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BGH Urteil vom 26.01.2006 – 3 StR 415/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 29. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2002 wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen hat der Angeklagte, nachdem er unmittelbar nach der Verkün-
dung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, am 27. September 2002 Revision einge-
legt und diese begründet. Nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und erneuter Zustellung des Urteils hat der Beschwerdeführer die Revisi-
on jeweils weiter begründet. Er erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Bean-
standungen. Die Revision hat Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam,
weil dem Urteil eine Urteilsabsprache vorausgegangen war und das Landgericht
eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hierzu den in die-
ser Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom
3. März 2005 [NJW 2005, 1440 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]).
3
2. Nach dem Vortrag der Revision, der durch die Urteilsgründe und das
Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird, hat der Angeklagte, nachdem die
Strafkammer eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und 9 Monaten "bei
Rechtsmittelverzicht" zugesagt hatte, durch seinen Verteidiger die Anklagevor-
würfe als richtig zugestanden, weitere Angaben zur Sache aber nicht gemacht.
Damit liegt ein bloßes "Formalgeständnis" vor, das als Grundlage für eine Ver-
urteilung nicht ausreichend ist (BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2005,
1440, 1442 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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3. Für das erneute Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die bislang vom Landgericht gegebene Begründung, warum auf den
zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden
sei, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeu-
gung, der Angeklagte habe zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Ent-
wicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden, darauf, dass er
"schon seit vier Jahren selbständig" hier gelebt habe. Abgesehen davon, dass
das Landgericht damit auch die zehn Monate der Untersuchungshaft in diese
Zeitspanne einrechnet, ist diese Bewertung nicht durch Tatsachen unterlegt.
Gleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe die Taten als "Organisator"
begangen.
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Die unzureichende Begründung dürfte vor allem dadurch zu erklären
sein, dass sich die Kammer vor Vernehmung des Angeklagten zur Person über
die Anwendung von Erwachsenenrecht "verständigt" hat. Dies war nicht zuläs-
sig (vgl. BGH NStZ 2001, 555).
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b) Bei der erneuten Strafzumessung wird auch berücksichtigt werden
müssen, dass das Revisionsverfahren aus Gründen, die vom Angeklagten nicht
zu vertreten waren, erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem der
Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet
hatte, war eine Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Verzichts Vorausset-
zung dafür, dass die Revision überhaupt zu einer sachlichen Überprüfung des
Urteils führen konnte. Aus Anlass dieses und eines anderen, zeitnah eingegan-
genen Verfahrens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesge-
richtshofs umstrittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der
Wirksamkeit
eines Rechtsmittelverzichts
im
Zusammenhang mit
verfahrensbeendenden Absprachen dem Großen Senat
für Strafsachen
vorgelegt. Damit hat sich das Verfahren um etwa zweieinhalb Jahre verlängert.
Dieser Umstand muss dem Angeklagten erheblich strafmildernd zugute
kommen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert