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BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 298/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 298/03

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114a

Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die

Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf

das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswer-

tes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für

das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu

BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).

BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 298/03 - LG Gießen

AG Büdingen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 102.258,38

festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung an

und setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Ver-

kehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom

18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung des

Verfahrens wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt,

weil das Meistgebot im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte des

festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte.

Auf Antrag der bestrangig betreibenden Grundpfandgläubigerin, der

späteren Ersteherin, wurde das zwischenzeitlich erneut einstweilen eingestellte

Verfahren mit Beschluß vom 16. Juni 2003 fortgesetzt. Wenige Tage vor dem

anberaumten Versteigerungstermin beantragte der Schuldner Vollstreckungs-

schutz gemäß § 765a ZPO mit Rücksicht auf ein angestrebtes Immobilien-

Leasing, die Versagung des Zuschlags, einen Verkündungstermin für den Zu-

schlag und die Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens, weil die alte

Wertermittlung durch Anstieg der Bodenwerte überholt sei. Im Versteige-

rungstermin am 8. September 2003 erhielt die betreibende Gläubigerin auf ihr

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bares Meistgebot von 11.106,85

u-

schlagsbeschlusses erklärte das Amtsgericht die Anträge des Schuldners auf

Vollstreckungsschutz und Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens für

unbegründet.

Die auf den abgelehnten Neubewertungsantrag des Schuldners ge-

stützte Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zur

Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Anpassung des Bodenwertes im Rahmen erhöhter Richtwerte habe

nach Zuschlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG

grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung mehr. Bei einer Wertveränderung

ohne Substanzverbesserung, die nur der allgemeinen Marktentwicklung folge,

sei ein besseres Meistgebot im zweiten Termin infolge nachträglich erhöhter

Wertfestsetzung ausgeschlossen. Die Regelung des § 114a ZVG zwinge

ebenfalls nicht zu einer Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes, wenn

durch Verbrauch der einmaligen Zuschlagshindernisse sich ansonsten eine

Anpassung erübrige. Auch § 83 Nr. 6 ZVG sei hier nicht deshalb verletzt, weil

das Amtsgericht den Schutzantrag gemäß § 765a ZPO abgelehnt habe. Denn

der Schuldner habe nicht vorgetragen, wie durch das angestrebte Immobilien-

Leasing die Gläubiger hätten befriedigt werden sollen. Hiergegen wendet sich

die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Schuldner weiterhin die

Aufhebung des Zuschlags erstrebt.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil das

Rechtsbeschwerdegericht noch nicht entschieden habe, ob der festgesetzte

Verkehrswert auch für den nach Zuschlagsversagung anberaumten weiteren

Versteigerungstermin abgeändert werden müsse. Den Senatsbeschluß vom

10. Oktober 2003 (IXa ZB 128/03, WM 2004, 98, 99) konnte das Landgericht

noch nicht kennen. Hierdurch ist inzwischen geklärt, daß nach einer Zu-

schlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG für eine

spätere Anpassung des festgesetzten Verkehrswertes an veränderte Umstände

mangels

rechtlicher Bedeutung

im Zwangsversteigerungsverfahren das

Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die Rechtsbeschwerde rügt, daß ohne Wertanpassung bis zum Zu-

schlag die aus § 114a ZVG abzuleitende Rechtsposition des Schuldners nicht

ausreichend berücksichtigt werde. Diese Rüge greift nicht durch. Das Landge-

richt hat eine Verletzung von § 83 Nr. 1 ZVG zutreffend verneint.

