BGH Beschluß vom 26.02.2004 – VII ZR 96/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 2
Zur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.
BGH, Beschluß vom 26. Februar 2004 - VII ZR 96/03 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2004 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom
16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich derjenigen der Streithilfe (§ 101
Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 117.835,45
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe des Beru-
fungsgerichts teilt der Senat jedoch nicht uneingeschränkt.
1. Das Berufungsgericht hat die dem Vertrag der Parteien zugrundege-
legte Klausel
"(2.1) Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung
bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die
angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung
der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus
den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn
sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter
wird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebots von der
Situation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen auf Grund
unberücksichtigter Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht aner-
kannt."
sinngemäß dahin ausgelegt, daß damit das bei Einheitspreisverträgen beste-
hende Risiko von Massenänderungen auf den Auftragnehmer übertragen wird.
Dieser Auslegung der überregional verwendeten Klausel folgt der Senat nicht.
Die Klausel ist lediglich als wirksame Verpflichtung des Auftragnehmers zu ver-
stehen, die zur Ausführung der Leistungen einer ausgeschriebenen Position
notwendigen Teilarbeiten bei der Kalkulation vollständig zu berücksichtigen. Auf
die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage,
ob das Massenänderungsrisiko bei Altbausanierungsvorhaben durch Allgemei-
ne Geschäftsbedingungen wirksam auf den Auftragnehmer übertragen werden
kann, kommt es hiernach nicht an. Soweit die Sätze 3 und 4 der Klausel eine
umfassende Verpflichtung des Bieters zur Besichtigung der Baustelle enthalten
und die Vergütung des Auftragnehmers bei Erschwerungen der Leistung ein-
schränken, begegnet das im Hinblick auf § 9 AGBG Bedenken; auch hierüber
muß aber nicht entschieden werden, da das Massenänderungsrisiko insoweit
nicht betroffen ist.
2. Die nach Prüfung durch einen Architekten erfolgende Zahlung des
Auftraggebers auf eine als Teilschlußrechnung bezeichnete Rechnung stellt
ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein Anerkenntnis der darin gel-
tend gemachten Ansprüche dar. Eine grundsätzliche Entscheidung des Revisi-
onsgerichts hierzu ist aber nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht die Zah-
lung nur zu einer sich ohnehin aus allgemeinen Grundsätzen zu § 812 BGB
ergebenden Beweislastumkehr hat führen lassen.
3. Die unverzügliche Anzeige nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (Fassung
1992) ist Anspruchsvoraussetzung. Es kommt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei einer Anzeige die
Leistung zu einem niedrigeren Entgelt hätte erlangen können.
Auf diesen Rechtsfehler kommt es nicht an. Der Ausschluß der Vergü-
tungspflicht bei Versäumung der Anzeige ist wegen unangemessener Benach-
teiligung des Auftragnehmers (§ 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die VOB/B
nicht als Ganzes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991
- VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, BauR
2003, 1892, 1896). So liegt es hier, weil die vorrangig vereinbarten Besonderen
Vertragsbedingungen von der VOB/B abweichen (vgl. BGH, Urteil vom
22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
4. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Thode
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner