BGH Urteil vom 10.03.2004 – VIII ZR 64/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 573 c Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem
1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die ge-
setzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die
damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wieder-
geben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).
BGH, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03 - LG Bochum AG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivil-
kammer des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2003 aufge-
hoben und das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 2. Oktober
2002 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-
gerin 1.464,32
% Zinsen seit dem 5. März 2002 zu
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)
zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 15. Juli 1976 mieteten die Beklagten von der Rechtsvor-
gängerin der Klägerin eine Wohnung in B. . In § 2 Abs. 1 des Mietvertra-
ges sind die unter Buchst. a für Verträge von bestimmter Dauer vorgesehenen
Regelungsmöglichkeiten durchgestrichen. § 2 Abs. 1 Buchst. b enthält folgende
vorformulierte Regelung:
"b) Nur für Verträge von unbestimmter Dauer
Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzli- cher Frist1 gekündigt werden."
Fußnote 1 lautet:
"Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom
7. März 2001 und sodann mit Schreiben vom 1. September 2001 erneut, nun-
mehr jedoch zum 30. November 2001. Die Klägerin wies die Kündigung vom
1. September 2001 als nicht fristgerecht zurück. Sie fordert mit ihrer Klage
Mietzins für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich März 2002 in Höhe
von insgesamt 1.464,32
(cid:0)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:17)(cid:0)(cid:19)(cid:18)
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-
rufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-
gericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiter-
verfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins von Dezem-
ber 2001 bis März 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende
Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001 zum 30. November
2001 beendet worden sei. Dies ergebe sich aus § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf
die längeren Kündigungsfristen gemäß § 565 Abs. 2 BGB a.F. könne sich die
Klägerin nicht berufen, weil die Parteien im Mietvertrag bezüglich der Kündi-
gungsfristen eine abweichende Vereinbarung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB nicht getroffen hätten. Die Klausel in § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Ver-
trages stelle keine derartige Vereinbarung dar, weil ihr ein eigener, aus sich
heraus verständlicher Regelungsgehalt fehle; sie informiere nur darüber, daß
eine Kündigung in der - jeweils gültigen - gesetzlichen Frist möglich sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der
Beklagten gemäß dem der Höhe nach nicht streitigen Klageantrag.
Die Kündigung der Beklagten vom 1. September 2001 beendete das
Mietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum
30. November 2001, sondern hätte dieses aufgrund der im Mietvertrag verein-
barten Kündigungsfrist erst zum 31. August 2002 beenden können. Es verbleibt
deshalb bei der vorherigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März
2002 durch die zuvor bereits ausgesprochene Kündigung vom 7. März 2001.
Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 15. Juli 1976
betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichen
Kündigungsfrist, auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags verwiesen wurde -
zwölf Monate, weil im Zeitpunkt der Kündigung seit der Überlassung des Wohn-
raums zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach
§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-
bende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum
Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-
digungsfristen in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem 1. September
2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Ver-
tragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden
Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten
eine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne
des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR
240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178,
182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,
wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß
§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001
abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-
lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,
anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-
abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen
in § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003
zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer Formularklausel im laufenden Ver-
tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -
eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im
vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert
wird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-
dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die
Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-
gelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom
18. Juni 2003, aaO). Es ist deshalb kein Raum für die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es liege keine Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB vor, sondern nur ein informatorischer Verweis auf die jeweiligen ge-
setzlichen Kündigungsfristen, dem ein aus sich heraus verständlicher Rege-
lungsgehalt fehle.
Da die Klageforderung im übrigen unstreitig und die Sache damit zur
Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563
Abs. 3 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst