BGH Urteil vom 29.01.2004 – I ZR 132/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja
Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung
UWG § 3
Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Her- stellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 132/01 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. April 2001 im Kosten-
punkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachste-
henden Neufassung des Berufungsurteils ergibt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom
31. Mai 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:9)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:17)(cid:3)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:21)(cid:22)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:2)(cid:27)(cid:10)(cid:7)
(cid:28)(cid:29)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:8)(cid:9)(cid:31)(cid:30) (cid:3)!(cid:5)(cid:26)(cid:23)"(cid:5)#(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:25)(cid:16)$
vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ord-
nungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Marken-
geräte der Unterhaltungselektronik unter Angabe einer
unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu be-
werben, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung
nicht mehr in der angegebenen Höhe besteht.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die
Werbung in der B. Zeitung vom 28. Oktober
1999 für ein Fernsehgerät der Marke P. und in
Anzeigen vom 27. April 2000 für die Autoradiogeräte J.
und
K.
entstanden
ist
und
noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die
Werbeträger und die Auflagenhöhe der in Ziffer 2 näher
bezeichneten Werbung zu erteilen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Be-
klagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronikgeräten.
Die Beklagte warb in der "B. Zeitung" am 28. Oktober 1999
für ein Fernsehgerät der Marke P. (Typ ). In einer weite-
ren Anzeige vom 27. April 2000 bot die Beklagte sechs Autoradios der Marken
S.
(
und
),
P.
(
und
),
J.
( )
und
K.
( )
an. Dabei
stellte
sie ihren eigenen Preisen höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Her-
steller gegenüber.
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-
hauptet, als die Anzeigen erschienen seien, hätten für die von der Beklagten
angebotenen Geräte keine unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller
mehr bestanden.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken Markengeräte unter Angabe einer unver-
bindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, die
zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht mehr in der
angegebenen Höhe besteht,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 geschil-
derte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen
wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu
erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß
Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern,
Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüs-
seln ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
im Zeitpunkt der Werbung hätten die von ihr angegebenen unverbindlichen
Preisempfehlungen der Hersteller nach wie vor Gültigkeit gehabt. Sie habe sich
vor Schaltung der Anzeigen von den Herstellern die Fortgeltung der Preisemp-
fehlungen bestätigen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Anträge in der
mündlichen Verhandlung auf Markengeräte der Unterhaltungselektronik be-
schränkt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Be-
klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche wegen irreführender Werbung der
Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Für das Fernsehgerät P. habe im Oktober 1999 die von der Be-
klagten in der Werbung angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Her-
stellers nach wie vor bestanden. Zwar sei das Gerät in der Preisliste der Firma
P. vom 23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen. Der Hersteller
habe die Preisempfehlung jedoch auch nicht ausdrücklich aufgehoben oder ge-
ändert und das Gerät noch bis Oktober 1999 verkauft. Auch im Handel sei der
Verkauf nach Erscheinen der Preisliste vom 23. August 1999 fortgesetzt wor-
den. Eine konkludente Aufhebung der Preisempfehlung sei ebenfalls nicht er-
folgt. Dazu reiche nicht ohne weiteres aus, daß eine Preisempfehlung aufgege-
ben werde, ohne daß eine Folgeempfehlung an deren Stelle trete. Wenn das
Unternehmen die entsprechenden Gegenstände weiterhin verkaufe, sei eine
ausdrückliche Aufhebung der Preisempfehlung erforderlich. Ansonsten sei im
allgemeinen von der Fortgeltung der alten unverbindlichen Preisempfehlung
auszugehen. Die fortbestehende unverbindliche Preisempfehlung sei auch nicht
durch die tatsächliche Entwicklung überholt und der Preis auf dem Markt nicht
mehr ernsthaft gefordert worden. Zwar spreche vieles dafür, daß es sich bei
dem Gerät zum Zeitpunkt der Werbung der Beklagten um ein Auslaufmodell
gehandelt habe. Die Klägerin habe jedoch nicht konkret dargelegt und unter
Beweis gestellt, daß das Gerät vom Handel zu gegenüber der unverbindlichen
Preisempfehlung günstigeren Preisen abgegeben worden sei.
Die beanstandete Anzeige vom 27. April 2000 sei ebenfalls keine irrefüh-
rende Werbung der Beklagten. Zwar sei die ursprüngliche unverbindliche Preis-
empfehlung für die Autoradiogeräte von J. und K. durch die nachfol-
genden Preislisten ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Diese hätten den
Hinweis enthalten, frühere Preislisten würden ungültig. Für die beworbenen
Autoradios könnten jedoch von den Herstellern die unverbindlichen Preisemp-
fehlungen gleichwohl weitergeführt worden sein, auch wenn nichts dafür er-
sichtlich sei, daß sie in den den Abnehmern zugänglichen Unterlagen zum Zeit-
punkt der Werbung der Beklagten noch genannt worden seien. Darauf, daß die
Hersteller der Geräte in kartellrechtlich problematischer Weise an den Preis-
empfehlungen festhielten, komme es für die Beurteilung des Verhaltens der
Beklagten nicht an. Die Klägerin habe auch bei den in der Anzeige vom
27. April 2000 angebotenen Geräten nicht dargelegt und nachgewiesen, daß
die Voraussetzungen für das Vorliegen unverbindlicher Preisempfehlungen der
Hersteller nicht mehr gegeben gewesen seien. Vielmehr habe die Beweisauf-
nahme ergeben, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller
weiterhin ihre Gültigkeit behalten hätten.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Verurteilung nach dem in der Revisionsinstanz auf Markenartikel der
Unterhaltungselektronik beschränkten Unterlassungsantrag. Die Anträge auf
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind nach
der Einschränkung im Revisionsverfahren nur auf die konkreten Verletzungs-
handlungen (Werbung vom 28. Oktober 1999 für das Fernsehgerät der Marke
P. und vom 27. April 2000
für die Autoradiogeräte J. und
K. ) bezogen. In diesem Umfang sind sie begründet.
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG zu, weil
die Beklagte irreführend mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller
geworben hat.
a) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Her-
stellers ist unter anderem als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt
der Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der
Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. zur Werbung mit einer ehe-
maligen unverbindlichen Preisempfehlung: BGH, Urt.
v. 15.9.1999
- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 f. = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstel-
lerpreisempfehlung; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 896). Davon ist im
Streitfall auszugehen.
