BGH Beschluß vom 18.02.2004 – XII ZB 182/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2004
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.876
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Gründe
I.
Die Klägerin, eine GbR mit Sitz in B. , hat rückständige Mieten
für ihr in M. gelegenes Gewerbeobjekt geltend gemacht. Sie ist im
Rechtsstreit vor dem Landgericht M. von ihrem in H. ansässi-
gen Hausanwalt vertreten worden. Das Verfahren ist nach Durchführung einer
Beweisaufnahme mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich die Be-
klagte verpflichtet hat, von den Kosten des Rechtsstreits 89,1 % zu tragen.
Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die Beklagte Festsetzung von
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Kosten in Höhe von 4.318,93
o-
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zeßbevollmächtigten zum Prozeßgericht. Das Landgericht hat die von der Be-
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klagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten mit 2.443
hat es die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltsgebühren um 10 % re-
duziert und die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht anerkannt. Das Oberlan-
desgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde
der Klägerin.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stelle die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder
Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen
Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckent-
sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91
Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar. Eine Ausnahme könne aber dann eingreifen,
wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, daß
ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich
sein werde. Dies komme in Betracht bei gewerblichen Unternehmen mit eigener
Rechtsabteilung, die die Sache bearbeite. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts
am Ort des Prozeßgerichts könne ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein,
wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Rechtsstreit um eine
Geldforderung die Gegenseite versichere, nicht leistungsfähig zu sein und ge-
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genüber der Klage keine Einwendungen zu erheben. Dieser Rechtsprechung
sei zuzustimmen. Auch hier scheide ein weitergehender Erstattungsanspruch
der Klägerin aus, weil der Rechtsstreit aus dem geschäftlichen Tätigkeitsgebiet
der Klägerin herrühre. Zwar habe die Klägerin ihren Sitz in B. . Im Hin-
blick auf die Lage des Verwaltungsobjekts in M. und den regelmäßig
daraus folgenden Gerichtsstand sei es geboten, insoweit einen Prozeßbevoll-
mächtigten am Ort des Mietobjektes zu beauftragen. Die Tätigkeit der Grund-
stücksgemeinschaft bedinge zwangsläufig auch eine Anwesenheit vor Ort. Zu
der Frage, ob in einem solchen Fall die dargelegten Grundsätze uneinge-
schränkt Anwendung fänden, habe der Bundesgerichtshof noch keine Ent-
scheidung getroffen.
2. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbe-
schwerdegericht nicht stand.
Ein Abschlag von 10 % der Anwaltsgebühren gemäß Art. I Kap. III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 26 Einigungsvertrag kommt schon aus den Gründen
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003 (XI ZB 21/02
- NJW 2003, 1532 ff.) nicht in Betracht.
Im übrigen ist das Beschwerdegericht zwar von dem zutreffenden rechtli-
chen Ausgangspunkt ausgegangen, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder
Geschäftsort der auswärtigen Partei oder in der Nähe ansässigen Rechtsan-
walts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechts-
verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist
(BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Es
hat weiter auch richtig gesehen, daß eine Ausnahme von diesem Grundsatz
dann eingreifen kann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechts-
anwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßfüh-
rung nicht erforderlich sein wird, wie etwa bei einem gewerblichen Unterneh-
men, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet
hat. Richtig ist auch, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht
zur Kostenersparnis zumutbar sein kann, wenn bei einem in tatsächlicher Hin-
sicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert
hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendun-
gen zu erheben (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht jedoch insoweit, als
es eine weitere Ausnahme von der Erstattungspflicht dann annehmen will,
wenn sich die Mietsache, die Anlaß für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Pro-
zeßgerichts befindet und sich der Kläger deshalb gelegentlich zur Verwaltung
dort aufhält. Der vom Bundesgerichtshof anerkannten Erstattungspflicht der
Kosten des nicht am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts liegt
die Überlegung zugrunde, daß eine ihre Belange vernünftig und kostenbewußt
wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige per-
sönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren
und naheliegenderen Weg wählen kann und darf, einen an ihrem Wohn- oder
Geschäftsort oder in der Nähe ansässigen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll-
mächtigten zu beauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO 443,
444). Eine Ausnahme ist nur anzuerkennen, wenn schon zum Zeitpunkt der
Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandanten-
gespräch am Sitz des Rechtsanwalts für die Prozeßführung nicht erforderlich
sein wird. Davon kann aber nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil das
Mietobjekt am Ort des Prozeßgerichts gelegen ist und sich der Kläger zu des-
sen Verwaltung gelegentlich dort aufhält. Die - nicht ständige - Anwesenheit des
Geschäftsführers der Klägerin bedeutet nämlich keineswegs, daß für einen
konkreten Rechtsstreit kein Bedarf an einem eingehenden Mandantengespräch
bestünde. Ist aber eine Informationsreise erforderlich, so kann dem Kläger nicht
zugemutet werden, diese zu einem Rechtsanwalt am Ort des Mietobjekts
durchzuführen, nur weil er sich zur Verwaltung des Grundstücks mitunter am
Ort des Prozeßgerichts aufhält. Vielmehr darf er - ohne Kostennachteile - den in
seiner Nähe ansässigen Vertrauensanwalt beauftragen.
3. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zur Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
zur Wahrnehmung der Termine beim Landgericht M. zustehenden
Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststel-
lungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559 ZPO).
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneu-
ten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Sprick Fuchs Ahlt
Vézina Dose