BGH Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 299/03
IXa. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkam-
mer des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 2003 wird ab-
gelehnt.
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner unabhängig von seiner nicht
lückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechts-
beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Es ist schon zweifelhaft, ob Prozeßkostenhilfe für eine Revision oder
Rechtsbeschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der Haupt-
sache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (be-
jahend BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; krit.
Bungeroth, ZIP 2003, 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Landgericht den Senat an einer abweichenden und hier
zutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht (vgl.
BGH, Beschl. v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130,
131).
2. Das Landgericht hat dem Schuldner für zweimalige Hin- und Rück-
fahrten im Monat zum Wohnort seines nichtehelichen Kindes einen weiteren
pfändbaren Teil in Höhe von 130
850e ZPO zusammenge-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)
rechneten Einkommens aus Arbeitslosenhilfe und Erwerbsminderungsrente
belassen. Der Schuldner hält diesen Betrag gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. b)
ZPO für ungenügend. Damit kann er nicht durchdringen.
Zwar ist der landgerichtliche Beschluß deshalb rechtsfehlerhaft, weil die
Besuchsfahrten des Unterhaltsschuldners zur Ausübung des Umgangsrechts
mit einem seiner Kinder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen für
die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 76 Abs. 2
Nr. 4 BSHG, § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DV zu § 76 BSHG) be-
handelt werden dürfen. Es fehlt insoweit an einer Lücke im Gesetz.
Die Rechtsbeschwerde wäre aber nach § 577 Abs. 3 ZPO zurückzuwei-
sen. Sozialhilferechtlich hat der umgangsberechtigte Elternteil für die aufge-
wendeten Fahrtkosten grundsätzlich Anspruch auf einmalige Leistungen nach
§ 21 Abs. 1a BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG
(vgl. BVerwG FEVS Bd. 46, 89, 93; siehe außerdem BVerfG NJW 1995, 1342;
zur Neuregelung nach Ablauf des 31. Dezember 2004 siehe das Dritte Kapitel
SGB XII, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch v. 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Es ist
nicht erkennbar, daß der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltend
gemacht hat, der ihm nach § 54 Abs. 2 SGB I oder nach § 850f Abs. 1
Buchst. b) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu verbleiben hätte. Auf die Deckung
seiner besonderen Bedürfnisse im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO
durch Leistungen der Sozialhilfe muß sich der Schuldner im Vollstreckungsver-
hältnis aber verweisen lassen, wenn überwiegende Belange der Gläubiger in-
soweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren
Teile des Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens entgegenstehen. So liegt es
auch hier. Denn unter den gegebenen Umständen hätte eine Anhebung der
Pfändungsfreigrenze wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinem
nichtehelichen Sohn zur Folge, daß die Befriedigung des Unterhalts seiner
beiden ehelichen Kinder zurückstehen würde. Dies wäre durch nichts gerecht-
fertigt. Das Beschwerdegericht hat sich - möglicherweise infolge des fehlerhaft
gesetzten Normtextes in dem verbreiteten Kommentar zur Zivilprozeßordnung
von Thomas/Putzo - mit den Belangen der Gläubiger hier gar nicht befaßt.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde einen erhöhten Freibetrag auch wegen
des Beköstigungs- und Unterbringungsaufwandes für den nichtehelichen Sohn
des Schuldners während der Besuchstage erstrebt, können diese Leistungen
möglicherweise als Naturalunterhalt gegenüber dem Kind gewertet werden und
würden so gesehen nach § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Gleichrang mit
dem vollstreckten Kindesunterhalt stehen. Aus diesem Grund kommt jedoch
eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Freibetrages nicht in Be-
(cid:5)(cid:8)(cid:22)(cid:23)(cid:1)(cid:8)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:1)(cid:31)(cid:22)! (cid:7)(cid:24)(cid:26)"#(cid:0)(cid:20)(cid:3)$(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)%(cid:3)$(cid:9)(cid:20)(cid:27)&(cid:1)(’*)(cid:12)(cid:25)(cid:8)(cid:22)&(cid:27)(cid:23)"#+(cid:8)(cid:0),(cid:27)&(cid:1)(cid:31)(cid:5)-(cid:1)(cid:31)(cid:5)(cid:26)(cid:27)(cid:23)(cid:25)(cid:7))/.
(cid:27)&(cid:1)(cid:31)(cid:5)-(cid:0)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)0(cid:4)1
tracht, weil hierin 130
(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:10)(cid:21)
Diesen Betrag übersteigende Leistungen des Schuldners an das nichteheliche
Kind sind nicht dargetan.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf