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BGH Urteil vom 10.03.2004 – VIII ZR 34/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 10. Januar 2003 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ha-

gen vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 9. Januar 1995 mieteten der Kläger und eine Mitmieterin

eine Wohnung der Beklagten in H. auf unbestimmte Dauer mit einer Min-

destlaufzeit des Vertrages von einem Jahr ab dem 1. Februar 1995. § 2 Nr. 1

des Mietvertrages enthält folgende vorformulierte Regelung:

"Das Mietverhältnis ... kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile ver- bindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats ... gekündigt wer- den."

Fußnote 2 lautet auszugsweise:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt: a) Für Wohnraum gemäß § 565 BGB:

3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat; 6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre gedauert hat; 9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch keine 10 Jahre gedauert hat; 12 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 10 Jahre gedauert hat."

Der Kläger und die Mitmieterin kündigten das Mietverhältnis mit Schrei-

ben vom 29. August 2001 und 2. September 2001 jeweils zum 30. November

2001. Die Beklagte wies die Kündigungen als nicht fristgerecht zurück und be-

stand auf einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2002.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte von der Kaution zu Un-

recht die Miete für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von zusam-

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men 930,54

ses Betrages nebst Zinsen.

e-

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom

Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wie-

derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Mietzins für die Monate Januar

und Februar 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Miet-

verhältnis durch die der Beklagten am 3. September 2001 zugegangene Kündi-

gung vom 2. September 2001 aufgrund der für diese Kündigung maßgeblichen

Frist des § 573 c Abs. 1 BGB zum 30. November 2001 beendet worden sei. Die

von § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Klägers abweichende Regelung in

§ 2 Nr. 1 des Mietvertrages sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Dem ste-

he die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht entgegen.

Diese finde auf eine formularmäßige Regelung der Kündigungsfristen keine

Anwendung.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Wiederherstel-

lung des Urteils des Amtsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aus-

zahlung des Restbetrages der Kaution, den die Beklagte in Höhe des Mietzin-

ses für die Monate Januar und Februar 2002 einbehalten hat. Denn die Kündi-

gung des Klägers und seiner Mitmieterin vom 2. September 2001 beendete das

Mietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum

30. November 2001, sondern erst zum 28. Februar 2002.

Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 9. Januar 1995

betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichen

Kündigungsfrist, auf die in § 2 Nr. 1 des Vertrags verwiesen wurde - sechs Mo-

nate, weil das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf Jahre,

aber noch keine acht Jahre gedauert hatte. Diese Formularklausel ist nicht nach

§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-

bende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum

Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229

§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-

digungsfristen in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem 1. September

2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.

Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Ver-

tragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden

Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten

eine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne

des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR

240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178,

182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,

wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß

§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001

abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-

lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,

anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-

abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen

in § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003

zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer Formularklausel im laufenden Ver-

tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -

eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im

vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert

wird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-

dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die

Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-

gelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom

18. Juni 2003, aaO, sowie Senatsurteil vom heutigen Tag in der Parallelsache

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache

selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst