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BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 4 StR 30/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 6. November 2003 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärten der
Angeklagte, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und
die Nebenklägervertreterinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-
lung Rechtsmittelverzicht.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision eingelegt.
Er macht Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und beruft sich dar-
auf, der Rechtsmittelverzicht sei Gegenstand einer Absprache "zwischen den
Verfahrensbeteiligten" gewesen.
2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich
und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-
mittelverzicht 15 m.w.N.).
Ob der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Be-
standteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl.
Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und
3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Wie
sich aus dem Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) und den Urteilsgründen ergibt, ist
eine Verständigung über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (vgl. zu
den Mindestanforderungen BGHSt 43, 195) hier nicht zustandegekommen.
Zwar hat der Vorsitzende der Strafkammer, nachdem sich der Ange-
klagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, erklärt, "daß die
Kammer bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten auf Freiheitsstrafe
von nicht mehr als zwei Jahren sechs Monaten erkennen werde". Nach einer
daraufhin erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung hat der Angeklagte
weitere Angaben zur Sache gemacht, ohne jedoch die Tatvorwürfe einzuräu-
men. Daraufhin ist eines der beiden Tatopfer als Zeuge vernommen worden.
Erst im Anschluß an diese Vernehmung (vgl. hierzu auch UA 8) und eine er-
neute Unterbrechung der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte im Rah-
men einer Erklärung seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geständig ein-
gelassen.
Danach ist schon anhand der Sitzungsniederschrift erwiesen, daß zwi-
schen dem Gericht und dem Angeklagten offensichtlich eine Einigung über ei-
ne einvernehmliche Beendigung des Verfahrens nicht erzielt worden ist. Die
Zusage der Strafkammer hat eine geständige Einlassung des Angeklagten vor
Vernehmung der Tatopfer vorausgesetzt. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe
jedoch erst nach der Vernehmung eines der Tatopfer eingeräumt.
Einer Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter - wie dies der Verteidiger
in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2004 angeregt hat - zu der Frage, ob die
Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gegenstand der Gespräche über eine
konsensuale Verfahrensbeendigung war, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible