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BGH Urteil vom 29.01.2004 – I ZR 132/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung

UWG § 3

Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Her- stellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.

BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 132/01 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. April 2001 im Kosten-

punkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachste-

henden Neufassung des Berufungsurteils ergibt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom

31. Mai 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt

neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:9)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:17)(cid:3)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:21)(cid:22)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:2)(cid:27)(cid:10)(cid:7)

(cid:28)(cid:29)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:8)(cid:9)(cid:31)(cid:30) (cid:3)!(cid:5)(cid:26)(cid:23)"(cid:5)#(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:25)(cid:16)$

vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ord-

nungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht

beigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Marken-

geräte der Unterhaltungselektronik unter Angabe einer

unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu be-

werben, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung

nicht mehr in der angegebenen Höhe besteht.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die

Werbung in der B. Zeitung vom 28. Oktober

1999 für ein Fernsehgerät der Marke P. und in

Anzeigen vom 27. April 2000 für die Autoradiogeräte J.

und

K.

entstanden

ist

und

noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die

Werbeträger und die Auflagenhöhe der in Ziffer 2 näher

bezeichneten Werbung zu erteilen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Be-

klagte 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronikgeräten.

Die Beklagte warb in der "B. Zeitung" am 28. Oktober 1999

für ein Fernsehgerät der Marke P. (Typ ). In einer weite-

ren Anzeige vom 27. April 2000 bot die Beklagte sechs Autoradios der Marken

S.

(

und

),

P.

(

und

),

J.

( )

und

K.

( )

an. Dabei

stellte

sie ihren eigenen Preisen höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Her-

steller gegenüber.

Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-

hauptet, als die Anzeigen erschienen seien, hätten für die von der Beklagten

angebotenen Geräte keine unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller

mehr bestanden.

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -

beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken Markengeräte unter Angabe einer unver-

bindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, die

zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht mehr in der

angegebenen Höhe besteht,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen

Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 geschil-

derte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen

wird,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu

erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß

Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern,

Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüs-

seln ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,

im Zeitpunkt der Werbung hätten die von ihr angegebenen unverbindlichen

Preisempfehlungen der Hersteller nach wie vor Gültigkeit gehabt. Sie habe sich

vor Schaltung der Anzeigen von den Herstellern die Fortgeltung der Preisemp-

fehlungen bestätigen lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Anträge in der

mündlichen Verhandlung auf Markengeräte der Unterhaltungselektronik be-

schränkt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche wegen irreführender Werbung der

Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Für das Fernsehgerät P. habe im Oktober 1999 die von der Be-

klagten in der Werbung angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Her-

stellers nach wie vor bestanden. Zwar sei das Gerät in der Preisliste der Firma

P. vom 23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen. Der Hersteller

habe die Preisempfehlung jedoch auch nicht ausdrücklich aufgehoben oder ge-

ändert und das Gerät noch bis Oktober 1999 verkauft. Auch im Handel sei der

Verkauf nach Erscheinen der Preisliste vom 23. August 1999 fortgesetzt wor-

den. Eine konkludente Aufhebung der Preisempfehlung sei ebenfalls nicht er-

folgt. Dazu reiche nicht ohne weiteres aus, daß eine Preisempfehlung aufgege-

ben werde, ohne daß eine Folgeempfehlung an deren Stelle trete. Wenn das

Unternehmen die entsprechenden Gegenstände weiterhin verkaufe, sei eine

ausdrückliche Aufhebung der Preisempfehlung erforderlich. Ansonsten sei im

allgemeinen von der Fortgeltung der alten unverbindlichen Preisempfehlung

auszugehen. Die fortbestehende unverbindliche Preisempfehlung sei auch nicht

durch die tatsächliche Entwicklung überholt und der Preis auf dem Markt nicht

mehr ernsthaft gefordert worden. Zwar spreche vieles dafür, daß es sich bei

dem Gerät zum Zeitpunkt der Werbung der Beklagten um ein Auslaufmodell

gehandelt habe. Die Klägerin habe jedoch nicht konkret dargelegt und unter

Beweis gestellt, daß das Gerät vom Handel zu gegenüber der unverbindlichen

Preisempfehlung günstigeren Preisen abgegeben worden sei.

Die beanstandete Anzeige vom 27. April 2000 sei ebenfalls keine irrefüh-

rende Werbung der Beklagten. Zwar sei die ursprüngliche unverbindliche Preis-

empfehlung für die Autoradiogeräte von J. und K. durch die nachfol-

genden Preislisten ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Diese hätten den

Hinweis enthalten, frühere Preislisten würden ungültig. Für die beworbenen

Autoradios könnten jedoch von den Herstellern die unverbindlichen Preisemp-

fehlungen gleichwohl weitergeführt worden sein, auch wenn nichts dafür er-

sichtlich sei, daß sie in den den Abnehmern zugänglichen Unterlagen zum Zeit-

punkt der Werbung der Beklagten noch genannt worden seien. Darauf, daß die

Hersteller der Geräte in kartellrechtlich problematischer Weise an den Preis-

empfehlungen festhielten, komme es für die Beurteilung des Verhaltens der

Beklagten nicht an. Die Klägerin habe auch bei den in der Anzeige vom

27. April 2000 angebotenen Geräten nicht dargelegt und nachgewiesen, daß

die Voraussetzungen für das Vorliegen unverbindlicher Preisempfehlungen der

Hersteller nicht mehr gegeben gewesen seien. Vielmehr habe die Beweisauf-

nahme ergeben, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller

weiterhin ihre Gültigkeit behalten hätten.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Verurteilung nach dem in der Revisionsinstanz auf Markenartikel der

Unterhaltungselektronik beschränkten Unterlassungsantrag. Die Anträge auf

Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind nach

der Einschränkung im Revisionsverfahren nur auf die konkreten Verletzungs-

handlungen (Werbung vom 28. Oktober 1999 für das Fernsehgerät der Marke

P. und vom 27. April 2000

für die Autoradiogeräte J. und

K. ) bezogen. In diesem Umfang sind sie begründet.

1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG zu, weil

die Beklagte irreführend mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller

geworben hat.

a) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Her-

stellers ist unter anderem als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt

der Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der

Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. zur Werbung mit einer ehe-

maligen unverbindlichen Preisempfehlung: BGH, Urt.

v. 15.9.1999

- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 f. = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstel-

lerpreisempfehlung; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 896). Davon ist im

Streitfall auszugehen.

Für das Fernsehgerät der Marke P. bestand zum Zeitpunkt der

Werbung der Beklagten am 28. Oktober 1999 keine unverbindliche Preisemp-

fehlung des Herstellers mehr. Gleiches gilt für die am 27. April 2000 von der

Beklagten beworbenen Autoradiogeräte der Marken J. und K. .

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Fernsehgerät von

P. sei in der im Oktober 1999 gültigen Preisliste des Herstellers vom

23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen, weil es sich offensichtlich um

ein Auslaufmodell gehandelt habe. Das Gerät sei jedoch von P. noch

im Oktober 1999 veräußert worden. Die zuvor gültige Preisempfehlung sei vom

Hersteller nicht geändert worden und habe weitergegolten. Dem kann nicht zu-

gestimmt werden.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine zulässige unverbindliche Preis-

empfehlung voraus, daß sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der emp-

fohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger

voraussichtlich geforderten Preis. Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied

zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestre-

ben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten

Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/

Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht,

9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 4). Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann

daher - jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist - regelmäßig nicht mehr

ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in

seinen aktuellen Preislisten, anführt (vgl. KG GRUR 1999, 359, 360; Revision

nicht angenommen: Beschl. v. 4.2.1999 - I ZR 140/98; einschränkend Kloster-

felde in Langen/Bunte aaO § 23 GWB Rdn. 67). Denn es fehlt danach an dem

Willen des Herstellers, noch Einfluß auf die Preisbildung des Handels zu neh-

men.

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fernsehgerät

von P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August 1999 nicht mehr auf-

geführt war, war die bis dahin ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung

jedenfalls nach Verstreichen einer kurzen Übergangsfrist von einem Monat

überholt. Sie hatte daher im Oktober 1999 keinen Bestand mehr. Daran ändert

auch die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogene

Aussage des Zeugen H. nichts. Denn daraus, daß das Fernsehgerät

von der Firma P. noch im Oktober 1999 verkauft wurde, ergibt sich

nichts für eine Fortgeltung der unverbindlichen Preisempfehlung. Die anders

lautende Einschätzung des Zeugen stellt ohne Wiedergabe konkreter Tatsa-

chen, aus denen sich die Fortdauer der unverbindlichen Preisempfehlung er-

gibt, nur seine persönliche Meinungsäußerung dar.

bb) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als

es angenommen hat, für die Autoradiogeräte von J. und K. habe am

27. April 2000 die von der Beklagten in der Werbung angegebene unverbindli-

che Preisempfehlung der Hersteller noch bestanden. In den neuen Preislisten

vom 1. April 2000 waren die am 27. April 2000 angebotenen Autoradiogeräte

von J. und K. nicht aufgeführt. Die früheren Preislisten, die die von der

Beklagten angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller

enthielten, galten nach Herausgabe der Preislisten vom 1. April 2000 nicht

mehr. Denn die neuen Preislisten enthielten den Hinweis, daß frühere Preisli-

sten ihre Gültigkeit verlieren. Daraus ergibt sich, daß die Hersteller die unver-

bindlichen Preisempfehlungen für diese Geräte mit Erscheinen der neuen

Preislisten aufgehoben hatten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die

Beklagte sich von den Herstellern durch Einzelabfragen die unverbindlichen

Preisempfehlungen für den Zeitpunkt der Werbung hatte bestätigen lassen.

Denn in diesen Einzelbestätigungen, die vor dem Erscheinen der neuen Preisli-

sten erstellt wurden, nahmen die Hersteller auf die zum Zeitpunkt der Werbung

nicht mehr gültigen Preislisten vom 1. September 1999 Bezug.

Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet

ist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu

beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreis-

empfehlung).

b) Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden unverbindlichen Preis-

empfehlungen für ein Fernsehgerät und zwei Autoradios begründet die Annah-

me der Wiederholungsgefahr für Markenartikel der Unterhaltungselektronik (vgl.

BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509

- Preisempfehlung für Sondermodelle). Auf diese hat die Klägerin nach Teil-

rücknahme der Revision den Unterlassungsantrag beschränkt.

2. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der

Auskunftsantrag, die sich auf die beanstandete Werbung am 28. Oktober 1999

für das Fernsehgerät der Marke P. und am 27. April 2000 für die Auto-

radiogeräte von J. und K. beziehen, sind begründet.

Der Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG. Die

Beklagte hätte wissen müssen, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen für

die Geräte im Zeitpunkt der Werbung keine Gültigkeit mehr hatten. Nachdem

das Fernsehgerät von P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August

1999 nicht mehr aufgeführt war, mußte der Beklagten klar gewesen sein, daß

die unverbindliche Preisempfehlung im Oktober 1999 keinen Bestand mehr

hatte. Entsprechendes gilt ungeachtet der Einzelbestätigungen der Hersteller

vom 29. März 2000 auch für die Autoradiogeräte. Diese Einzelbestätigungen

waren nach Erscheinen der neuen Preislisten vom 1. April 2000, die frühere

Preislisten ausdrücklich aufhoben, erkennbar überholt.

Auch der Auskunftsanspruch ist auf die konkret angeführten Wettbe-

werbsverstöße zu beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2

ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert