liegender Sonde vorzunehmen. Diese Leistung wird durch die Pflege-
vergütung abgegolten. Sie als Mehraufwendung anzusehen, die es rechtferti-
gen könnte, ersparte Verpflegungskosten gegenzurechnen, wie es die Revision
bei einer Gesamtwürdigung für geboten hält, wird der Sachlage schon deshalb
nicht gerecht, weil im allgemeinen andere Hilfeleistungen bei der Ernährung
entbehrlich werden, die das Heim im Rahmen der allgemeinen Pflege zu
erbringen hat. Wird - wie hier - die Sondennahrung aufgrund ärztlicher Verord-
nung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Nr. 17.1 i der Richtlinien des Bun-
desausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Versorgung von Arz-
neimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (abgedruckt in Hauck/Haines,
Sozialgesetzbuch V, 1. Band, C 430) von der Krankenkasse übernommen,
spart der Versicherte zwar Lebenshaltungskosten ein, die er im Rahmen sta-
tionärer Pflege selbst zu tragen hätte. Müßte indes wegen dieser Ersparnis ein
Ausgleich hergestellt werden, so beträfe dieser nur das Verhältnis des Versi-
cherten zu seiner Krankenkasse. Daß die organisatorisch mit den Krankenkas-
sen verbundenen Pflegekassen diese Ersparnis in einem Rahmenvertrag ge-
wissermaßen unausgesprochen an die Pflegeheime weitergeben wollen, ob-
wohl auch bei diesen entsprechende Aufwendungen nicht anfallen, liegt fern.
c) Soweit es um die Vereinbarungen der Pflegesatzparteien über die
Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung geht, sind die in
der Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner nach § 85 Abs. 6 Satz 1
Halbsatz 2 SGB XI (i.V.m. § 87 Satz 3 SGB XI) zwar hieran gebunden. Der Ge-
setzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine
Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl.
BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168). Läßt man den Gesichtspunkt außer Betracht,
daß dieser Bestimmung wegen ihrer normativen Wirkung für Dritte ähnliche
Bedenken verfassungsrechtlicher Art entgegengehalten werden könnten, wie
sie auch gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI erhoben werden
(vgl. Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung,
§ 87 SGB XI Rn. 4; Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 87 Rn. 16, der eine
normative Wirkung gegenüber dem Heimbewohner leugnet; Senatsurteil BGHZ
149, 146, 151 f. m.w.N.), könnte dies vor allem dann problematisch sein, wenn
zum (objektiven) Nachteil der Pflegebedürftigen Entgelte vereinbart würden,
die nicht - wie in § 87 Satz 2 SGB XI vorgesehen - zu den Leistungen in einem
angemessenen Verhältnis stünden. Unter diesem Gesichtspunkt könnte auch
eine Regelung zu Bedenken Anlaß geben, die diesen Maßstab in Teilberei-
chen verfehlt.
Die aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch deshalb keiner abschlie-
ßenden Beantwortung, weil die von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen
der Pflegesätze der verschiedenen Pflegeklassen und der Entgelte für Unter-
kunft und Verpflegung außer der in § 85 Abs. 1 SGB XI vorgesehenen Festle-
gung der jeweiligen Beträge und der Laufzeit keine weiteren Abreden darüber
enthalten, wie zu verfahren ist, wenn die normale Verpflegung aus gesundheit-
lichen oder behinderungsbedingten Gründen durch eine Sondenernährung er-
setzt werden muß.
d) Den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem In-
strument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts läßt
sich schließlich nicht entnehmen, daß im Interesse der Wirtschaftlichkeit und
Berechenbarkeit der Kosten ein System pauschaler Berechnungsgrößen ver-
einbart ist, für dessen Anwendung es keine Rolle spielt, ob bestimmte ange-
botene Leistungen nachgefragt werden oder nicht. Eine solche Beurteilung, wie
sie die Revision vornehmen will, würde dem im Elften Buch Sozialgesetzbuch
nicht verwendeten Begriff der "Pauschale" eine rechtliche Bedeutung beimes-
sen, die mit den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 84 und 87 SGB XI nicht in
Einklang stünde.
aa) Mit den Pflegesätzen werden den Heimen nach § 84 Abs. 1, 4
SGB XI die allgemeinen Pflegeleistungen unter Einschluß der medizinischen
Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI)
vergütet. Dabei müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein; sie sind, um den
Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner
Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen und müssen ei-
nem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Ver-
sorgungsauftrag zu erfüllen. Dabei verbleiben ihm Überschüsse, es muß aber
auch Verluste tragen (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Das ergibt sich auch als Konse-
quenz aus dem Umstand, daß nach § 85 Abs. 3 SGB XI die Pflegesatzverein-
barungen im voraus für einen zukünftigen Zeitraum zu treffen sind.
