BGH Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Februar 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 Eh
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der
Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund beson-
derer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für
den
Schaden,
der
dadurch
entsteht,
daß
ein
Reifen
infolge
Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr.Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungs-
nehmerin, der Firma K. GmbH, gegen die Beklagte Schadensersatzan-
sprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Firma Ferrari. Im Juni 1998 ver-
kaufte sie einen gebrauchten, im August 1996 erstmals zugelassenen PKW der
Marke Ferrari an einen Kunden, nachdem sie auf dessen Wunsch an dem
Fahrzeug vier neue Reifen, die sie von einer Reifenhandelsfirma bezogen hatte,
montiert hatte. Einige Zeit später kaufte sie den PKW, der in der Zwischenzeit
etwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und veräußerte ihn am 5. Dezem-
ber 1998 mit einem Kilometerstand von ca. 20.000 an die Firma K. GmbH
weiter. Das Fahrzeug wurde am 22. Dezember 1998 ausgeliefert. Dem Kauf-
vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den
Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen)
zu Grunde, die in Ziff. VII einen Gewährleistungsausschluß und in Ziff. VIII eine
Begrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit u.a. auf solche Schäden vor-
sahen, die nicht durch eine Fahrzeugversicherung oder - bei Drittschäden -
durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Am 7. August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall,
bei dem der PKW einen Totalschaden erlitt. Ursache des Unfalls war ein Plat-
zen des linken Hinterreifens. Bei dem von der Klägerin anschließend eingehol-
ten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, daß der Reifen in der
16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden war; für den norma-
len Betrieb des Ferrari, dessen Höchstgeschwindigkeit 295 km/h beträgt, war
der Reifen bereits spätestens im Dezember 1998 aufgrund seines Alters nicht
mehr geeignet.
Die Klägerin, bei der der PKW in der Fahrzeug- und Haftpflichtversiche-
rung versichert war, hat den Unfallschaden
in Höhe von
insgesamt
193.472,14 DM reguliert. Mit ihrer am 28. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen
Klage macht sie die gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Ersatzansprü-
che abzüglich der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von
5.000 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hält eine Haftungsgrundla-
ge für nicht gegeben; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in
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Höhe von 95.549,76
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte der Klägerin
für den geltend gemachten Schaden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 67 VVG, weil sie beim Ver-
kauf des Fahrzeugs an die Firma K. GmbH arglistig verschwiegen habe,
daß der Reifen bereits im April 1993 hergestellt und infolge der langen Lager-
zeit überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari nicht mehr geeignet gewesen
sei. Es habe dem an den Kaufverhandlungen beteiligten Geschäftsführer der
Beklagten nicht unbekannt bleiben können, daß das Fahrzeug mit einer derart
verkehrsunsicheren Bereifung nicht hätte ausgeliefert werden dürfen und daß
der Kunde erwarte, beim Kauf eines erst zwei Jahre alten und 220.000 DM teu-
ren Sportwagens keine überalterten Reifen zu erhalten. Dennoch habe die Be-
klagte die gebotene und unschwer mögliche Überprüfung des Alters der Reifen
anhand der aufgeprägten DOT-Nummer nicht vorgenommen, sondern sich
blindlings darauf verlassen, daß die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien.
Damit seien die Voraussetzungen der Arglisthaftung erfüllt; dazu genüge, daß
der Verkäufer bei Vertragsabschluß einen offenbarungspflichtigen Umstand
zumindest bedingt vorsätzlich in dem Bewußtsein verschweige und billigend in
Kauf nehme, daß der Käufer bei Kenntnis dieses Umstandes den Kauf nicht
oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Der Ge-
schäftsführer der Beklagten habe gewußt oder sich zumindest bedingt vorsätz-
lich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, daß die Käuferin eines so
hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche Si-
cherheitskontrolle erwarte, die insbesondere auch die Verkehrssicherheit der
Reifen umfaßt habe; er habe auch gewußt, daß diese Kontrolle in ihrem Fach-
betrieb nicht erfolgt sei. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe er
vereitelt, daß die Käuferin eine solche Sicherheitskontrolle, die letztlich den
Unfallschaden verhindert hätte, durchführen ließ.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das
Urteil erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als richtig, so
daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigen
Verschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F.) besteht entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig ver-
schweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß
oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den
Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem
vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom
30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 = BGHReport 2003, 853 unter II
2 b m.w.Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müßten für einen kaufrechtli-
chen Gewährleistungsanspruch der Firma K. gegeben sein, weil die
sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. seit Ausliefe-
rung des Fahrzeugs am 22. Dezember 1998 bis zur Klageeinreichung am
28. Juni 2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben
hat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, diese Vorausset-
zungen seien erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten gewußt habe oder
sich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis, daß die
Käuferin eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest
eine äußerliche Sicherheitskontrolle vor dessen Auslieferung erwartete, ver-
schlossen habe. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden,
weil es für die Frage der Arglist im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. in erster
Linie nicht auf die Vorstellungen des Verkäufers von den Erwartungen des
Käufers ankommt, sondern darauf, ob der Verkäufer einen (offenbarungspflich-
tigen) Fehler kennt oder zumindest für möglich hält. Dazu fehlt es an entspre-
chenden Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die Be-
klagte vor der Auslieferung des Fahrzeuges die Reifen nicht auf ihr Alter über-
prüft und sich "blindlings darauf verlassen" habe, daß die von ihr gekauften
Reifen in Ordnung seien. Kenntnis von der Überalterung des Hinterreifens hat
das Berufungsgericht damit jedenfalls nicht festgestellt. Die Annahme, die Be-
klagte habe einen solchen Mangel wenigstens für möglich gehalten, ist auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht gerechtfertigt; ir-
gendwelche Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen auch nicht vor. Ob unter
den gegebenen Umständen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig anzuse-
hen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; für die Bejahung eines
arglistigen Verschweigens eines Fehlers würde fahrlässige Unkenntnis nicht
ausreichen.
2. Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu verneinen ist, greift die
Einrede der Verjährung gleichfalls durch, soweit das Berufungsgericht eine der
Schadenspositionen als Mangelfolgeschaden ansieht, der jedenfalls aus dem
Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sei. Im Kaufrecht
unterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprü-
che, wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen ge-
währleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senatsurteil vom
2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 unter II 3 m.w.Nachw.).
III.
Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), weil
die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1
BGB) den Unfallschaden zu ersetzen hat.
Dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen Rei-
fen versehen ist, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus
Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zustehen, wenn die mangelhafte Be-
reifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug wird. In einem
solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR
172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen dem
Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus uner-
laubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daß
jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senats-
urteil BGHZ 66, 315). Nichts anderes gilt, wenn die Reifen zwar den vorge-
schriebenen technischen Daten entsprechen, aber aufgrund ihres Alters im
Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr uneingeschränkt verkehrssicher sind. Die
Voraussetzungen eines derartigen deliktischen Schadensersatzanspruchs für
den eine dreijährige - im Streitfall bis zur Klageeinreichung noch nicht verstri-
chene - Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) gilt (Senat aaO unter II), liegen hier
vor.
1. Die Beklagte trifft das für eine Haftung aus unerlaubter Handlung er-
forderliche Verschulden an dem Schadensfall. Die auf ihrer Seite Verantwortli-
chen haben fahrlässig gehandelt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorg-
falt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., ebenso § 276 Abs. 2
BGB n.F.), als sie der Firma K. im Dezember 1998 das Kraftfahrzeug mit
einem Hinterreifen überließen, der zwischen dem 19. und 25. April 1993 ange-
fertigt worden war. Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhal-
tung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für den
Unfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).
2. Das Berufungsgericht hat - im Rahmen der von ihm erörterten und
bejahten Arglisthaftung - entscheidend darauf abgestellt, die Beklagte hätte je-
denfalls, auch ohne besondere Anhaltspunkte, das Alter der Reifen anhand der
aufgeprägten DOT-Nummer überprüfen müssen. Ob dieser Ansicht in einem
Fall wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Ge-
brauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem Reifenfachhändler neu erwor-
benen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die DOT-Nummer
achten muß, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu den
Sorgfaltspflichten eines Reifenfachhändlers vgl. OLG Nürnberg, DAR 2002,
270). Denn hier bestanden solche konkreten Anhaltspunkte, aufgrund deren es
sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, sich anhand der DOT-Nummer
über das Herstellungsdatum der Reifen zu vergewissern. Zutreffend weist die
Revisionserwiderung darauf hin, daß die von der Beklagten im Juni 1998 mon-
tierten Reifen des Typs "P Zero" ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 - im
Zusammenhang mit der Umstellung auf den Reifentyp "P Zero Asimetrico" -
unstreitig nicht mehr hergestellt wurde. Jedenfalls dies hätte der Beklagten bei
der gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu Se-
natsurteil vom 5. Juli 1978 aaO unter II 2 a) vor dem Verkauf des Fahrzeugs an
die Firma K. im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Um-
standes, daß und zu welchem Zeitpunkt die Firma Pirelli als Lieferantin der Fir-
ma Ferrari das Profil an den Reifen des Typs "P Zero" geändert hatte, muß von
der Beklagten als Ferrari-Vertragshändlerin erwartet werden. War aber das
Profil des Reifens überholt, bestand für die Beklagte Anlaß, den Reifen anhand
der DOT-Nummer auf sein Herstellungsdatum zu untersuchen. Dies war von ihr
schon deshalb zu erwarten, weil einerseits der Zustand der Bereifung für die
Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs, das extrem hohe Geschwindigkeit erreicht,
und damit auch für Leben und Gesundheit der Insassen - und auch der sonsti-
gen Verkehrsteilnehmer - von entscheidender Bedeutung ist, und andererseits
die Überprüfung der Reifen anhand des Profils und der DOT-Nummer keinen
nennenswerten Aufwand verursacht; ein kurzer Blick auf die für den Fachmann
unschwer zu entschlüsselnde DOT-Nummer genügt hierfür.
Hätte die Beklagte diese ohne weiteres mögliche Überprüfung vor dem
Verkauf des Ferrari an die Firma K. im Dezember 1998 vorgenommen,
hätte sie festgestellt, daß der später geplatzte Hinterreifen bereits in der 16.
Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt, im Dezember 1998 mithin
schon rund 5 Jahre und 8 Monate alt war. Aufgrund dieser ihr möglichen Er-
kenntnis hätte die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien, tatrichterlichen Fest-
stellungen wissen müssen, daß der Reifen - wie das Berufungsgericht nach den
Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat - schon damals überal-
tert und für den normalen Fahrbetrieb des PKW Ferrari mit einer Geschwindig-
keit bis zu 295 km/h nicht mehr geeignet war.
3. Der Umstand, daß die Beklagte die Reifen erst wenige Monate zuvor
- im Juni 1998 - von einer Reifenhandelsfirma als Neureifen erworben hatte und
die Reifen seitdem erst etwa 2.000 Kilometer gefahren waren, entlastet sie
nicht. Damals bereits hätte ihr bei einer auch nur flüchtigen Sichtprüfung das
alte Profil auffallen und dies hätte ihr Anlaß zu einer näheren Überprüfung an-
hand der DOT-Nummer geben müssen. Da die Beklagte aber vor dem Kauf der
Reifen im Juni 1998 die sich wegen des alten Profils aufdrängende Prüfung
nicht vorgenommen hatte, hätte diese Kontrolle im Dezember 1998 nicht unter-
bleiben dürfen.
4. Das Unterlassen der gebotenen und zumutbaren Überprüfung der
Reifen durch ihren Geschäftsführer oder einen anderen zuständigen Mitarbeiter
muß sich die Beklagte als Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). Dabei
kann offen bleiben, ob dieses Verschulden als einfache (leichte) oder schon als
grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Denn auch beim Vorwurf einfacher Fahr-
lässigkeit haftet die Beklagte für den Unfallschaden vom 7. August 1999.
Allerdings enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten in Nr. VIII 1 einen Ausschluß der Haftung
für leichte Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haft-
pflichtversicherung gedeckt ist. Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie die
Rechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend
klar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB)
herzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im einzelnen und mit aus-
führlicher Begründung Senatsurteil BGHZ 145, 203, 240 ff; a.A. Wolf/Horn/
Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. G 84 und N 14). Der Umstand, daß
das genannte Senatsurteil die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahr-
zeughandels betraf, während es hier um eine Klausel in den Gebrauchtwagen-
Verkaufsbedingungen geht, ist für die Frage der Transparenz ohne Bedeutung.
5. Das Unterlassen der erforderlichen Kontrolle des Alters der Reifen war
unter Zugrundelegung der fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
ursächlich für den bei dem Unfall vom 7. August 1999 entstandenen Schaden.
Hätte die Beklagte das Herstellungsdatum der Reifen überprüft und dadurch
feststellen können, daß die Hinterreifen überaltert waren, dann hätte sie entwe-
der von sich aus die vorhandenen durch einwandfreie neue Reifen ersetzen
oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbunde-
nen Risiken hinweisen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die Käuferin dann
auf der Montage nicht überalteter Reifen bestanden hätte, so daß der Unfall
vermieden worden wäre.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.
Dies kann der Senat abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht
zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Deppert
für den wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen
Karlsruhe, den 9. Februar 2004