Für das Fernsehgerät der Marke P. bestand zum Zeitpunkt der
Werbung der Beklagten am 28. Oktober 1999 keine unverbindliche Preisemp-
fehlung des Herstellers mehr. Gleiches gilt für die am 27. April 2000 von der
Beklagten beworbenen Autoradiogeräte der Marken J. und K. .
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Fernsehgerät von
P. sei in der im Oktober 1999 gültigen Preisliste des Herstellers vom
23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen, weil es sich offensichtlich um
ein Auslaufmodell gehandelt habe. Das Gerät sei jedoch von P. noch
im Oktober 1999 veräußert worden. Die zuvor gültige Preisempfehlung sei vom
Hersteller nicht geändert worden und habe weitergegolten. Dem kann nicht zu-
gestimmt werden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine zulässige unverbindliche Preis-
empfehlung voraus, daß sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der emp-
fohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger
voraussichtlich geforderten Preis. Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied
zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestre-
ben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten
Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/
Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht,
9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 4). Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann
daher - jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist - regelmäßig nicht mehr
ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in
seinen aktuellen Preislisten, anführt (vgl. KG GRUR 1999, 359, 360; Revision
nicht angenommen: Beschl. v. 4.2.1999 - I ZR 140/98; einschränkend Kloster-
felde in Langen/Bunte aaO § 23 GWB Rdn. 67). Denn es fehlt danach an dem
Willen des Herstellers, noch Einfluß auf die Preisbildung des Handels zu neh-
men.
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fernsehgerät
von P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August 1999 nicht mehr auf-
geführt war, war die bis dahin ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung
jedenfalls nach Verstreichen einer kurzen Übergangsfrist von einem Monat
überholt. Sie hatte daher im Oktober 1999 keinen Bestand mehr. Daran ändert
auch die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogene
Aussage des Zeugen H. nichts. Denn daraus, daß das Fernsehgerät
von der Firma P. noch im Oktober 1999 verkauft wurde, ergibt sich
nichts für eine Fortgeltung der unverbindlichen Preisempfehlung. Die anders
lautende Einschätzung des Zeugen stellt ohne Wiedergabe konkreter Tatsa-
chen, aus denen sich die Fortdauer der unverbindlichen Preisempfehlung er-
gibt, nur seine persönliche Meinungsäußerung dar.
bb) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als
es angenommen hat, für die Autoradiogeräte von J. und K. habe am
27. April 2000 die von der Beklagten in der Werbung angegebene unverbindli-
che Preisempfehlung der Hersteller noch bestanden. In den neuen Preislisten
vom 1. April 2000 waren die am 27. April 2000 angebotenen Autoradiogeräte
von J. und K. nicht aufgeführt. Die früheren Preislisten, die die von der
Beklagten angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller
enthielten, galten nach Herausgabe der Preislisten vom 1. April 2000 nicht
mehr. Denn die neuen Preislisten enthielten den Hinweis, daß frühere Preisli-
sten ihre Gültigkeit verlieren. Daraus ergibt sich, daß die Hersteller die unver-
bindlichen Preisempfehlungen für diese Geräte mit Erscheinen der neuen
Preislisten aufgehoben hatten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die
Beklagte sich von den Herstellern durch Einzelabfragen die unverbindlichen
Preisempfehlungen für den Zeitpunkt der Werbung hatte bestätigen lassen.
Denn in diesen Einzelbestätigungen, die vor dem Erscheinen der neuen Preisli-
sten erstellt wurden, nahmen die Hersteller auf die zum Zeitpunkt der Werbung
nicht mehr gültigen Preislisten vom 1. September 1999 Bezug.
Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet
ist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu
beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreis-
empfehlung).
b) Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden unverbindlichen Preis-
empfehlungen für ein Fernsehgerät und zwei Autoradios begründet die Annah-
me der Wiederholungsgefahr für Markenartikel der Unterhaltungselektronik (vgl.
BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509
- Preisempfehlung für Sondermodelle). Auf diese hat die Klägerin nach Teil-
rücknahme der Revision den Unterlassungsantrag beschränkt.
2. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der
Auskunftsantrag, die sich auf die beanstandete Werbung am 28. Oktober 1999
für das Fernsehgerät der Marke P. und am 27. April 2000 für die Auto-
radiogeräte von J. und K. beziehen, sind begründet.
Beklagte hätte wissen müssen, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen für
die Geräte im Zeitpunkt der Werbung keine Gültigkeit mehr hatten. Nachdem
das Fernsehgerät von P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August
1999 nicht mehr aufgeführt war, mußte der Beklagten klar gewesen sein, daß
die unverbindliche Preisempfehlung im Oktober 1999 keinen Bestand mehr
hatte. Entsprechendes gilt ungeachtet der Einzelbestätigungen der Hersteller
vom 29. März 2000 auch für die Autoradiogeräte. Diese Einzelbestätigungen
waren nach Erscheinen der neuen Preislisten vom 1. April 2000, die frühere
Preislisten ausdrücklich aufhoben, erkennbar überholt.
Auch der Auskunftsanspruch ist auf die konkret angeführten Wettbe-
werbsverstöße zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Schaffert