BGH Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 146/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Februar 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. März 2003, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden
ist, und im selben Umfang das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-
gerichts Wiesbaden vom 13. September 2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.242,17
nebst 8 v.H. jährlicher Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
9. Mai 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der während des Insolvenzverfahrens verstorbene Schuldner übergab
zwischen dem 22. November 1999 und dem 4. Februar 2000 dem Gerichtsvoll-
zieher fünf Schecks im Gesamtbetrag von 32.500 DM zum Einzug auf Bei-
tragsforderungen, welche die beklagte Zusatzversorgungskasse, ein Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit, gegen ihn vollstreckte. Der Beklagte zog außer
den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die Bei-
träge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und
führte hierüber Beitragskonten.
Der Gegenwert der vom Gerichtsvollzieher entgegengenommenen
Schecks floß dem Beklagten zu, der hiervon 1.377,82
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:2)(cid:7)
(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:0)(cid:21)(cid:9)
einbehielt und 15.242,17
gleichskasse auskehrte.
(cid:5)(cid:2)(cid:19)(cid:23)(cid:7)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:7)
(cid:18)(cid:31)(cid:30)(cid:13)(cid:5)(cid:12)(cid:19)(cid:20)(cid:5)(cid:10) "!#(cid:18)$(cid:7)
(cid:9)%(cid:18)&(cid:5)(cid:2)(cid:11)(cid:16)’((cid:19))(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:12)*(cid:10)(cid:30)(cid:13)(cid:3)(cid:25)+,*(cid:21)(cid:11)
(cid:22).-
(cid:24)(cid:2)!(cid:21)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)* s-
Am 11. Februar 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners beantragt. Nach der am 1. April 2000 beschlossenen Verfah-
renseröffnung verlangt der Insolvenzverwalter mit der gegenwärtigen Klage die
Scheckbeträge von dem Beklagten im Wege der Anfechtung zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
den Beklagten verurteilt, der Masse den für eigene Rechnung eingezogenen
Beitrag zurückzugewähren und im übrigen die Klagabweisung bestätigt. Mit
seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückge-
währanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht des Landgerichts gefolgt, daß der
Beklagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst er-
langt habe. Soweit der Beklagte die vollstreckten Beträge als tarifvertraglich
(cid:22)
ermächtigte Einzugsstelle für Rechnung einer anderen Kasse geltend gemacht,
erhalten und - wie hier - an die Berechtigte weitergeleitet habe, sei er nicht der
richtige Anfechtungsgegner.
II.
Gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Recht. Die rechtzei-
tig erhobene Klage ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 InsO vollen Umfan-
ges begründet.
1. Die Entscheidung über die Berufung durch den Einzelrichter nach
Übertragung der Sache gemäß § 526 Abs. 1 ZPO ist trotz Zulassung der Revi-
sion rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR
286/02, NJW 2003, 2900).
2. Den Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Beru-
fungsgericht für den zuerkannten Teilanspruch mit Recht bejaht, weil der
Schuldner zur Zeit der erzwungenen Scheckübergaben nach dem unstreitigen
Parteivortrag bereits zahlungsunfähig war. Für den in die Revision gelangten
Teil des Streitgegenstandes gilt grundsätzlich nichts anderes. Hinsichtlich der
letzten Scheckübergaben vom 4. Februar 2002 greift jedoch schon der An-
fechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch. Die Gläubiger hatten die mit
Mitteln der Zwangsvollstreckung gegen den zahlungsunfähigen Schuldner
durchgesetzte Befriedigung ihrer Ansprüche in dieser Art nicht mehr zu bean-
spruchen (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR
211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f; st. Rspr.).
Maßgebend für den Beginn der nach § 131 InsO erfaßten Handlungszeit-
räume ist der am 11. Februar 2000 gestellte Insolvenzantrag, der zur Eröffnung
des Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antragstellung be-
wirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in
das Nachlaßinsolvenzverfahren. Damit hat das Eröffnungsverfahren ohne Un-
terbrechung seinen Fortgang mit den Erben als neuen Schuldnern genommen
(vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 518, z.V.b. in
BGHZ).
3. Der Anfechtungsanspruch des Klägers verjährte nach § 146 Abs. 1
InsO in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin am
1. April 2002. Die Verjährung ist im Streitfall durch Klageerhebung gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf gehemmt worden (§ 209 BGB). Denn diese Wir-
kung ist hier nach § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage am 28. März 2002
eingetreten. Die Zustellung der Klage ist am 8. Mai 2002 noch "demnächst" er-
folgt, weil die Verzögerung allein auf den schleppenden Geschäftsgang des
Landgerichts zurückzuführen ist.
4. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-
senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle für fremde Rechnung ge-
gen die Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat.
a) Das Oberlandesgericht Hamburg (ZIP 2001, 708, 710) ist in der von
der Revision herangezogenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß
der Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
(§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugs-
Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem liegt zugrunde,
daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere
BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon
nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG)
Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind
für den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber den
Arbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innen-
verhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes
Recht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwal-
tungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so
verstanden, daß sie auch Gläubiger der Beitragsansprüche sind (z.B.
Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 1999 Rn. 4;
Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl.
ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig davon spricht wegen der Verwal-
tungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, daß
sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeden-
falls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungsanfechtung sein können. Sie
können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete Empfänger
im Sinne der
Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002,
660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,
Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-
beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als
Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen
(zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen
insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-
mächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-
tungen).
b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der
die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückge-
währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-
gen des Schuldners für fremde Rechnung einzuziehen hatte.
Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-
tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlang-
ten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnli-
chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozialver-
sicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu BGHZ
149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776). Auf
das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderen
Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit des Bei-
tragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällen
nicht Anfechtungsgegner.
In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Be-
klagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags
aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-
übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-
zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugs-
stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-
ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den
hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe an-
fechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.
Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetz-
licher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein wesentlicher
Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozialleistungen
tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführen
sind. Die Arbeitgeber können nach den Bestimmungen des Tarifvertrages und
§ 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozial-
kassen befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die aus-
schließliche Empfangszuständigkeit der tarifvertraglich geregelten Arbeitgeber-
sozialleistungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderun-
gen des tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und
Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v.
22. September 1982 - VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Pro-
zeßstandschaft im allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Be-
klagte auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen den später verstorbenen Schuld-
ner vorgegangen und hat seine Leistungen noch während der Krise mit Voll-
streckungszwang beigetrieben.
Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit
den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-
tungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen herange-
zogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH,
Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267
BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß
der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem
zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht be-
steht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht - wie
im Streitfall - aus der Einziehungsermächtigung und der alleinigen Empfangs-
zuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind
die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-
gleichbar, bei der der Schuldner dem Beklagten auf die fremden Beitragsan-
sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den
anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende des angewiesenen
Schuldners denkt, und der Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte die
Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 BGB
an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.
In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-
zugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als
Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche voll-
streckt hat.
c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht
einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die
empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt
diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819
Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise
kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach
§ 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche
Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-
berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der
Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.
Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat
bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf
eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat,
von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303). In
diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf den
Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließend
zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine ver-
gleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen des
Schuldners war der Gegenwert der dem Gerichtsvollzieher übergebenen
Schecks rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak