BGH Urteil vom 18.12.2003 – I ZR 84/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
RabattG § 1
ZPO § 91a
Einkaufsgutschein II
a) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Ge-
burtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung
zu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428
- Einkaufsgutschein I).
b) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes
Ereignis dar.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar
2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe
- Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 13. April 2000 ab-
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschickte
an Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen "Geburtstags-
Gutschein" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindest-
bestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Der klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung mit dem Gutschein
als Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. Er hat
beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbe- trägern zu Zwecken des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, daß sie den Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oder den Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, ins- besondere Gutscheine folgenden Inhalts auszugeben:
"Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Geburtstag am (...) zur Feier des Tages für Sie: Einen 10,- DM Geburtstagsgutschein und unser ganz persönliches Geburtstagsgedicht!"
Des weiteren hat der Kläger die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale
in Höhe von 290 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage unter Beschränkung auf die
konkrete Verletzungsform
"GEBURTSTAGSGUTSCHEIN
persönlich ausgestellt zum ... Wert Ihres persönlichen W. -Geburtstags-Gutscheins: 10 DM Lassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM ste- hen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung! FÜR IHRE BESTELLWÜNSCHE AN W. : JA, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W. -Katalog- Bedingungen ... Mindestbestellwert DM 80,- ... ...
BITTE INNERHALB 14 TAGEN EINLÖSEN!"
unter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 1 UWG unzulässigen übertriebenen
Anlockens stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkostenpau-
schale verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Ab-
weisung der Klage weiterverfolgt.
Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes hat der Kläger im Hinblick auf
die zwischenzeitliche Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung den Rechts-
streit in der Hauptsache für erledigt erklärt; hilfsweise hat er beantragt, die Re-
vision zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegenge-
treten.
Entscheidungsgründe
I. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfah-
ren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die
Hauptsache erledigt haben soll (hier: Aufhebung des Rabattgesetzes), als sol-
ches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 25.1.1996
- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281; Urt. v. 15.3.1996 - V ZR 316/94, NJW
1996, 1814). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem geltend
gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das
der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewor-
den ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung fest-
zustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 126,
127; 106, 359, 366 f.; 135, 58, 62; BGH, Urt. v. 2.3.1999 - VI ZR 71/98,
NJW 1999, 2516, 2517).
II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil sie bereits vor der
vom Kläger als erledigendes Ereignis angesehenen Aufhebung des Rabattge-
setzes unbegründet war.
1. Das Verhalten der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen des
Senats in der nach den getroffenen Feststellungen einen nahezu identischen
Sachverhalt behandelnden Entscheidung "Einkaufsgutschein" ergibt (Urt. v.
22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428), schon zu der
Zeit, als das Rabattgesetz noch in Kraft war, nicht unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.
2. Dem Kläger stand zu der Zeit, zu der das Rabattgesetz noch galt, der
streitgegenständliche Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht aus §§ 1,
12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.
Ein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG lag nur dann vor, wenn dem Nor-
malpreis ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenübergestellt wurde. Der Preis-
nachlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stellte
daher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2.1965
- Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit nicht in BGHZ 43, 278; Urt.
v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgut-
schein). Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der mit der Werbung an-
gesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 117, 230, 232 - Rent-o-mat; BGH,
Urt. v. 20.1.1994
- I ZR 250/91, GRUR 1994, 390 = WRP 1994, 310
- Anzeigen-Einführungspreis) verhielt es sich im Streitfall entsprechend. Denn
die Beklagte gab danach ihre Waren zum unveränderten Normalpreis ab und
brachte von diesem lediglich einen einmaligen und nicht auf eine bestimmte
Ware bezogenen Gutschriftsbetrag in Abzug (OLG Hamburg WRP 1996, 774,
776; a.A. OLG Stuttgart OLG-Rep 1999, 29, 30; GroßKomm.UWG/Gloy, § 1
RabattG Rdn. 105).
III. Die Klage wäre im übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie
sich zuletzt allein wegen einer nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderung der
Rechtsprechung als nicht mehr gemäß § 1 UWG begründet dargestellt hätte
(vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR 1995, 150, 151; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der
Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 17; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor
Änderung der Rechtsprechung ist kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erle-
digendes Ereignis. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der
Rechtsprechung liegt beim Kläger, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung auf
die bisherige Rechtsprechung stützt (Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37
Rdn. 17). Dafür spricht insbesondere die Erwägung, daß der Kläger auch derje-
nige ist, der im umgekehrten Fall, d.h. wenn sich die Rechtsprechung nach der
Klageerhebung zu seinen Gunsten ändert, von der Fortentwicklung der Recht-
sprechung profitiert. Das gilt - anders als im Fall der Gesetzesänderung (vgl.
dazu BGHZ 37, 233, 246 f.) - unabhängig davon, ob der Beklagte den Anspruch
im Hinblick auf diese Änderung umgehend anerkennt, auch in kostenmäßiger
Hinsicht (a.A. für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall, daß sich die seit jeher
einhellige Rechtsprechung zum Nachteil des Beklagten ändert, OLG Celle
OLG-Rep 2002, 125).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann