BGH Urteil vom 25.02.2004 – VIII ZR 119/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 25. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b
Zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge-
schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der
zugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver-
kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten,
übersendet.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin mit Sitz in Deutschland und der in Frankreich ansässige Be-
klagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts-
beziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf-
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preises von 35.530 DM (= 18.166,20
vom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996,
der "sogleich als Rechnung" gelten soll und der nur von der Klägerin unter-
schrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung "zu den umseitig aufge-
führten Verkaufsbedingungen" erfolge; in diesen ist als "Erfüllungsort und Ge-
richtsstand ... für beide Teile G. " bestimmt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Beru-
fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-
sen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich der
zu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß
geladene Beklagte nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2
Abs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats-
angehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wären
die deutschen Gerichte für die gegen den in Frankreich ansässigen Beklagten
gerichtete Klage international nicht zuständig.
Aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs-
verpflichtung zu erfüllen sei, der in Frankreich gelegene Sitz des Beklagten sei,
nachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den Beklagten
übernommen habe und der Kaufpreis nach Übergabe der "Ware" zu leisten ge-
wesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem Sitz
des Beklagten (Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch nicht durch
eine Vereinbarung der Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden.
Daß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1
Satz 2 lit. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den Parteien
nicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru-
fenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründet
worden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi-
schen den Parteien entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1
Satz 2 lit. b EuGVÜ). Die zwischen den Parteien geltenden Gepflogenheiten
seien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigten
Vertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite von
Rechnungen bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung
nicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in lit. a auch in lit. b
eine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in lit. b lediglich eine Locke-
rung der Form dann, wenn das den zwischen den Parteien geltenden Gepflo-
genheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seiten
unverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie-
hung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver-
zichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch nur ein
einziges Mal vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-
gerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten,
sei nicht ersichtlich geworden.
Eine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be-
gründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han-
delsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) geschlossen worden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so daß
die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotz
Säumnis des Revisionsbeklagten durch kontradiktorisches Urteil zu entschei-
den (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162 unter I;
siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).
Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitritts-
übereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. II 1994 S. 518), das autonom aus-
zulegen ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einl. 45
m.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der internationa-
len Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreform-
gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert (BGH, Urteil vom
28. November 2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 unter II 1 zum Abdruck in
BGHZ 153, 82 ff. bestimmt).
1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht
den besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil im
Streitfall die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in Frankreich gele-
genen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet die
Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei
Vertragsschluß keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auch
nicht kraft Handelsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) ergibt. Rechts-
fehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung,
durch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen
Gerichts begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden,
"welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden
sind" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ).
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter-
native voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts-
standsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll,
daß eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich gegeben ist (vgl. EuGH, NJW
1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs).
Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnungen oder Auf-
tragsbestätigungen genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17
Rdnr. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). Eine
Einigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbe-
ziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht,
daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se-
natsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994,
2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17
EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978,
BGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die Parteien ihre Geschäftsbezie-
hungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt,
verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht
mehr an die Gepflogenheiten gebunden
fühlte
(EuGH aaO; Baum-
bach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9).
b) Im Streitfall haben die Parteien zwar in der Vergangenheit in großem
Umfang wechselseitig Viehkaufverträge geschlossen, wobei der Vertragsschluß
jeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die Verkäufe
der Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichen
Viehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei auf
die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba-
rung des Gerichtsstands G. enthielten, Bezug genommen wurde. Daß
aber die Parteien die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der Klägerin
deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellen wollten und nach diesen
abgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge-
gen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund des
Vertrages vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nach
Frankreich geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend von
deren Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. Demge-
mäß war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen
(Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5
Nr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht ergibt.
Der Beklagte verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich
trotz vielfacher vorangegangener Übersendung der Vertragsbestätigungen der
Klägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall auf
das Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst