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BGH Beschluß vom 11.02.2004 – XII ZB 162/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2

Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten

Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von

Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282,

283).

BGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - OLG Frankfurt am Main

AG Wiesbaden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 26. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Der Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am 1. April 1937) und die

Ehefrau (hier: Antragstellerin; geboren am 28. November 1939) hatten am

18. Juli 1963 geheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe ge-

schieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-

trennt worden war. Im weiteren hatte das Amtsgericht, das auf der Grundlage

eines früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit vom 1. Juli 1963 bis zum

30. November 1982 zugrunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch

Beschluß vom 21. September 1993 dahin gehend geregelt, daß es vom Versi-

cherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung in Höhe von monatlich 322,73 DM, bezogen auf den

30. November 1982, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA über-

tragen hat. Dabei hatte das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 bis 3 Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung sowie darüber hinaus betriebliche Versorgungsanwartschaften

des Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 berücksichtigt. Die

hiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau

hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10 a VAHRG Ab-

änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 21. September 1993 wegen

eines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, daß der

maßgebliche Scheidungsantrag erst am 16. Januar 1990 zugestellt worden sei.

Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht

den Beschluß des Amtsgerichts vom 21. September 1993 dahingehend abge-

ändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Renten-

anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich

593,34 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat. Dabei ist das

Oberlandesgericht nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünften

der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1963 bis

31. Dezember 1989; § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzlichen Rentenanwartschaften

beider Parteien bei der BfA, für die Ehefrau in Höhe von 191,59 DM und für den

Ehemann in Höhe von 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den

31. Dezember 1989, sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehe-

mannes bei dem Druck- und Verlagshaus F. (weiterer Beteiligter zu

2) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 36,09 DM

und bei der Versorgungskasse der D. P. (weitere Beteiligte zu 3)

in Höhe von (ebenfalls umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich

29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte

der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-

chen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die

weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht

geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht (redaktioneller Leitsatz veröffentlicht in Ez-

FamR aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde

uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere

Beschwerde werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertver-

ordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform ange-

wandt werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zu-

lassung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991,

931 ff.) ist darin nicht zu sehen.

2. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Be-

rechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entschei-

dung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangen

worden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach § 10 a VAHRG seien

weit zu fassen, so daß darunter auch Rechtsanwendungsfehler fielen; zu die-

sen zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§ 10 a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf

dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, 2317)

eingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr im

Verbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungs-

falls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächst

vorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnah-

mefälle zu beschränken, nämlich bei Wertveränderungen einer Versorgung

aufgrund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versor-

gung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenver-

sicherung. Demgegenüber stellte der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 10/5447,

S. 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgung

maßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächli-

cher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände be-

rücksichtigt werden können, so daß die Korrektur eines fehlerhaft oder aufgrund

anderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausge-

schlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks.

10/6369, S. 10 ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im

Wertunterschied bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache

hierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt wer-

den, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht

oder nicht richtig bewertet wurden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht

4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 220; Lohr DRV 1985,

631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeit-

punkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der aus-

gleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Ent-

scheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (vgl. § 10 a Abs. 2

VAHRG) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilpro-

zessualen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, nicht darauf an, ob der Unter-

schied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder

seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Viel-

mehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der nachträgli-

chen Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog.

Totalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erst-

entscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen-

den Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert

zu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ

1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996,

282, 283).

Danach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der zu einer fal-

schen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach

§ 10 a VAHRG zu begründen, wenn - wie hier - die Wesentlichkeitsgrenze des

§ 10 a Abs. 2 VAHRG überschritten wird. Dabei setzt das Abänderungsverfah-

ren nach § 10 a VAHRG nicht voraus, daß der Betroffene hinsichtlich der fal-

schen Ehezeitberechnung zunächst das Beschwerdeverfahren ausschöpft. Das

Amtsgericht hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffas-

sung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am 10. Dezember 1982

zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehe-

zeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser

Antrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich als

schlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung

vorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Ab-

änderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht darauf an, daß die Beschwerde,

die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte,

(mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde.

Denn das Verfahren nach § 10 a VAHRG ermöglicht gerade die Abänderung

rechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefaßten Abänderungsvorausset-

zungen verlangen nicht, daß zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpft

wurden. Selbst eine bereits einmal nach § 10 a VAHRG abgeänderte Entschei-

dung kann gegebenenfalls erneut abgeändert werden

(vgl. Johann-

sen/Henrich/Hahne, aaO, Rdn. 8; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a

VAHRG Rdn. 4).

3. Zutreffend ist das Oberlandesgericht von einem Ehezeitende am

31. Dezember 1989 ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der dem Ehemann

am 10. Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schrift-

satz vom 16. Mai 1989 zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeit-

punkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der vom

Ehemann am 27. August 1985 zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurde

durch Verfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 dem Prozeßvertre-

ter der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das Verfah-

ren damals ruhte. Am 20. September 1989 wurde dieser Scheidungsantrag er-

neut dem Prozeßvertreter der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schrift-

satz vom gleichen Tag, daß die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahren

in Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der Man-

dantin persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heute

kein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am 19. Dezember 1989 ein weite-

rer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem Prozeß-

vertreter der Ehefrau am 8. Januar 1990 übermittelt wurde. Im Termin vom 16.

Januar 1990 erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau, daß er nicht bevollmäch-

tigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die

Ehefrau zu Protokoll ihrem Prozeßvertreter Vollmacht zur Vertretung im Schei-

dungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau den

Verzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. Diese Vorgänge

hat das Oberlandesgericht dahingehend gewürdigt, daß für die Feststellung der

Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags des

Ehemannes vom 19. Dezember 1989 am 16. Januar 1990 maßgeblich sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststel-

lungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls

nicht zu beanstanden.

Nach §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e

Abs. 2 a.F. ZPO, 27 FGG in Verbindung mit 561 a.F. ZPO sind für die weitere

Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festge-

stellten Tatsachen, d.h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts, maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächli-

cher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfah-

rensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen

geltend gemacht werden. Verfahrenswidrig zustande gekommen sind bei-

spielsweise Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den

Grundsatz der Parteiöffentlichkeit oder unter Mißachtung eines Zeugnisverwei-

gerungsrechtes nach § 384 Nr. 1 ZPO getroffen wurden. Die Tatsachenwürdi-

gung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachver-

halt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes

alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen

gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkge-

setze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinen

Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, Freiwillige Ge-

richtsbarkeit 15. Aufl., § 27 Rdn. 42, 44 m.w.N.). Erhebliche Fehler sind danach

weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe

den Inhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls vom 6. November

1984 aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Daß die-

ses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder daß das

Oberlandesgericht den von ihm herangezogenen Teil des Protokolls akten-

oder wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer

selbst nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als "angeblich" vermag insoweit

keinen Rechtsfehler darzulegen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch

nicht nach §§ 242, 1587 c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzu-

nehmen. Ein Scheidungsantrag kann nach §§ 626, 608, 269 Abs. 1 ZPO ohne

weiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsache

verhandelt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 626 Rdn. 1). Dem Ehemann

war es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Daß er dies

versäumt hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihren

Scheidungsantrag aufrechtzuerhalten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht

hätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 27. August 1985 abstel-

len müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Daß dieser

Scheidungsantrag entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts (Ver-

fügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 sowie Schreiben des Amts-

richters vom 8. Juni 1989) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondern

förmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach

§§ 242, 1587 c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme des

Scheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichten

könnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder fest-

gestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf die

Zustellung dieses Scheidungsantrages an den (ehemaligen) Prozeßvertreter

der Ehefrau am 20. September 1989 berufen. Durch die Rücknahme des

Scheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren

nach §§ 626, 608, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen.

Eine Zustellungsvollmacht läßt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwer-

deführers auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das Scheidungsverfahren

war durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO

21. Aufl., § 86 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl., § 86 Rdn. 3).

4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Die Auskünfte der BfA, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom

26. Juni 2001 zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die

Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz

zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines

kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG -

vom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes

zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines ka-

pitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/

AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der

Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Gel-

tungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,

vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ

2003, 435 ff. m.w.N.).

Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Ver-

sorgungsanrechte des Ehemannes nach der Barwertverordnung in der Fassung

der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 26. Mai

2003 (BGBl. I 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich ent-

schieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der

Barwertverordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen

ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003,

1648, 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden

Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbe-

schluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

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