Den Vereinbarungen über die Pflegesätze liegt damit eine vorausschau-
ende Sicht über die Honorierung der im Rahmenvertrag näher beschriebenen
Pflegeleistungen zugrunde, die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
erforderlich sind und die das Pflegeheim nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI im
Pflegesatzverfahren durch geeignete Nachweise darzulegen hat, ehe es zu
einer Vereinbarung kommt. Dabei mag der Revision zugegeben werden, daß
die Charakterisierung dieses auf Vereinbarungen gründenden Systems inso-
fern als "pauschal" bewertet werden kann, als es für die Vergütung nicht darauf
ankommt, welche jeweiligen einzelnen Leistungen für jeden Heimbewohner
erbracht wurden; vielmehr ist entscheidend, daß der Heimbewohner die nach
Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigten Pflegeleistungen erhält.
Ob er alle angebotenen Leistungen, etwa der sozialen Betreuung, annimmt
- eine Entscheidung hierfür oder dagegen wird auch vom Maß seiner Gesamt-
befindlichkeit abhängen -, vermag den Vergütungsanspruch des Heimes
grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Das verlangen schon kalkulatorische
Überlegungen, die das Heim zur Vorhaltung dieser Leistungen und Dienste
verpflichten.
bb) Soweit es um die von den Pflegesatzparteien abzuschließenden
Vereinbarungen der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung geht, gelten ähn-
liche Grundsätze. Auch hier wird in Teilbereichen der Unterkunft - etwa der
Wäscheversorgung - in dem Sinn von einer pauschalen Regelung gesprochen
werden können, als sich die benötigten Leistungen, die prinzipiell durch Perso-
nal- und Sachmittel vorzuhalten sind, und ihre Honorierung nicht unter Berück-
sichtigung der individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Heimbewohners
festlegen lassen. Für die Verpflegungsaufwendungen, die das Heim je Bewoh-
ner und Tag anzusetzen hat, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Das Heim
ist, um geordnet wirtschaften zu können, nicht darauf angewiesen, daß jeder
Heimbewohner seine Mahlzeiten täglich einnimmt. Kann es sich, wie in Zeiten
längerer Abwesenheit, darauf einstellen, daß die Verpflegung nicht abgenom-
men wird, erleidet es bei einer Reduzierung des Entgelts keine Einbußen, weil
es sich beim Einkauf der Lebensmittel entsprechend einrichten kann. Gleiches
gilt, wenn - wie hier - aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeit-
raum nur eine Sondenernährung vorgenommen und die im Heimvertrag vorge-
sehene Kostform nicht verabreicht werden kann.
Nichts spricht dafür, daß die in § 87 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 6 Satz 1
Halbsatz 2 SGB XI geregelte Verbindlichkeit der Vereinbarung über die Ent-
gelte für Unterkunft und Verpflegung dem Pflegeheim die Möglichkeit versagen
wollte, einem Heimbewohner den Gegenwert für nicht eingenommene Mahl-
zeiten zu erstatten. Die in den Vorinstanzen vorgetragene Überlegung der Be-
klagten, das Pflegesatzsystem kenne keine Preisnachlässe, übersieht, daß es
hier nicht um eine gegenüber der Pflegesatzvereinbarung preisgünstigere Ge-
stellung der Verpflegung geht, sondern um eine Berücksichtigung des Um-
stands, daß aus Gründen, die mit der Lebenssituation des Pflegebedürftigen
zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegengenommen
werden kann, so daß das Heim, das sich hierauf selbstverständlich einstellt,
entsprechende Mittel ersparen kann. Die Revision kann etwas anderes auch
nicht daraus herleiten, daß der Heimvertrag für die vom Pflegebedürftigen nach
Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, in Übereinstimmung
mit den Vereinbarungen nach § 87 SGB XI einen einheitlichen Tagessatz ohne
Differenzierung der beiden Kostenarten vorsieht. Die Zusammenfassung dieser
Kosten in einem Kostenblock, die den Anforderungen des § 4e Abs. 1 Satz 1
HeimG genügte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 -
NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung
S. 2970) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aber im Interesse einer weitergehen-
den Transparenz aufgegeben worden ist (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks.
14/5399 S. 21), ist vor dem Hintergrund der Selbstzahlungspflicht des Heim-
bewohners verständlich, besagt aber nicht, daß es nicht darauf ankäme, ob in
diesem einheitlichen Kostenblock überhaupt Verpflegung gewährt wird. Eine
solche Betrachtungsweise stünde auch mit dem Sinn des § 87 SGB XI nicht in
Einklang, der im Interesse des Heimbewohners vorsieht, daß die für die ange-
sprochenen Fragen kundigen und mit Verhandlungsmacht ausgestatteten Lei-
stungsträger im Sinn des § 85 Abs. 2 SGB XI als "Sachwalter" angemessene
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262
S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs). Die Vorschrift will vor allem den Pflegebe-
dürftigen davor bewahren, daß die Pflegeheime gewissermaßen "durch die
Hintertür" durch überhöhte Entgelte bei den Hotelkosten Mindereinnahmen im
Bereich der pflegerischen Dienstleistungen kompensieren können (vgl. Ud-
sching, SGB XI, § 87 Rn. 3; Vogel/Schmäing, in: Klie/Krahmer, Lehr- und Pra-
xiskommentar SGB XI, § 87 Rn. 11). In gleicher Weise gilt dies für die Überle-
gung, wegen eines zusätzlichen Aufwands bei der Verabreichung der Sonden-
ernährung im Rahmen medizinischer Behandlungspflege sei ein Ausgleich im
Kostenblock Unterkunft und Verpflegung vorzunehmen. Die Ausgestaltung der
Kostenübernahme der Hotelkosten durch den Pflegebedürftigen beruht mit auf
dem Gedanken, die zu Hause oder im Heim betreuten Pflegebedürftigen
gleichzubehandeln. Es würde auch diesem Grundsatz widersprechen, wenn
der zu Hause betreute Pflegebedürftige bei der Verabreichung von Sonden-
nahrung Verpflegungsaufwendungen ersparte, im Heim hingegen nicht.
e) Beantworten demnach die Vorschriften des Heimgesetzes und des
Elften Buches Sozialgesetzbuch die Frage, ob die Beklagte das volle Entgelt
für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zum
Nachteil der Klägerin, sprechen sie eher von ihrer den Heimbewohner schüt-
zenden Tendenz dagegen, ist der Rückgriff auf § 615 Satz 2 BGB nicht ver-
schlossen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, hat der Gesetzgeber das
Heimvertragsrecht, soweit es um die hier zugrunde zu legende Fassung des
Heimgesetzes geht, nicht umfassend und abschließend geregelt. Es sind daher
ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Be-
stimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten
Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001
- III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f). Dieser liegt nach
den im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich.
Geht man daher davon aus, daß der Heimvertrag keine Regelung für die
hier zu entscheidende Frage enthält, folgt aus dem ergänzend anwendbaren
§ 615 Satz 2 BGB – ohne Rückgriff auf Grundsätze der ergänzenden Ver-
tragsauslegung - unmittelbar, daß sich die Beklagte die Ersparnisse bei der
Verpflegung anrechnen lassen muß.
4.
Legt man wie das Berufungsgericht zugrunde, § 10 Nr. 7 des Heimver-
trags schließe eine Entgeltreduzierung aus, ist eine Kontrolle dieser Klausel
nach § 8 AGBG nicht verschlossen. Wie die Ausführungen zu 3 zeigen, wieder-
holt die Vorschrift in dieser Auslegung nicht etwa nur das, was sich aus den zur
Beurteilung heranzuziehenden Rechtsvorschriften ergibt, sondern weicht von
diesen teilweise ab, teilweise ergänzt sie diese. Die danach gebotene Inhalts-
kontrolle führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG. Die Revi-
sion führt zwar an, eine Inhaltskontrolle, wie sie der Senat für heimvertragliche
Bestimmungen, die auf rahmenvertragliche Regelungen Bezug nehmen, für
möglich erachtet habe (vgl. BGHZ 149, 146, 152 f), dürfe nicht zu einer Ände-
rung des Rahmenvertrags und verbindlicher Vereinbarungen zwischen den
Pflegesatzparteien führen. Ob dem zu folgen ist, bedarf jedoch anläßlich des
hier zu entscheidenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Sicherlich
ist bei einer Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem hier
betroffenen Bereich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber durch die Aus-
gestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Bestim-
mungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch selbst Vorkehrungen zum Schutz
der Heimbewohner getroffen hat. Das wird um so mehr zu beachten sein, als
bestimmte Fragen in den Rahmenverträgen oder Vergütungsvereinbarungen
eine positive Antwort erhalten haben. Wie ausgeführt fehlt es hieran jedoch in
bezug auf die Frage, ob der behinderungsbedingte Verzicht auf die normale
Verpflegung ohne Auswirkung auf den Vergütungsanspruch des Heimes bleibt.
Da Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts gegen eine solche Lösung spre-
chen und der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Schutz des Heim-
bewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall einer positiven vertragli-
chen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte, andererseits keine
Belange von Gewicht dafür sprechen, der Beklagten angesichts der dauernden
Nichtinanspruchnahme der Verpflegung die volle Gegenleistung zu belassen,
ist der Ausschluß der Entgeltreduzierung durch eine vorformulierte Vertrags-
klausel unangemessen und unwirksam. Dies gilt auch für die in der Revisions-
verhandlung angeführte Erwägung der Beklagten, die Klägerin sei an den ge-
schlossenen Heimvertrag gebunden, weil ihr Ehemann bereits zu Vertragsbe-
ginn die Sondennahrung benötigt habe.
5.
Ob einem uneingeschränkten Entgeltanspruch auch § 4 Abs. 3 HeimG
a.F. entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 148, 233, 235 f), bedarf
danach keiner Entscheidung. Der Vortrag der Parteien gibt auch keinen Anlaß
zur Prüfung, ob der Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen
ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Klägerin und ihrem Ehemann
die im Hinblick auf das Zusammenwirken der Vorschriften des BGB, des Heim-
gesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch komplizierte Rechtslage im
Zeitpunkt der Zahlung des Heimentgelts bereits bekannt war. Die Klägerin setzt
sich mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs daher auch nicht
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu eigenem früheren
Verhalten in Widerspruch.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke