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BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 161/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die Beklagten vertrei-

ben unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie boten in einer ge-

meinsamen Werbebeilage vom 23. März 2000 einen Radiorecorder für 1 DM so-

wie ein schnurloses Telefon für 4,99 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausge-

stellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen auf dersel-

ben Seite befindlichen Kasten, in dem darauf hingewiesen wurde, daß dieser Preis

nur bei gleichzeitigem Abschluß eines Stromliefervertrages gültig sei; ferner fan-

den sich dort nähere Angaben zum Stromliefervertrag wie Mindestlaufzeit, Grund-

gebühr und Verbrauchsgebühren. In beiden Anzeigen war ferner angegeben, was

die Geräte ohne gleichzeitigen Abschluß eines Stromliefervertrages kosten sollten

(Radiorecorder: 199 DM, schnurloses Telefon: 299 DM).

Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes

gegen die Zugabeverordnung und eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG

beanstandet. Sie hat – soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung – unter Be-

zugnahme auf die vorgelegten Anzeigen beantragt, den Beklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. für den Abschluß eines 24-Monats-Stromlieferungsvertrages mit dem Angebot eines Radiorecorders zum Preis von 1 DM und/oder eines schnurlosen Telefons zum Preis von 4,99 DM zu werben;

2. eine der gemäß Ziffer 1 angekündigten Zugaben zu gewähren.

Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Frank-

furt NJW-RR 2002, 40).

Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Nach

Aufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkung vom 25. Juli 2001 hat die Klägerin

den Rechtsstreit ab diesem Zeitpunkt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach-

dem die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, be-

antragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die

Beklagten verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die beanstandete

Werbung und die Gewährung der angekündigten Zugaben verstießen gegen § 1

Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZugabeVO. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der verständige Durchschnittsverbraucher sehe in dem für 1 DM angebote-

nen Radiorecorder und dem für 4,99 DM angebotenen schnurlosen Telefon eine

gegen ein Scheinentgelt gewährte Nebenleistung zu der in der Stromabnahme lie-

genden entgeltlichen Hauptleistung. Mit dieser nahezu unentgeltlichen Zuwendung

solle der Absatz der Stromleistung gefördert werden. Ein Gesamtangebot liege

nicht vor, da es an einer engen Funktionseinheit zwischen den Angeboten fehle.

Eine solche Funktionseinheit liege nur vor, wenn der Kauf der angebotenen Ge-

räte typischerweise den Abschluß des zweiten Vertrags erforderlich mache. Das

sei hier nicht der Fall, weil der Verbraucher zunächst den vorhandenen Stromlie-

fervertrag kündigen müsse, um überhaupt von dem Angebot der Beklagten Ge-

brauch machen zu können. Einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichts-

punkt eines übertriebenen Anlockens hat das Berufungsgericht verneint.

II. Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit mit Wir-

kung vom 25. Juli 2001 erledigt hat, ist begründet.

1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls

einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben

soll (hier: Aufhebung der Zugabeverordnung), als solches außer Streit steht (BGH,

Urt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, Umdruck S. 5 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu

prüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereig-

nis zulässig und begründet war und – wenn dies der Fall ist – ob sie durch dieses

Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen

erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage

abzuweisen (BGH aaO Umdruck S. 5 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

2. Die Klage war in dem Umfang, in dem sie in die Revisionsinstanz gelangt

ist, zunächst zulässig und begründet; sie hat sich durch die Aufhebung der Zuga-

beverordnung erledigt.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der

Beklagten einen Verstoß gegen die damals noch geltende Zugabeverordnung ge-

sehen. Insbesondere hat es eine funktionelle Einheit der beiden gekoppelt abge-

gebenen Produkte zutreffend verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war ein Verstoß gegen die Zu-

gabeverordnung ausgeschlossen, wenn zwar eine Leistung (hier: die Stromliefe-

rung) zusammen mit einer unentgeltlich oder gegen ein Scheinentgelt abzugeben-

den Ware (hier: Radiorecorder oder schnurloses Telefon) angeboten wurde, wenn

aber zwischen Leistung und Ware aus der Sicht des Verkehrs eine Funktionsein-

heit bestand. Denn wenn die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen

vom Verkehr als eine Einheit angesehen wurden, war eine Zugabe begrifflich aus-

geschlossen (BGHZ 139, 368, 372 – Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Zutreffend hat

das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen eines

solchen einheitlichen Angebots nicht vorlagen, weil die beiden angebotenen Güter

– anders als im Falle des Mobiltelefons und des Netzzugangs – typischerweise

nicht gemeinsam oder zur selben Zeit benötigt und nachgefragt werden. Derjeni-

ge, der einen neuen Stromlieferanten sucht, benötigt nicht typischerweise zur sel-

ben Zeit einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon, ebensowenig wie

derjenige, der einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon erwerben möch-

te, deswegen typischerweise einen neuen Stromliefervertrag abschließen möchte.

Der von der Revisionsbegründung herausgestellte unmittelbare Gebrauchszu-

sammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenen

Angebots nicht aus.

b) Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung ist die Klage unbegründet

geworden. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot läßt sich insbeson-

dere nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 1 UWG

aufrechterhalten.

Wie der Senat entschieden hat, kann die Aufhebung der Zugabeverordnung

nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die in der Vergangenheit

unter die Zugabeverordnung fielen, nunmehr als Wettbewerbsverstöße nach § 1

UWG untersagt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Kopplungsangebote

grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn für eines der beiden Produkte kein

Entgelt oder – wie im Streitfall – nur ein Scheinentgelt verlangt wird (vgl. BGHZ

151, 84, 87 ff. – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR

2002, 979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II). An die Stelle des

früheren Verbots ist eine sich auch auf § 1 UWG stützende Mißbrauchskontrolle

getreten. Mißbräuchlich können Kopplungsangebote insbesondere dann sein,

wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen

Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht

oder sonst unzureichend informiert werden.

Die von der Klägerin beanstandete Werbung stellt sich nicht als ein Fall eines

mißbräuchlichen Kopplungsangebots dar. Die Beklagten haben die Bedingungen,

unter denen der Radiorecorder und das schnurlose Telefon erworben werden

können, hinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blick-

fangmäßig herausgestellten Preis führt den Betrachter zu dem auf derselben Seite

befindlichen Kasten, in dem in ausreichender Form darauf hingewiesen wird, daß

dieser Preis nur gilt, wenn zugleich ein Stromliefervertrag zu den dort genannten

Bedingungen abgeschlossen wird.

III. Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Revisi-

onsinstanz gelangt ist, durch die Aufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkung

vom 25. Juli 2001 erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungserklä-

rung der Klägerin einseitig geblieben ist.

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1

ZPO. Für die Kosten im übrigen verbleibt es bei der vom Berufungsgericht getrof-

fenen Entscheidung.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert