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BGH Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 65/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen
Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts
begründeten Verbindlichkeiten.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war vom 3. Januar 1993 bis Anfang 1996 Sozius des
Rechtsanwalts K. . Dieser ist in einem Rechtsstreit, den der Kläger aus
abgetretenem Recht des F. S. (im folgenden: Zedent) führte, rechts-
kräftig zur Zahlung von 1.435.926,90 DM verurteilt worden. Das dieser Zah-
lungsklage zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt K.
und dem Zedenten war vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklagten
zustande gekommen. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten mit der Be-
gründung in Anspruch, dieser hafte als ehemaliger Sozius gesamtschuldnerisch
für die von Rechtsanwalt K. während des Bestehens der Sozietät began-
genen Pflichtverletzungen, die in der Veruntreuung von Mandantengeldern be-
stünden. Die Vorinstanzen haben die im Berufungsrechtszug nur noch auf
Zahlung von 259.722,84 DM an den Kläger sowie von 65.645,09 DM an die
Sparkasse B. gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-
folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung des Beklagten aus
einem zwischen Rechtsanwalt K. und dem Zedenten geschlossenen Ver-
trag ergebe sich nicht allein daraus, daß der Beklagte nach Abschluß des Ver-
trages mit Rechtsanwalt K. eine Sozietät gegründet habe. Zwar werde bei
Erteilung eines Mandats an ein Mitglied einer Sozietät in der Regel die gesamte
Sozietät beauftragt. Vorliegend sei jedoch lediglich Rechtsanwalt K. als
seinerzeitiger Einzelanwalt beauftragt worden, nicht also der Beklagte, der erst
nach Vertragsschluß Sozius von Rechtsanwalt K. geworden sei. Der Be-
klagte sei auch nicht durch Vereinbarung mit dem Zedenten dem Vertrag zwi-
schen diesem und Rechtsanwalt K. beigetreten. Auch auf den Zeitpunkt
der behaupteten Pflichtverletzung von Rechtsanwalt K. , nämlich während
des Bestehens der Sozietät mit dem Beklagten, komme es aus diesen Gründen
nicht an.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der
rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstrecken sich
bei der Gründung einer Anwaltssozietät die bereits vorher den einzelnen An-
wälten erteilten Einzelmandate nicht ohne weiteres auf die übrigen Mitglieder
der Sozietät. Vielmehr bedarf es einer zumindest stillschweigenden Einbezie-
hung der Sozien in das bisherige Einzelmandat (BGH, Urt. v. 4. Februar 1988
- IX ZR 20/87, NJW 1988, 1973). Das Erfordernis einer vertraglichen Einbezie-
hung des neu hinzutretenden Sozius in das Mandatsverhältnis ist nach dieser
Rechtsprechung darin begründet, daß bei Auftragserteilung weder der Mandant
noch der Anwalt den Willen haben, das Auftragsverhältnis mit (allen) Mitglie-
dern der noch gar nicht bestehenden Sozietät abzuschließen, und ein entspre-
chender Wille der Vertragsschließenden auch bei der späteren Gründung der
Sozietät nicht vorliegen kann (aaO). Dieses Erfordernis entspricht auch dem
- nach der früheren Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 74, 240, 242 f) bestehenden - Grundsatz, daß
der in eine Anwaltssozietät Eintretende für vorher begründete Verbindlichkeiten
nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger haftet. Nach diesen
Rechtsprechungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht eine Haftung des Be-
klagten rechtsfehlerfrei verneint.