§ 114a ZVG bestimmt, daß einem zur Befriedigung aus dem Grundstück

Berechtigten (§ 10 ZVG), der den Zuschlag erhält, sieben Zehnteile des

Grundstückswertes auf seine persönliche Forderung anzurechnen sind, soweit

der Wert nicht bei entsprechendem Gebot Ansprüche einer besseren Rang-

klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG) zu decken hätte. Die Vorschrift will verhin-

dern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter - wie die Erste-

herin im Beschwerdefall - das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig

erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forde-

rung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 108, 248, 249;

vgl. außerdem BGHZ 99, 110, 113 f). Die Anrechnungspflicht des § 114a ZVG

bezeichnet eine Rechtsfolge außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens,

die sich innerhalb des Verfahrens nur in hier nicht gegebenen Sonderfällen

auswirken kann. Entsteht Streit über die hiernach eintretende Erfüllung der

persönlichen Schuld, hat das Prozeßgericht zu entscheiden (Böttcher, ZVG

3. Aufl. § 114a Rn. 11; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-

versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl. Muster 101 Anm. 3;

Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 114a Rn. 1;

Stöber, ZVG 17. Aufl. § 114a Anm. 3.11; vgl. auch BGHZ 99, 110, 118).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Gesetz

auch für die Anrechnungspflicht des § 114a ZVG von dem im Verfahren nach

§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert aus, der das Prozeßgericht re-

gelmäßig bindet (BGHZ 99, 110, 118 f; 117, 8, 18).

Von dieser Regel sind jedoch Ausnahmen notwendig. Würde das Pro-

zeßgericht im Anrechnungsstreit an die nach § 74a Abs. 5 ZVG getroffene

Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts gebunden sein, obwohl sich nach

Wegfall der zuschlagsfähigen Mindestbietgrenze (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2

Satz 2 ZVG) eine Wertveränderung ergeben hat, dürfte gerade wegen einer

solchen verfahrensrechtlichen Wirkung auf den materiellen Schuldnerschutz

des § 114a ZVG den Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis für Neufestset-

zungsanträge bis zur Zuschlagerteilung nicht abgesprochen werden (vgl.

Schiffhauer, aaO Rn. 3; Stöber, aaO Anm. 3.1; siehe ferner Ebeling, Rpfleger

1987, 122, 123).

2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß der Zu-

schlag nach § 83 Nr. 6 ZVG, § 765a ZPO nicht hätte erteilt werden dürfen.

a) Eine sittenwidrige Härte gegen den Schuldner enthält der angefoch-

tene Zuschlag nicht allein schon deswegen, weil die Ersteherin nur bis an die

untere Grenze ihres Rechtes herangeboten hat. Der Rechtsbeschwerdeführer

ist insoweit, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, durch § 114a ZVG

hinreichend geschützt.

b) Die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, den Zuschlag zu versa-

gen und das Verfahren nach § 765a ZPO mit Rücksicht auf das angestrebte

Immobilien-Leasing durch den Schuldner einstweilen einzustellen, hat das Be-

rufungsgericht abgelehnt, weil nicht dargelegt worden sei, wie die Gläubiger

auf diesem Wege hätten befriedigt werden sollen. Auch das läßt Rechtsfehler

nicht erkennen.

Zwar konnte bei dem angestrebten Geschäft ein vorhergehender Grund-

stücksverkauf an den Leasinggeber (sale and lease back) angenommen wer-

den. Dem Kläger hätte es aber oblegen, die Bedingungen eines solchen Ver-

kaufs vorzutragen, wenn er darauf gestützt nach § 765a ZPO Vollstreckungs-

schutz beanspruchen wollte. Diesen Vortrag hat er erst in der Rechtsbe-

schwerdeinstanz nachgeholt, wo er nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Der nachgeschobene Sachverhalt - die rechtlich noch nicht gesicherte

Kaufbereitschaft eines Leasingunternehmens zu 72 v.H. des Verkehrswertes -

hätte jedoch auch bei rechtzeitigem Vortrag eine einstweilige Einstellung des

Zwangsversteigerungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Offen ist, ob sich diese

angebliche Ankaufsbereitschaft auch auf das mitversteigerte Zubehör bezog.

Offen ist auch der mögliche Durchführungszeitpunkt. Damit ist gegenwärtig

noch nicht einmal erkennbar, ob der Schuldner angesichts weiterlaufender Zin-

sen und der Kosten einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung bei dem freihän-

digen Verkauf besser gestanden hätte als nach dem tatsächlichen Verlauf und

der Wertanrechnung nach § 114a ZVG (vgl. zur Einbeziehung des Zubehörs

hier BGHZ 117, 8, 18).

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck