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BGH Beschluß vom 17.02.2004 – 1 StR 437/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 437/03

URTEIL

vom

17. Februar 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

17. Februar 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB

in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er "lediglich lästige",

geringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten auch in Zu-

kunft nicht zu erwarten seien.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat

mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer früh-

kindlichen Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete psychische We-

sensveränderung vor, die im wesentlichen von "paranoiden Befürchtungen so-

wie einer Störung der Affektivität" geprägt ist. Der Beschuldigte fühlt sich "von

Personen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt und bedroht", was

immer wieder zu "aggressiven Spannungszuständen" führt. Insgesamt liegt ei-

ne krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor.

2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat der Be-

schuldigte etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt,

beschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen

- überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in allen Fällen klar würde,

wodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit festgestellt, handelt es sich

darum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der Polizei, gegen

Belästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder Herumwerfen von Abfäl-

len - zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen Ausfällen kam es aber auch

zu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's der Nachba-

rin

V., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder Knochen in

ihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der Nachbarin

H. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein

intensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den Polizeibe-

amten S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn

jedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte den Vater

S.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren Gründen

beleidigt und zu schlagen versucht haben soll.

3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Bewertung

der Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind.

Insoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall durch Beweisauf-

nahme über einen von einem anderen Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten

Vorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:

a) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier

Türen und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem Vorfall zerschlug

er die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater los. Als die-

ser ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf er die Mutter zu Bo-

den und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam, kratzte er, biß

und schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an Händen und Armen

verletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren "Benutzung ...

scheiterte, da der Abzug ... blockiert war".

Wegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen

Krankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausge-

setzt wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.

b) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte

auf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht, bleibt offen -

ohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und sich

auf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers und mußte

wochenlang einen Gips tragen.

c) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren gemäß

§ 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der Straße einen verstorbe-

nen Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und ihrem

Begleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park nachgeschaut

zu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und Belästigungen ver-

bat, "schob" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins Ge-

sicht.

4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche,

sondern nur lästige Taten vor, die sich im "unteren Bereich" bewegten; letztlich

seien es "Nachbarstreitigkeiten", denen mit den "Mitteln des Zivilrechts" zu be-

gegnen sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren "Konflikten" und dem

entsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten - zu

rechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr für die Allgemein-

heit begründe dies jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der im einzelnen

gewürdigten früheren Taten sei daher eine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus unverhältnismäßig und komme nicht in Betracht.

II.

Wenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden Erwä-

gungen ausgeht, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu folgen

wäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle unklar.

Der gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die Strafkammer

hervorhebt, sieht bei "weiterer Verschlechterung des psychischen Befindens"

eine "Eskalationsgefahr". Zugleich hat er die Möglichkeit schwerer wiegender

rechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als "reine Spekulati-

on" bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei "Anwendung der erwähnten Kriterien"

nur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden "vergleichbare Delikte"

bejaht.

Es erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener Sachver-

ständiger im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und den zu

erwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner Prognose nach

eigener Bewertung "reine Spekulationen" anstellt. Auch die Verknüpfung dieser

Prognose mit den "erwähnten Kriterien" ist unklar. Es ist zwar nicht ausdrück-

lich gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer im

übrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein rechtliche Erwä-

gungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Die rechtliche Gewich-

tung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht verdeutlichen,

warum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den festgestellten Taten

nicht zu rechnen ist.

2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der frühe-

ren als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche Bedenken:

a) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht nur we-

gen des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam, sondern

auch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen Va-

ter-Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu ei-

nem Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich genannten eheli-

chen Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden

kann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für die Annahme, all

dies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei in einem

vergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer mit dem

gewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist insbesondere die Erwägung, der

Beschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen wollen, mit der

Feststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem blockierten

Abzug gescheitert.

b) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber

Herrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne erkennba-

ren Grund (unter anderem mit dem Wort "Dreckhammel") beleidigt habe und

der Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt, sondern Folge der

Auseinandersetzung wegen dieser "Formalbeleidigung" gewesen sei, ist nicht

ohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren

Grund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf ihn ge-

setzt; dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß es auf eine isolierte Be-

wertung jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese auch in

ihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten zurückgehende Verletzung

schon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer meint, "im

untersten Bereich".

c) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem "unteren

Bereich" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe des

früheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.

d) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die

Bewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des Urteils führen

müßten, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt

wären.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Insbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur) "Nachbarstrei-

tigkeiten" vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger

Auseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der Beteiligten

ihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe anknüpfen

und im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies, wie hier, vor-

aussichtlich nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck

bringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht um Vorgän-

ge, die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung gemäß § 63

StGB rechtfertigen könnten.

All dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des Beschul-

digten und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte

fühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt kommt, bedroht und

reagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei den Eltern

lebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von 1989 hinaus häufige

wechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die jeweiligen Nachbarn.

Darüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet, wie z.B. der Begleiter der

Witwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des Polizisten S.,

oder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen Beziehung

zum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein weiterer wesentlicher

Unterschied zu "Nachbarstreitigkeiten" liegt auch darin, daß, soweit ersichtlich,

keiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne vorwerfbares

eigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst hat. Insgesamt

liegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des Beschuldigten jeder-

mann, der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht nur gegen

seine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein Eigentum, sondern

auch gegen seine körperliche Integrität rechnen muß. Es bedarf auch keiner

weiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Kno-

chenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Ge-

sicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit

hinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 2003

- 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betrof-

fenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht

oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins Gewicht, daß sich

diese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden Grunderkrankung über Jahre

hin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen Umständen darauf an-

käme, ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen

ist.

3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-

dung. Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuhe-

ben. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen

und habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine Möglich-

keit, überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen Feststellungen der Strafkam-

mer rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als mögliche

Grundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl. BGH

NStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der Aufhebung

eines Freispruchs).

III.

Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:

Bei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden Maßre-

gel kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptver-

handlung an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree in

Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 13, vor § 61 Rdn. 10 m.w.

Nachw.).

Aus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ergibt

sich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes München am

11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.

Die Strafkammer führt aus, daß bei "Rückkehr des Beschuldigten in sein

bisheriges Umfeld" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen sei. Dies

spricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch im Be-

zirkskrankenhaus war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der "behandeln-

den Ärztin", die von einer deutlichen Verbesserung durch die Behandlung im

Bezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche Krankheitsein-

sicht und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende Stabilisie-

rung sei "auf Grund des geänderten äußeren Rahmens" aber festzustellen,

aggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen. Dementspre-

chend basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen auf der

Annahme einer "Unterbrechung der Behandlung".

All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern sie geht

ohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten "bei Rückkehr" aus. Die rechtlich

gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten

(vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht

hinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkam-

mer wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung

und den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten zum Zeit-

punkt der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den Umständen

könnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen sein oder jedenfalls die

Grundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer Unterbringungsanordnung

zur Bewährung vorliegen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit