BGH Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 82/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
BGB § 12
Verkündet am: 19. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
kurt-biedenkopf.de
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet- zung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Do- main-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin- habers verletzt.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01 - OLG Dresden LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die
Beklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" en-
den. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse
"kurt-biedenkopf.de" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit
durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom
25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu un-
terlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a.
von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf" im
Internet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des
Domain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat die-
se Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des
Anerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter
Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen
"kurt-biedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den Be-
klagten zu 1 benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001,
130).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zu-
rückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers
verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "kurt-
biedenkopf.de" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen.
Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Inter-
net-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb das
Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder
Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung.
Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigung
des Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die
Namensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen,
auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele.
Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Marken-
rechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die
Beklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechts-
verletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsge-
fahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen
der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend
für erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgung
dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen
könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verlet-
zungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im In-
ternet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte
zu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.
1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von
der Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "kurt-
biedenkopf.de" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch
auf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch we-
gen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des
Klägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des
Namens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.
a) Die Beklagte zu 2 hatte
lediglich den Domain-Namen "kurt-
biedenkopf.de" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Be-
rufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines
Domain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S.
des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensge-
brauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-
Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die
den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im In-
ternet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199
- shell.de; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP
2003, 1215 - maxem.de [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]).
In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der
Internet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person oder
eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Be-
klagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die Internet-
Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet
die Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung
eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden
Namen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die
(namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her
(vgl. BGHZ 148, 13, 16 - ambiente.de).
b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1
und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen
Namensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der
Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens
"kurt-biedenkopf.de" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.
a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu
Recht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservie-
rung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts
des Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reser-
vierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines
Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18
- ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-
Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu
verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen
Interesse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit
Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine
schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen
in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit
diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich wel-
chen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann
erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregi-
strierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: Frey-
tag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/
Baars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der
Domainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartell-
rechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002,
S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.;
Ubber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255).
Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegen
der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich bei
der Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die Beklagte
zu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragten
Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte
übereinstimmte, namentlich nicht identisch war.
b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hin-
weis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach
der Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de)
nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Lö-
schungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und den
Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn
das Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2
ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher
Hinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den
Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" überhaupt für andere Personen einzutra-
gen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine
Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden
könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht begründen.
3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zu-
kunft die Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch einen an-
deren als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert
und einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbe-
gehungsgefahr zu.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige)
"Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche
Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für
die Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei
nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" mög-
lich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten
Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2
nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch
einen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grund-
sätzlich keine Prüfungspflichten treffen.
a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2
deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann er-
kennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer
großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und
preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20
- ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines
solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es,
der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der
Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder
später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine
Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2
müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende tech-
nische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die
Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall
der erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für eine
von dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegung
von Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren
würde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 ver-
pflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierung
desselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wie-
derum) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkung
des noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-
Namens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.
b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Be-
urteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vor-
liegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten
wird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der
Eintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Be-
klagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - shell.de). Will er wie
der Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in An-
spruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namens
für einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung ver-
langen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte
zu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Da
der Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für
die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist
es nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens
bei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prü-
fungspflichten aufzuerlegen.
c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon
ausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der
Domain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechts-
verstoß darstellt.
aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip be-
rufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sich
seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen.
Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das
Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneinge-
schränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des ande-
ren Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigen
geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Do-
main-Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. - shell.de). Im vorliegenden
Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die Beklagte
zu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Klägers unter allen Umständen
gegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vor-
rang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sich
selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nut-
zungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen In-
teressen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "kurt-biedenkopf" gebildete
Internet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er da-
her von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird,
sobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten re-
gistriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche
Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutz-
würdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens
durch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen
der Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kolli-
sionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unter
diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an
dieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenab-
wägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2
klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß,
kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaO
S. 265).
bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des
Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagte
zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwar
wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches
oder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefug-
ten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Bezie-
hung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).
Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens
durch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Ge-
fahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger ent-
gegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige
von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als
Internet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werden
durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Regi-
strierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendung
mangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schüt-
zenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wenn
der Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse ver-
wendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuord-
nungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Ge-
fahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufenden
Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Ein-
zelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falle
die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung
zudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger er-
folgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungen
für die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.
4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515
Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann