Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Urteil vom 24.04.2024 – 18 O 3/24
ECLI:DE:LGE:2024:0424.18O3.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer vorgetragenen anwaltlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vertretung bei der Scheidung von ihrem Ehemann.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1) im Jahr 2015 mit der Vertretung bezüglich Trennungs- und Scheidungsfolgen. Die Beklagte zu 1) beriet die Klägerin zu etwaigen Trennungs- und Nachscheidungsunterhaltsansprüchen sowie möglichen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich. Dabei kam es unter anderem zu einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit dem damaligen Ehemann der Klägerin durch die Beklagte zu 1). Die Klägerin wollte mit ihrem damaligen Ehemann weder eine außergerichtliche noch eine gerichtliche Auseinandersetzung führen. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann schlossen am 18.12.2015 nach der Trennung im Juli 2015 eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Anlage K1, Bl 7 ff. d. A.). Die Beklagte zu 1) gab den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Regelung zuvor an die Notarin weiter. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann vereinbarten in § 1 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Gütertrennung, stellten fest, dass keine wechselseitig auszugleichenden Zugewinnausgleichsansprüche und auch keine anderweitigen wechselseitigen Ausgleichsverpflichtungen bestehen und verzichteten wechselseitig auf die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche. § 1 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung endete mit folgendem Inhalt: „Mit der vorstehenden Regelung sehen wir unsere Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht als endgültig auseinandergesetzt an“ (Anlage K1, Bl. 8 d. A.). Weiterhin verpflichtete sich der damalige Ehemann der Klägerin in § 6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zugunsten der Klägerin zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25.000,00 €, fällig am 01.02.2016. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann einigten sich zudem darüber, dass der Darlehensbetrag seitens der Klägerin nicht zu erstatten war, sofern der damalige Ehemann bis zu einer eventuell rechtskräftigen Scheidung keinen Trennungsunterhalt an die Klägerin gezahlt haben sollte. Das Darlehen wurde der Klägerin bei Fälligkeit ausgezahlt.
Die Klägerin schloss im Juli 2016 einen Vertrag mit der D. AG (S.) über eine private Rentenversicherung (Versicherungsnummer N01). Als Versicherungsbeginn wurde der 01.08.2016 vereinbart. Die S. übersandte der Klägerin einen vom 01.07.2016 datierten Versicherungsschein über eine Beitragssumme in Höhe von 7.632,00 €, bestehend aus ab dem 01.08.2016 fälligen monatlichen Beiträgen in Höhe von jeweils 53,00 € für insgesamt 12 Jahre. Die Klägerin leistete auf die private Rentenversicherung eine Zuzahlung in Höhe von 10.000,00 €. Ein dahingehender Nachtrag zum Versicherungsschein datiert vom 05.07.2016 und bezifferte eine Beitragssumme in Höhe von 17.632,00 €. Den Betrag für die Einmalzahlung entnahm die Klägerin dem seitens des damaligen Ehemannes gewährten Darlehen. Die Klägerin verfügte neben dem Darlehensbetrag über kein weiteres eigenes Vermögen. Die Klägerin erwarb durch die Zahlung des Einmalbetrages sowie der monatlichen Beiträge in ehezeitliches Anrecht bei der S. in Höhe von 14.124,66 €.
Daneben bestand eine ältere – nicht streitgegenständliche - Altersversorgung bei der S..
Am 24.01.2022 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht und der Vertretung in diesem Verfahren.
Die Klägerin gab im Rahmen des Versorgungsausgleichs die bei der S. bestehenden Anrechte an. Anschließend wurden Auskünfte seitens der S. erteilt. Die S. gab gegenüber dem Amtsgericht A. als Beginn der privaten Rentenversicherung den 01.08.2016 an und schlug als Ausgleichswert 7.062,33 € vor. Der Klägerin wurden die jeweils erteilten Auskünfte der Versorgungsträger übersandt.
Das Amtsgericht A. teilte der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 14.11.2022 (Anlage 4, Bl. 16 ff. d. A.) mit, dass es beabsichtige, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Klägerin bei der S. (Versicherungsnummer: N01) zugunsten des damaligen Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7.062,33 € zu übertragen. Die Beklagte zu 1) übersandte der Klägerin das Schreiben des Amtsgerichts A..
Das Amtsgericht A. entschied am 29.03.2023 durch Scheidungsbeschluss (Az.: …), dass zu Lasten des Anrechts der Klägerin bei der S. (Versicherungsnummer N01) zugunsten des damaligen Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7.062,33 € übertragen werde (Anlage 7, Bl. 36 ff d. A.).
Die Beklagte zu 2) wurde erst nach Abschluss des der Beklagten zu 1) durch die Klägerin erteilten Mandats in der Kanzlei der Beklagten zu 1) tätig. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 1) als Einzelanwältin tätig.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) den gesamten Text der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung für sie formuliert sowie umformuliert habe. Auch habe sie – was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – die vereinbarten Beiträge in Höhe von 53,00 € monatlich an die S. bezahlt. Weiterhin habe sie der Beklagten zu 1) bei Erhalt der Auskunft durch die S., beim Ausfüllen des Fragebogens für den Versorgungsausgleich sowie bei Erhalt und Besprechung der vorläufigen Berechnung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht A. mitgeteilt, dass die Versicherungsleistung zum größten Teil aus dem vom geschiedenen Mann erhaltenen Vermögen gezahlt habe und dass sie Ausgleichung des streitgegenständlichen Anrechts als ungerecht empfinde. Die Beklagte zu 1) habe darauf hingewiesen, dass sie keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung zum Versorgungsausgleich habe. Zudem profitiere die Klägerin vom Versorgungsausgleich. Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11.03.1992 – XII ZB 172/90) sowie des OLG Köln (Beschluss vom 30.11.1995 – 10 UF 13/95) der Ansicht, dass das streitgegenständliche Anrecht nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Zwar behandele der Beschluss des BGH die Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs beim Versorgungsausgleich. Jedoch sei die Rechtsprechung auf die Zahlung des damaligen Ehemannes anwendbar, da sie einen nicht unbedeutenden Teil dessen, was sie von ihrem damaligen Ehemann an Vermögensausgleich erhalten habe, wieder an ihn zurückbezahlt habe. Zudem habe ein Ausgleich des streitgegenständlichen Anrechts wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG nicht stattfinden dürfen. Die Beklagte zu 1) hätte auch ohne ausdrücklichen Einwand das Datum des Entstehens und die Finanzierung des Anrechts prüfen müssen. Aus dem Schreiben der S. ergebe sich, dass das Anrecht erst nach der Trennung von ihrem Ehemann und nach Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet worden sei. Eine Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, dass diese Mitgesellschafterin einer GbR T. sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.062,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig geworden sei. Auch sei die Vereinbarung des Darlehens ausschließlich durch die Klägerin und ihrem damaligen Ehemann mit der Notarin erörtert worden. Die Klägerin habe nach der Beauftragung im Jahr 2022 nicht erwähnt, dass sie 2016 eine Zuzahlung in eine bereits bestehende Rentenversicherung bei der S. geleistet habe. Auch sei nicht mitgeteilt worden, dass dies aus Mitteln des in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Darlehens erfolgt sei. Dies sei für die Beklagte zu 1) nicht erkennbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass mangels jeglicher Information durch die Klägerin kein Anlass der Beklagten zu 1) bestanden habe, die Versorgungsanwartschaft bei der S. näher zu hinterfragen. Eine Nachfrageverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der seitens der S. erteilten Auskunft vom 22.03.2022. Dem mitgeteilten Versicherungsbeginn zum 01.08.2016 sei nicht zu entnehmen, dass die Anwartschaften durch eine Einmalzahlung erworben sein könnten. Ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) sei nicht anzunehmen. Weiterhin habe die streitgegenständliche Anwartschaft bei der S. im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden müssen. Ein Schaden sei nicht entstanden. Die durch die Klägerin zitierten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu übertragen. Die unter § 6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Regelung könne nur so verstanden werden, dass eine Trennungsunterhaltsabfindung bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgen sollte. Eine solche Regelung umfasse neben dem Elementarunterhalt auch den Vorsorgeunterhalt, der zur Begründung von Anwartschaften auf Altersvorsorge einzusetzen sei. Zudem hätten durch die Zuzahlung in einen bereits bestehenden Vertrag bereits vor Zuzahlung erworbene und eindeutig dem Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften bestanden. Bei der Zahlung des Einmalbetrages in Höhe von 10.000,00 € handele es sich um eine Zuzahlung zu einem bestehenden Versicherungsvertrag und um keine Neubegründung eines Vertrages. Vor der Zuzahlung entstandene Anwartschaften unterlägen dem Versorgungsausgleich. Auch die monatlichen Zuzahlungen in Höhe von 53,00 € seien im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen gewesen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide bereits dem Grunde nach aus.
Die Klage ist den Beklagten am 02.04.2024 zugestellt worden.
Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 7.062,33 €.
a)
Die Beklagte zu 1) hat nach Auffassung der Kammer keine Pflicht aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt.
Der Anwalt hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rn. 1749 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, Einwände gegen die mit Schreiben vom 14.11.2022 mitgeteilte beabsichtigte Entscheidung des Amtsgerichts A. zu erheben beziehungsweise Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2023 einzulegen.
aa)
Eine Kenntnis der Beklagten zu 1) von der Finanzierung der Einmalzahlung durch die Darlehenssumme zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens ist nicht feststellbar.
Der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist es nicht gelungen, dahingehend eine Kenntnis der Beklagten zu 1) zu beweisen.
Die Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts im Sinne eines Beratungsfehlers liegt grundsätzlich bei der Klägerin. Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Ergebnis schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH, Urteil v. 09.06.2011 – IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889).
Die Kammer ist nach Durchführung der Parteianhörung, deren Ergebnis die Kammer ihrer Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zugrunde legen kann (BGH, Beschluss v. 27.09.2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249), nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) während des Scheidungsverfahrens über die Finanzierung der in die private Lebensversicherung eingebrachten Einmalzahlung informierte.
Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung überzeugt ist. Hierfür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946).
Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört, dass sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens zusammen mit der Beklagten zu 1) die Formulare für den Versorgungsausgleich ausgefüllt habe. Dabei habe sie immer wieder erwähnt, dass sie es nicht gerecht finde, dass sie von dem Geld, was sie von ihrem damaligen Ehemann erhalten habe, auch noch etwas an diesen zurückzahlen müsse. Sie habe gegenüber der Beklagten zu 1) geschildert, dass sie 10.000,00 € aus der erhaltenen Abfindung für die Begründung der Anwartschaft bei der S. genutzt habe.
Die Beklagte zu 1) erklärte in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört, dass sie die Klägerin darüber informiert habe, dass im Scheidungsverfahren private Versicherungen angegeben und ausgeglichen werden müssten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass das Geld für die Versicherung teilweise aus der Abfindung des damaligen Ehemannes der Klägerin stamme. Dies habe sie von der Klägerin ungefähr sechs Monate nach der Beendigung des Scheidungsverfahrens erfahren, als die Klägerin ihr mitgeteilt habe, dass die Anwartschaft nicht hätte ausgeglichen werden dürfen.
Auf Grundlage der persönlichen Anhörung der Parteien konnte die Kammer nicht die für den Beweis erforderliche Überzeugung von der Kenntnis der Beklagten zu 1) über die maßgeblichen Tatsachen – der Finanzierung der Einmalzahlung aus der Darlehenssumme - zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens gewinnen. Den nachvollziehbaren und vorstellbaren Bekundungen der Klägerin standen ebenfalls nachvollziehbare und vorstellbare Bekundungen der Beklagten zu 1) gegenüber. Die Aussagen sind gleichermaßen glaubhaft. Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit einer Partei waren für die Kammer nicht ersichtlich.
Nach Ansicht der Kammer hätte die Beklagte zu 1) die Finanzierung der streitgegenständlichen Anwartschaft auch nicht ohne den Einwand der Klägerin prüfen müssen. Sofern die Klägerin vorträgt, dass sich aus dem Schreiben der S. (Anlage K3, Bl. 14 f. d. A.) ergebe, dass die Anwartschaft erst nach der Trennung und nach dem Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung entstanden sei, begründet dies keine Nachfrageobliegenheit der Beklagten zu 1). Allein aus dem Umstand, dass die Anwartschaft zeitlich nach dem Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wurde, drängt sich die Finanzierung der Anwartschaft aus der aufgrund der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gewährten Darlehenssumme für einen Prozessbevollmächtigten nicht unmittelbar auf.
bb)
Der ehezeitliche Anteil der streitgegenständlichen Anwartschaft bei der S. unterlag nach Auffassung der Kammer zudem dem Versorgungsausgleich.
(1)
Gemäß § 1587 BGB findet nach Maßgabe des Versorgungsausgleichgesetzes zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im Inland bestehenden Anrechten, insbesondere aus der privaten Altersvorsorge, statt.
Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG. In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden, § 3 Abs. 2 VersAusglG.
Eine private Altersversorgung wird durch Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers aufgebaut, so dass für den Erwerb eines Bestandteils eines Anrechts entscheidend ist, wann der entsprechende Beitrag gezahlt wird. Fällt die Beitragszahlung in die Ehezeit, so ist der entsprechende Bestandteiles eines Anrechts der Ehezeit zuzuordnen, anderenfalls nicht (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 42).
Die streitgegenständliche Anwartschaft bei der S. unterliegt nach § 2 Abs. 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich, da es sich um ein durch Vermögen geschaffenes, privates und auf eine Rente gerichtetes Anrecht handelt.
Das Amtsgericht A. hat nach der Berechnung der S. den Ehezeitanteil des streitgegenständlichen Anrechts auf 14.124,66 € bestimmt. Die Höhe des ehezeitlichen Anrechts ist zwischen den Parteien unstreitig.
Dem Versorgungsausgleich unterfallen auch Anwartschaften, die ein Ehegatte durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet hat. Das In-Prinzip findet auch dann Anwendung, wenn die Beitragsnachentrichtung – wie hier - erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Parteien bereits getrennt leben (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.02.2002 – 6 UF 5/00, BeckRS 2002, 30239888). Auch ein Geldbetrag aus einem Darlehen, mit dem ein Versorgungsanrecht finanziert wird, wird in den Versorgungsausgleich mit einbezogen (BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.2.2024, VersAusglG § 2 Rn. 33).
(2)
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen.
(a)
Sofern die Klägerin auf das Urteil des BGH verweist, bleiben beim Versorgungsausgleich bei systemgerechter Auslegung zwar solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, das aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stammt. Ein Anrecht kann entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen. Daraus folgt, dass beim Versorgungsausgleich auch solche Anrechte außer Betracht bleiben, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, über welches der Zugewinnausgleich stattfindet oder stattgefunden hat (BGH, Beschluss v. 11.03.1992 – XII ZB 172/90, NJW 1992, 1888). Der Grundsatz, dass der Versorgungsausgleich durch den Zugewinnausgleich nicht tangiert werden soll, entspricht auch dem Gedanken des § 2 Abs. 4 VersAusglG.
Eine solche Konstellation sowie eine vergleichbare Sachlage lagen jedoch nicht vor. Die Anwartschaft wurde durch die Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € zum Teil aus dem gewährten Darlehen und nicht aus einem etwaigen Zugewinnausgleich begründet.
In § 1 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.12.2015 (Anlage 1, Bl. 7 ff. d. A.) wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Zudem wurde ein wechselseitiger Verzicht auf Ausgleichsansprüche vereinbart. Die Gewährung eines Darlehens wurde vielmehr in § 6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung für einen etwaigen Unterhaltsausgleich vereinbart. Seitens der Klägerin wurde jedoch keine Bedürftigkeit ihrerseits sowie eine Leistungsfähigkeit des damaligen Ehemannes vorgetragen.
Eine Doppelverwertung war somit gerade nicht zu befürchten, da im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und der dort vereinbarten Gütertrennung kein Zugewinnausgleich unter Einbeziehung des später in die Altersvorsorge investierten Vermögens durchgeführt worden ist. Vielmehr haben die Parteien der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in § 1 festgehalten, dass keine wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche bestehen und mit der vorstehenden Regelung die Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht als endgültig auseinandergesetzt gilt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass ein Teil der Anwartschaft aus der Summe bezahlt wurde, die nach § 6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung als Darlehen durch den geschiedenen Ehemann an die Kläger ausbezahlt wurde.
Allein unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich kann aus dieser nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (BGH, Beschluss v. 18.01.2012 – XII ZB 213/11, DNotZ 2012, 705).
(b)
Ein Ausschluss der Anwartschaft aus dem Versorgungsausgleich war auch unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Köln nicht vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung sind Anrechte, die ein Ehegatte in der Ehezeit mit Mitteln begründet hat, die ihm aufgrund einer endgültigen Vermögensauseinandersetzung zugeflossen sind, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (OLG Köln, Beschluss v. 30.11.1995 – 10 UF 13/95; BeckRS 1995, 10289).
Eine solche Konstellation war nicht streitgegenständlich. Die Klägerin hat die Anwartschaft aus dem gewährten Darlehen und nicht mit Mitteln aus der Vermögensauseinandersetzung begründet. Bei der erhaltenen Darlehenssumme handelt es sich nicht um Mittel, die der Klägerin aus einer endgültigen Vermögensauseinandersetzung zugeflossen sind.
Nach § 1 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde Gütertrennung vereinbart und festgestellt, dass keine wechselseitig auszugleichenden Zugewinnausgleichsansprüche und keine anderweitigen wechselseitigen Ausgleichsverpflichtungen bestehen. Zudem wurde wechselseitig auf die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche verzichtet. Zum Ende des § 1 heißt es: „Mit der vorstehenden Regelung sehen wir unsere Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht als endgültig auseinandergesetzt an“. Die Gewährung des Darlehens wurde wiederrum in § 6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung in § 1 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie der Systematik sind die Gewährung des Darlehens und die in § 1 vorgenommene Vermögensauseinandersetzung getrennt zu behandeln.
(3)
Die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Anwartschaft im Versorgungsausgleich war auch nicht gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzusehen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (OLG Köln, Beschluss v. 08.11.2013 – 4 UF 138/13, BeckRS 2013, 21128). Dabei muss die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2015 – 13 UF 18/15, BeckRS 2016, 5186).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lag durch die Einbeziehung der streitgegenständlichen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich keine grobe Unbilligkeit vor.
Anlass für die Anwendung des § 27 VersAusglG kann vor allem dann bestehen, wenn sich die Eheleute im Zuge ihrer Trennung über den Zugewinnausgleich bereits auseinandergesetzt haben und einer der Ehegatten zeitlich nachfolgend Vermögen zum Erwerb eines Anrechts nutzt. In einem solchen Fall tritt neben die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung von Vermögenswerten die beendete eheliche Lebensgemeinschaft, die die Grundlage für den Versorgungsausgleich bildet und ohne die nicht von einer Widmung des verwendeten Vermögens zur gemeinsamen Altersvorsorge auszugehen ist (BeckOGK/Maaß, 1.2.2024, VersAusglG § 27 Rn. 99.1.).
Mangels wechselseitig auszugleichender Zugewinnausgleichsansprüche und einer Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich bestand die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung von Vermögenswerten nicht.
Auch die übrigen Gesamtumstände des Einzelfalles führen nicht zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung der Anwartschaft in den Versorgungsausgleich den Grundgedanken diesen in unerträglicher Weise widerspricht. Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden, ist nach § 27 VersAusglG nicht zu erreichen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2015 – 13 UF 18/15, BeckRS 2016, 5186).
Der Klägerin wäre es möglich gewesen, mit dem damaligen Ehemann eine einzelanrechtsbezogene Ausschlussvereinbarung über den Versorgungsausgleich abzuschließen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG. Vielmehr wurde jedoch in § 2 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt, dass der Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung der Ehe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.
Weiterhin hat die Klägerin durch die Auszahlung des Darlehens einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € erhalten, der ihr aufgrund der Nichtzahlung von Trennungsunterhalt erlassen wurde. Von diesem Betrag hat die Klägerin nur einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € in die private Rentenversicherung einbezahlt. Der aufgrund dieser Einmalzahlung entstandene Anteil der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft kam dem geschiedenen Ehemann im Rahmen des Versorgungsausgleichs hälftig zugute. Über die restliche Darlehenssumme in Höhe von 15.000,00 € fand kein Versorgungsausgleich statt. Vielmehr verblieb der Betrag jedenfalls dem Grunde nach im Vermögen der Klägerin. Der geschiedene Ehemann profitierte im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht von der an die Klägerin gezahlte und anschließend erlassene Darlehenssumme in Höhe von 15.000,00 €.
b)
Der Vortrag der Klägerin zu einem Schaden in Höhe von 7.062,33 € ist gleichfalls nicht schlüssig.
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt nicht die Pflichtverletzung begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, muss untersucht werden, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem positivem Tun entwickelt hätten. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast dem Kläger (BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07; BGH, Urt. v. 22.05.2003 – IX ZR 201/01).
Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde. Danach muss im Rahmen der Differenzmethode die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 07.02.2008 – IX ZR 194/04 m.w.N.).
Die Klägerin hat die streitgegenständliche Anwartschaft mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 14.124,66 € durch die Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € sowie die monatlichen Beiträge in Höhe von 53,00 € erlangt. Lediglich die Einmalzahlung wurde aus der erhaltenen Darlehenssumme finanziert. Auf Grundlage des klägerischen Vortrages wäre alleine der durch diese Einmalzahlung entstandene ehezeitliche Anteil der Anwartschaft und nicht der durch die Einmalzahlung sowie die monatlichen Beiträge entstandene ehezeitliche Anteil der Anwartschaft vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Eine Bezifferung des aufgrund der Einmalzahlung begründeten ehezeitlichen Anteils der streitgegenständlichen Anwartschaft erfolgte klägerseits nicht.
2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 7.062,33 €.
Die Beklagte zu 2) war unstreitig nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Die Beklagte zu 1) war bis zur Beendigung des Mandats als Einzelanwältin tätig.
Auch kann es dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder im Rahmen einer Mitgesellschafterstellung innerhalb einer gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig wurde.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) für etwaige Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) scheidet auch bei der Gründung einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus.
Ein Rechtsanwalt, der sich mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, haftet nicht für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil v. 22.01.2004 – IX ZR 65/01, JuS 2004, 444). Insbesondere nach der Einführung des § 721 a BGB scheidet eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, da sich der Gesetzgeber explizit dagegen entschieden hat, im BGB eine mit § 28 Abs. 1. S. 1 HGB korrespondierende Regelung vorzusehen (BeckOGK/Markworth, 1.1.2024, BGB § 721a Rn. 10).
3.
In Ermangelung eines bestehenden Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Zinsanspruch. Dieser Anspruch teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 7.062,33 € festgesetzt.