BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 277/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
BGB § 12
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
kinski-klaus.de
Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.
BGB § 823 Abs. 1 Ah
a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genomme- ne für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäu- ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) be- rufen kann.
b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Per- sönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmor- talen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeits- rechts besteht er fort.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkam-
mer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen
Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt
geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet,
dass die Beklagten den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung an-
gemeldet und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung
über Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unter-
lassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an
der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage
verlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat-
te keinen Erfolg.
Mit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Klä-
ger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche
Urteil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen
zu erkennen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet
angesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ge-
handelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise gel-
tend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die
Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht ver-
boten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an
Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.
II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.
1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf
§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden.
Zu Lebzeiten hätte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsan-
spruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger zugestan-
den, der sich den Domain-Namen "kinski-klaus.de" registrieren lässt. Der Na-
mensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internet-
adresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zu-
vorgekommen ist (vgl. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v.
19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-
kopf.de).
Nach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als
Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung
untersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ih-
ren Künstlernamen schützt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit
dem Tod des Namensträgers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von
BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl.,
2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr
Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein. Eine
Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungs-
form des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeits-
rechts (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich). Wird der Name nach dem
Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Per-
sönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz.
2. Die Kläger können die Abmahnkosten auch nicht nach § 823 Abs. 1
BGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Persönlichkeits-
recht des Klaus Kinski, dessen Erben sie sind, verlangen.
a) Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus ge-
schützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfas-
sungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wo-
nach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein
Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Per-
sönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die leben-
de Person ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 594; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959;
BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361, 1363 Tz 24;
BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, GRUR 2006, 252, 253 Tz 9 = WRP
2006, 359, für BGHZ 165, 203 vorgesehen).
b) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen
postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten
Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu (vgl. BGH GRUR
2006, 252, 253 Tz 11).
c) Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt
allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte
Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche
bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich; vgl. dazu BVerfG WRP
2006, 1361, 1363 Tz 17 ff.; vgl. auch BGH GRUR 2006, 252, 254 Tz 15 ff.).
Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeits-
rechts behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie
die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor.
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder
Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert,
sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss,
ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder
nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; Urt. v.
19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.). Die Befugnis-
se des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Per-
sönlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab
und dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden (vgl.
BGHZ 143, 214, 226 - Marlene Dietrich). Sie sollen es nicht dem Erben ermög-
lichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbe-
nen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Die Verwendung seines Namens kann
danach nicht ohne weiteres als ein zum Schadensersatz verpflichtender
Rechtseingriff in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön-
lichkeitsrechts beurteilt werden.
Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen
Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen wer-
den. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für
seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann
(vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in
BGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Un-
bedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v.
14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000,
709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von
Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214).
d) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des
Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-
keitsrechts von Klaus Kinski ist aber bereits aus anderen Gründen ausge-
schlossen. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieser
Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski am
23. November 1991 erloschen ist. Die Abmahnungen vom 21. März 2002, de-
ren Kosten als Schadensersatz verlangt werden, bezogen sich lediglich auf die
zukünftige Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "kinski-klaus.de".
In seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) hat
der Senat die Frage dahinstehen lassen, wie lange die vermögenswerten Be-
standteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (vgl. dazu
auch - nicht tragend - BGHZ 151, 26, 29). In der Literatur ist dies umstritten;
dabei werden recht unterschiedliche Ansichten zur Schutzdauer vertreten (zum
Meinungsstand vgl. Wortmann, Die Vererblichkeit vermögensrechtlicher Be-
standteile des Persönlichkeitsrechts, 2005, S. 306 ff.; Lichtenstein, Der Ideal-
wert und der Geldwert des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts vor und nach
dem Tode, 2005, S. 362 ff.; Jung, Die Vererblichkeit des Allgemeinen Persön-
lichkeitsrechts, 2005, S. 256 ff.). Teilweise wird befürwortet, für die vermögens-
werten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts so lange Schutz zu
gewähren, wie auch dessen ideellen Bestandteile geschützt sind (vgl. Staudin-
ger/Schmidt, JURA 2001, 241, 246; vgl. auch Frommeyer, JuS 2002, 13, 18).
Aber auch soweit eine bestimmte Schutzdauer vorgeschlagen wird, gehen die
Meinungen weit auseinander (für eine Schutzdauer von 30 Jahren nach dem
Tod: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.,
Kap. 5 Rdn. 124; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrech-
ten Verstorbener, 2003, S. 128 ff., 131; Lichtenstein aaO S. 369 ff.; von 35 Jah-
ren: Jung aaO S. 260 ff.; ders., AfP 2005, 317, 322 f.; von 70 Jahren: Schricker/
Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., Anhang zu § 60 UrhG § 22 KUG Rdn. 63;
Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, 2004,
S. 260 f.; Claus, Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Zeichen allgemeiner
Kommerzialisierung, 2004, S. 218 ff.). Die Frage ist dahin zu entscheiden, dass
der Schutz für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-
keitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale
Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre begrenzt ist (ebenso
Magold, Personenmerchandising, 1994, S. 573 f.; Schulze Wessel, Die Ver-
marktung Verstorbener, 2001, S. 141 ff.; Wortmann aaO S. 308 ff., 311; Ull-
mann, AfP 1999, 209, 214; ders., WRP 2000, 1049, 1053; vgl. auch Taupitz in
Taupitz/Müller, Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, 2002,
S. 1, 48 f.).
Das Recht am eigenen Bild, das zu den Erscheinungsformen des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts gehört (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Diet-
rich), hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn
Jahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken,
dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt
(vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647). Sie schafft auch Rechtssi-
cherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit
Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit ausein-
andersetzen zu können.
Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Dauer des Schutzes des
postmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes für die
vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu über-
tragen. Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist
nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der An-
gehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des
postmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben (BGHZ 143, 214, 220 ff.
- Marlene Dietrich) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-
des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hin-
ausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Be-
standteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des
§ 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter
den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen
Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.
3. Auf die - vom Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejahte - Frage,
ob die Kläger bei ihren Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt haben,
kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
III. Danach war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 204 C 197/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 52 S 31/03 -