Unstreitig ist der Vertrag, dessen Pflichten Rechtsanwalt K. verletzt
haben soll, mit dem Zedenten vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklag-
ten geschlossen worden. Eine vertragliche Einbeziehung des Beklagten in die-
ses vor der Bildung der Sozietät begründete Vertragsverhältnis hat das Beru-
fungsgericht verneint. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision muß der
Erfolg versagt bleiben. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Umstand,
daß nach der Gründung der Sozietät diese in anderen Angelegenheiten von
dem Zedenten bzw. von dessen GmbH beauftragt worden sei, indiziere nicht,
der Beklagte habe auch von dem streitigen, vor seinem Eintritt als Sozius ge-
schlossenen Vertrag Kenntnis gehabt und sei stillschweigend in dieses Ver-
tragsverhältnis einbezogen worden, ist rechtlich möglich und für das Revisions-
gericht bindend.
2. Der Beklagte ist auch nicht kraft Gesetzes infolge der Gründung der
Sozietät in das bereits bestehende Mandatsverhältnis einbezogen worden. Ent-
gegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Haftung des Beklagten nicht
aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 28, 128 ff HGB.
a) Sofern die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät - wie hier - eine Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erstreckt sich die nunmehr nach der
neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes beste-
hende akzessorische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts entsprechend § 128 Satz 1 HGB (vgl. BGHZ 142, 315, 318; 146,
341, 358) nur auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber auf solche
Verpflichtungen, die lediglich in der Person einzelner Mitgesellschafter begrün-
det worden sind.
Bestand das streitige Vertragsverhältnis mangels vertraglicher Einbezie-
hung des Beklagten weiterhin nur zwischen dem Zedenten und Rechtsanwalt
K. , so haftete auch nur dieser für Verletzungen der sich daraus ergeben-
den Pflichten, selbst wenn von ihm Pflichtverletzungen während des Bestehens
der Sozietät mit dem Beklagten begangen wurden. Eine entsprechende An-
wendung des § 130 Abs. 1 HGB (dazu BGH, Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 56/02,
ZIP 2003, 899; z.V.b. in BGHZ) scheidet hier - unabhängig davon, wann die
streitgegenständliche Verbindlichkeit begründet worden ist - schon deshalb aus,
weil der Beklagte nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist.
b) Eine persönliche Haftung des Beklagten entsprechend § 128 Satz 1
HGB läßt sich nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1
Satz 1 HGB begründen.
aa) Dem steht allerdings nicht entgegen, daß § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB für
vor der Gründung der Gesellschaft im Betrieb des früheren Geschäftsinhabers
entstandene Verbindlichkeiten nur die Haftung der Gesellschaft anordnet. Denn
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht die Haftung der
Gesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihrer Gründung, so daß der Ein-
tretende für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gemäß § 128 Satz 1 HGB
persönlich haftet (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966,
1917, 1918; v. 22. November 1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466, 1467;
ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Ammon, in Röhricht/Graf
v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 31; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 28
Rdn. 5; K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 8 III 2 a; a.A. Canaris, Handelsrecht
23. Aufl. § 7 Rdn. 92; differenzierend Lindacher NZG 2002, 113, 114
m.w.Nachw. zum Streitstand).
bb) Nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGHZ 31, 397, 400 f; BGH, Urt. v. 29. November 1971 - II ZR
181/68, WM 1972, 21, 22; v. 25. Juni 1973 - II ZR 133/70, WM 1973, 896, 899)
setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB jedoch voraus, daß jemand in das Geschäft eines
Einzelkaufmanns eintritt (ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum vgl.
Ammon aaO § 28 Rdn. 9 Fn. 16; Baumbach/Hopt aaO § 28 Rdn. 2; Canaris
aaO § 7 Rdn. 88, 92; Ensthaler/Nickel, GK-HGB § 28 Rdn. 3; Roth, in: Koller/
Roth/Morck, HGB 4. Aufl. § 28 Rdn. 5). Rechtsanwalt K. war bei Begrün-
dung der Sozietät mit dem Beklagten nicht Einzelkaufmann im Sinne des § 28
Abs. 1 Satz 1 HGB, da er kein Handelsgewerbe betrieb, § 2 Abs. 2 BRAO (vgl.
BGHZ 72, 282, 287).
Im handelsrechtlichen Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten,
jeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kaufmann nach den §§ 1 bis 5 HGB,
sei Einzelkaufmann im Sinne des § 28 Abs. 1 HGB; ebenso soll es genügen,
wenn durch den Eintritt in das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmers
eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht
(so insbesondere K. Schmidt aaO § 8 III 1 a bb und b bb; ders. NJW 2003,
1897, 1903; vgl. ferner MünchKomm-HGB/Lieb, § 28 Rdn. 10). Zur Begründung
wird angeführt, bei § 28 Abs. 1 HGB handele es sich nicht um eine spezielle
kaufmännische Regelung, sondern um einen Ausdruck des Gedankens der
Unternehmenskontinuität (K. Schmidt aaO § 8 III 1 a bb, S. 257).
Ob einer solchen erweiternden Auslegung des § 28 Abs. 1 HGB wegen
der Annäherung des Haftungsrechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an
dasjenige der offenen Handelsgesellschaft durch die jüngere Rechtsprechung
des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs allgemein zu folgen ist (offengelas-
sen in BGHZ 143, 314, 318; befürwortend Arnold/Dötsch DStR 2003, 1398,
1403 f; Bruns ZIP 2002, 1602, 1606 f; Ulmer ZIP 2003, 1113, 1116; ders.
MünchKomm/BGB, 4. Aufl. § 714 Rn. 75; ablehnend Römermann BB 2003,
1084, 1086), kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die weitere Frage offen-
bleiben, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB nur die Mithaftung der neuen Gesellschaft
für die einzelnen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers begründet
(so die herrschende Meinung, vgl. Roth aaO § 28 Rdn. 10; Ensthaler/Nickel
aaO § 25 Rdn. 18 a, 20; Beuthien NJW 1993, 1737 f) oder ob auch ganze
Rechtsverhältnisse auf den neuen Unternehmensträger übergehen, dieser also
nicht nur für bereits entstandene Altverbindlichkeiten haftet, sondern selbst
Vertragspartei wird (so K. Schmidt aaO § 8 I 4 c bb sowie ders., Gedächtnis-
schrift für Sonnenschein S. 497, 508; Lieb aaO § 25 Rdn. 80 ff, § 28 Rdn. 29;
für Mietverhältnisse verneinend BGH, Urt. v. 25. April 2001 - XII ZR 43/99,
ZIP 2001, 1007, 1008). Es bedarf auch nicht der näheren Überprüfung, welche
Vereinbarungen der Beklagte mit Rechtsanwalt K. über die Einbringung
von dessen "Geschäft" in die neu gegründete Sozietät getroffen hat und ob ge-
gebenenfalls der Rechtsgrund für die streitgegenständliche Verbindlichkeit auch
dann "im Betriebe" dieses "Geschäftes" des Rechtsanwaltes K. entstan-
den ist, wenn es sich, wie das Landgericht angenommen hat, lediglich um einen
Treuhandauftrag ohne rechtsberatende Tätigkeit gehandelt haben sollte. Denn
jedenfalls für die hier in Rede stehenden Verpflichtungen aus dem zwischen
Rechtsanwalt K. als Einzelanwalt und dem Zedenten begründeten Ver-
tragsverhältnis kommt ein Übergang der Haftung auf die später von Rechtsan-
walt K. und dem Beklagten gegründete Sozietät in entsprechender An-
wendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB wegen der besonderen Ausgestaltung
der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechts-
verhältnisse nicht in Betracht.
cc) Das Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem
Mandanten ist - selbst wenn sich der Anwalt mit anderen zur beruflichen Zu-
sammenarbeit verbunden hat - in erster Linie durch die persönliche und eigen-
verantwortliche anwaltliche Dienstleistung geprägt (BVerfG NJW 2003, 2520).
Das einem Einzelanwalt erteilte Mandat ist in besonderem Maße dadurch ge-
kennzeichnet, daß die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauf-
tragten Anwalts geknüpft ist. Der Mandant, der gerade keine Sozietät von meh-
reren Anwälten beauftragt, darf bei Auftragserteilung davon ausgehen, daß der
beauftragte Anwalt die ihm aufgrund besonderen Vertrauens (vgl. § 627 Abs. 1
Satz 1 BGB) übertragene Dienstleistung persönlich erbringt (vgl. § 664 Abs. 1
Satz 1 BGB). In der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs wird jedenfalls der
Einzelanwalt als Person und nicht als Unternehmen zum unabhängigen Berater
und Vertreter des Mandanten in Rechtsangelegenheiten berufen. Ob und gege-
benenfalls unter welchen Voraussetzungen eine andere Beurteilung geboten
sein kann, wenn das Mandat sogleich einer Sozietät erteilt wird (vgl. dazu
BGHZ 124, 47, 50), steht hier nicht zur Überprüfung. Soll aber das Vertragsver-
hältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art sein, wovon bei
der Beauftragung eines Einzelanwalts auszugehen ist, dann greift der Gedanke
einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung
nicht (K. Schmidt aaO § 8 I 4 c bb, S. 232 lehnt gleichfalls einen Vertragsüber-
gang ab, wenn das Rechtsverhältnis nach dem Willen der Parteien persönlicher
Art ist wie etwa gegenüber dem Hausanwalt, Steuer- oder Unternehmensbera-
ter). Da die persönliche Leistungserbringung die berufliche Tätigkeit des Einzel-
anwalts insgesamt charakterisiert, sind nicht etwa nur einzelne Rechtsverhält-
nisse oder Verbindlichkeiten von einem Übergang der Haftung auszunehmen,
sondern es ist eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB auf
den Eintritt in das "Geschäft" eines Einzelanwalts grundsätzlich zu verneinen.
Die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Zusammenschluß
von bisher als Einzelanwälten tätigen Rechtsanwälten zu einer Rechtsanwalt-
sozietät ist ferner deshalb abzulehnen, weil ihnen nicht wie den Gesellschaftern
einer offenen Handelsgesellschaft (§ 28 Abs. 2 HGB) die Möglichkeit offensteht,
einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister
Dritten gegenüber Geltung zu verleihen. Andernfalls wären Nichtkaufleute
schlechter gestellt als Kaufleute.
dd) Eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB folgt
auch nicht daraus, daß nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nicht nur derjenigen eines Handelsgesellschafters nach
§§ 128, 129 HGB entspricht, sondern der in eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts eintretende Gesellschafter wie der Handelsgesellschafter nach § 130
Abs. 1 HGB für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altge-
sellschaftern einzustehen hat (BGH, Urt. v. 7. April 2003 aaO).
Es ist bereits fraglich, ob die analoge Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB
die entsprechende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Folge haben
muß (verneinend etwa Römermann aaO). § 130 Abs. 1 HGB betrifft die Haftung
des in eine bestehende Gesellschaft Eintretenden, während bei § 28 Abs. 1
Satz 1 HGB erst mit dem Eintritt in das Geschäft des früheren Einzelunterneh-
mers eine Gesellschaft entsteht. Ob deshalb den Vorschriften der §§ 28, 130
HGB unterschiedliche Normzwecke zugrunde liegen oder ob man sie als ver-
gleichbare Sachverhalte regelnde rechtsähnliche Bestimmungen anzusehen
hat, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR
92/64, NJW 1966, 1917, 1918 f; Baumbach/Hopt aaO § 28 Rdn. 1, § 130
Rdn. 1; Gerlach, Die Haftungsordnung der §§ 25, 28, 130 HGB 1976 S. 49 ff,
62 f; Heymann/Emmerich, HGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 7 f; Honsell/Harrer ZIP 1983,
259, 262 f; Zimmer/Scheffel, in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 28 Rdn. 2 ff
m.w.N.). Dieser Problematik braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden.
Denn wie schon unter II 2 b cc der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist jeden-
falls für die hier vorliegende Fallgestaltung eine unter dem Gesichtspunkt der
Unternehmens- und Haftungskontinuität identische oder vergleichbare Lage
nicht gegeben, so daß schon aus diesem Grunde aus der entsprechenden An-
wendung des § 130 HGB auf den Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes eine Analogie zu § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB beim "Eintritt" eines Rechts-
anwalts in das von einem anderen bisher als Einzelanwalt betriebene "Ge-
schäft" nicht hergeleitet werden kann.
c) Ob zwischen Rechtsanwalt K. und dem Zedenten ein Anwalts-
dienstvertrag geschlossen wurde, wie der Kläger geltend gemacht hat, oder ob
Rechtsanwalt K. von dem Zedenten nur als Treuhänder ohne rechtsbera-
tende Tätigkeit beauftragt wurde, wie das Landgericht angenommen hat, ist
ohne Belang. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen
Rechtsanwalt K. und dem Zedenten geschlossenen Vertrages käme eine
Haftung des Beklagten nur in Betracht, wenn § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB entspre-
chend anzuwenden wäre. Sowohl Verpflichtungen aus einem Anwaltsvertrag
als auch solche aus einem Treuhandverhältnis wären "Altverbindlichkeiten" des
früheren Geschäftsinhabers im Sinne dieser Vorschrift. Denn zu den "im Betrie-
be des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinha-
bers" gehören alle Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer sol-
chen engen, inneren Verbindung stehen, daß sie als dessen Folge erscheinen
(RGZ 15, 51, 54; 58, 21, 23; 143, 154, 156). Gleichgültig ist, auf welchem
Rechtsgrund die Haftung beruht; sie umfaßt sowohl gesetzliche Ansprüche bei-
spielsweise aus Delikts- und Bereicherungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Novem-
ber 1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466, 1467) als auch Schadensersatzan-
sprüche aus Vertragspflichtverletzungen. Vom Übergang erfaßt werden alle
Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem "Eintritt" gelegt worden ist (Am-
mon aaO § 28 Rdn. 29, § 25 Rdn. 30; Lieb aaO § 28 Rdn. 28, § 25 Rdn. 95;
Zimmer/Scheffel aaO § 28 Rdn. 31, § 25 Rdn. 64). Maßgeblich ist grundsätzlich
der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zimmer/Scheffel aaO); die Verbindlichkeit
muß noch nicht fällig, sie kann bedingt oder betagt sein (vgl. BGH, Urt. v.
15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573, 1576; Urt. v. 25. April 1996 - I ZR
58/94, NJW 1996, 2866, 2867). Entscheidend für die Einordnung ist danach der
Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung aus dem Mandats- oder Treuhand-
verhältnis mit dessen Begründung, nicht dagegen der Zeitpunkt ihrer Verlet-
zung. Das Vertragsverhältnis ist hier aber unstreitig vor dem "Eintritt" des Be-
klagten begründet worden. Kommt aber eine entsprechende Anwendung des
§ 28 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den genannten Gründen in Bezug auf das hier in
Rede stehende Vertragsverhältnis nicht in Betracht, weil es sowohl im Falle ei-
nes Anwaltsdienstvertrages als auch im Falle eines Treuhandvertrages nach
dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Natur sein sollte, so ist dieses
Rechtsverhältnis wie ein zweites, von dem bisherigen Geschäftsinhaber selb-
ständig weiter geführtes Geschäft (vgl. dazu BGHZ 31, 397, 399) von dem
Übergang der Haftung auf die von dem Beklagten und Rechtsanwalt K.
neu gegründete Gesellschaft nicht erfaßt worden. Letzterer haftet für Verbind-
lichkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, vielmehr allein.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann Vill