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BGH Urteil vom 22.04.2004 – I ZR 21/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Klinikpackung II

UWG § 1; ApoG § 14 Abs. 4, 5; AMPreisV § 1 Abs. 3 Nr. 2

Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehre- rer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern bestimmten Klinikpackungen beliefert.

BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 21/02 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 11. Dezember 2001 unter Zurückweisung der Anschlußrevisi-

on der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handels-

sachen I des Landgerichts Kiel vom 4. Mai 2001 auf die Berufung

des Beklagten weitergehend abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Apotheke in W. und ver-

sorgt u.a. aufgrund einer Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG Krankenhäuser

mit Arzneimitteln. Außerdem beliefert er aufgrund von Vereinbarungen mit den

zuständigen Behörden Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern Nieder-

sachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland im Versandwege durch Kurier-

dienste bis auf Notfälle mit sämtlichen benötigten apothekenpflichtigen Arznei-

mitteln, überwiegend in sog. Klinikpackungen.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für

Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom

24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in der Fassung der Bekanntmachung vom

11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586; im folgenden: AMG 1998), § 17 Abs. 1

und 2 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195;

im folgenden: ApBetrO 1995) sowie gegen das Verbot aus § 14 Abs. 5 ApoG,

Klinikpackungen weiterzugeben, verstoßen und habe damit zugleich wettbe-

werbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Justizvollzugsanstalten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln im

Versandwege zu beliefern und/oder

b) Klinikpackungen weiterzugeben, es sei denn, die Packungen sind

ausschließlich für Krankenhaus versorgende Apotheken oder Kran-

kenhausapotheken zum Zwecke der Versorgung von Personen, die

in Krankenhäusern vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär

behandelt oder ambulant operiert werden, bestimmt;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst 8,42 %

Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der für die Abmahnko-

sten verlangten Zinsen stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verur-

teilt. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich des Verbots der Weiter-

gabe von Klinikpackungen Erfolg.

Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der

er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschluß-

revision verfolgt die Klägerin ihren auf das Verbot der Weitergabe von Klinik-

packungen gerichteten Klageantrag weiter.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-

chen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. No-

vember 2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich

des auf das Versandverbot gerichteten Klageantrags in der Hauptsache für er-

ledigt erklärt. Nachdem sich der Beklagte der Erledigterklärung nicht ange-

schlossen hat, beantragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in diesem Um-

fange in der Hauptsache erledigt sei. Die Revision verfolgt auch insoweit den

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte ver-

stoße gegen § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, § 43 Abs. 1 AMG 1998 und da-

mit zugleich gegen § 1 UWG, indem er unerlaubterweise Arzneimittel an Justiz-

vollzugsanstalten versende. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seinem Wort-

laut nach gelte das in § 17 ApBetrO 1995 geregelte Versandverbot uneinge-

schränkt und unabhängig davon, an wen die Arzneimittel versandt würden. Es

umfasse daher nicht nur den Versand von Arzneimitteln an Patienten, sondern

auch denjenigen an Ärzte. Das vom Verordnungsgeber generell angeordnete

Versendungsverbot dürfe nicht durch eine Interpretation der Bestimmungen

durch die Gerichte verändert werden. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der

Berufsausübungsfreiheit der Apotheker liege nicht vor, weil die Einschränkung

des Grundrechts durch das Versandverbot durch ausreichende Gründe des

Gemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

entspreche.

Unbegründet sei die Klage dagegen, soweit der Beklagte - außerhalb

des ihm zu verbietenden Versandes - sog. Klinikpackungen an Justizvollzugs-

anstalten abgebe. Justizvollzugsanstalten dürften mit Klinikpackungen versorgt

werden, wenn dies nicht im Wege des Versandhandels erfolge. § 14 Abs. 5

ApoG erlaube dem Inhaber einer Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen

und auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, Krankenhäuser mit Arznei-

mitteln zu versorgen. Die Abgabe der für die Krankenhäuser bestimmten Arz-

neimittel dürfe nur zur Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus be-

handelt würden, und nur an Personen erfolgen, die in dem Krankenhaus be-

schäftigt seien; die Packungen dürften nicht außerhalb von Krankenhäusern

zum Zwecke des Einzelverkaufs veräußert werden. Dies beruhe darauf, daß

der Vertriebsweg mit unterschiedlichen Preisen für den Klinikbedarf einerseits

und für die Versorgung außerhalb von Krankenhäusern andererseits entspre-

chend der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Arzneimittelpreisver-

ordnung, nach der die Krankenhausapotheken seit jeher deutlich unter den für

die öffentlichen Apotheken geltenden Bezugspreisen beliefert würden, die

Krankenhäuser privilegiere. Dieses Preisgefüge würde in verschiedener Hin-

sicht gestört, wenn die Krankenhausapotheken und die Krankenhaus versor-

genden Apotheken berechtigt wären, die für den Krankenhausbedarf verbilligt

bezogenen Arzneimittel zum Zwecke des Wiederverkaufs zu veräußern. Ein

solches Verhalten würde nicht nur das von der Rechtsordnung anerkannte

Krankenhausprivileg gefährden, sondern auch in den Wettbewerb der öffentli-

chen Apotheken untereinander eingreifen. Die Arzneimittelpreisverordnung pri-

vilegiere jedoch ebenso wie Krankenhausapotheken und Krankenhäuser in § 1

Abs. 3 Nr. 2 auch Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten. Diese

nähmen damit die gleiche Sonderstellung ein und dürften ohne Bindung an die

Verordnung preisgünstige Arzneimittel beziehen. Deshalb begegne es keinen

rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte außerhalb des ihm untersagten Ver-

triebsweges für Krankenhäuser bestimmte Arzneimittelpackungen an Justizvoll-

zugsanstalten abgebe. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die

Abmahnung entstandenen Kosten bleibe wegen der Verurteilung zur Unterlas-

sung des Versandhandels bestehen.

II. Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit hin-

sichtlich der auf das Versandverbot gerichteten Klage erledigt hat, ist unbe-

gründet. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unter-

lassung der Weitergabe von sog. Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten

verneint hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlußrevision stand.

1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren einseitig

erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier:

Aufhebung des Versandverbots von Arzneimitteln durch das GKV-Modernisie-

rungsgesetz), als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003

- I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496, 497 - Einkaufsgutschein II;

Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 161/01, Umdr. S. 4). In diesem Falle ist zu prüfen, ob

die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig und begründet war

und ob sie durch dieses Ereignis erledigt, also unzulässig oder unbegründet

geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Haupt-

sache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004,

349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

Die Klage war, soweit sie auf Unterlassung des Versandes von Arznei-

mitteln an Justizvollzugsanstalten gerichtet war, von Anfang an unbegründet.

Sie hat sich folglich durch das Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes

nicht erledigt.

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich entsprechend dem Vorbringen der

Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagte die Arzneimittel nicht unmittel-

bar an Insassen der Justizvollzugsanstalten versendet, sondern die aufgrund

entsprechender Anforderungen an die Justizvollzugsanstalten versandten Arz-

neimittel zu den Anstaltsärzten gelangen, die sie an die betreffenden Patienten

abgeben. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, das Versandverbot ge-

mäß § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 umfasse nicht nur den Versand von Arz-

neimitteln an Patienten, sondern auch denjenigen an Ärzte. Dieser Ansicht kann

nicht beigetreten werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte ein Verbot,

Arzneimittel an Ärzte zu versenden, aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998 und § 17

Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 nicht hergeleitet werden.

aa) Soweit die genannten Vorschriften dem Apotheker verboten, Impf-

stoffe an Ärzte zu versenden, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit Be-

schluß vom 11. Februar 2003 (1 BvR 1972/00, 1 BvR 70/01, NJW 2003, 1027)

für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Wird im Laufe eines

Rechtsstreits ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so

ist dies kein Fall der nachträglichen Erledigung der Hauptsache, sondern die

auf die nichtige Vorschrift gestützte Klage ist von Anfang an unbegründet (BGH,

Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 183/62, NJW 1965, 296, 297). Da das allgemein auf

den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gerichtete Unterlassungs-

begehren der Klägerin den Versand von Impfstoffen einschloß, war die Klage

bezüglich des Versandes von Impfstoffen folglich schon wegen der in diesem

Umfange gegebenen Nichtigkeit der Vorschriften der § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG

1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 von Anfang an unbegründet.

bb) Die Verfassungswidrigkeit des Versandverbots von Impfstoffen an

Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, das Versandverbot

gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 diene

der Vermeidung solcher Risiken, die mit der Ver- oder Anwendung des Arznei-

mittels durch den Endverbraucher zusammenhingen, wenn es an einer mit der

Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen verbundenen Beratung und Informa-

tion durch den Apotheker fehle. Mit der Berufung auf die Beratungs- und Infor-

mationsaufgaben des Apothekers lasse sich ein Versandverbot an Ärzte aber

nicht rechtfertigen. Denn Ärzte müßten nach ihrer fachlichen Ausbildung in der

Lage sein, die Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln zu erkennen (BVerfG

NJW 2003, 1027, 1028 f.). Die den Ärzten gegenüber nach § 20 ApBetrO 1995

bestehende Beratungspflicht der Apotheker sei eingeschränkt auf die Fälle, in

denen dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sei, sich also bei

zugelassenen Fertigarzneimitteln Änderungen ergäben, die den Ärzten (noch)

nicht bekannt seien. Das werde eher selten und nur bei besonderem Anlaß der

Fall sein (BVerfG aaO).

Ob die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe für die Ver-

fassungswidrigkeit des Versandverbots für Impfstoffe an Ärzte - über das in je-

nem Verfahren allein zu entscheiden war - allgemein für die Versendung von

Arzneimitteln an Ärzte Geltung beanspruchen können und somit auch für ande-

re Arzneimittel als Impfstoffe ein Versandverbot an Ärzte nicht mit Art. 12 Abs. 1

GG vereinbar ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für die vorlie-

gende Fallgestaltung, bei der es um die Versorgung von Insassen von Justiz-

vollzugsanstalten mit Arzneimitteln geht, sind die Vorschriften der § 43 Abs. 1

Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 verfassungskonform dahin

auszulegen, daß hier ein "begründeter Einzelfall" i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1

ApBetrO 1995 vorliegt, in dem die Versendung aus der Apotheke oder die Zu-

stellung durch Boten zulässig ist.

Insassen einer Justizvollzugsanstalt ist es nicht möglich, nach Belieben

die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke aufzusuchen, um sich dort Arz-

neimittel aushändigen zu lassen. Ihnen muß daher eine andere Möglichkeit er-

öffnet werden, die von ihnen benötigten Arzneimittel zu erwerben. Die unmittel-

bare Zusendung von Arzneimitteln durch eine Apotheke an die Insassen selbst

wäre eine ungeeignete Maßnahme, weil in diesem Falle für die erforderliche

Beratung und Information der Patienten nicht gesorgt wäre. Dem Interesse der

Patienten entspricht es aber, wenn ihre Versorgung mit Arzneimitteln über den

jeweiligen Anstaltsarzt erfolgt, dem die Arzneimittel auf dem Versandwege von

der Apotheke geliefert werden. Weder der Zweck des Versandverbots gemäß

§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, durch Bera-

tung und Information solche Risiken zu vermeiden, die mit der Verwendung

oder Anwendung des Arzneimittels durch den Endverbraucher zusammenhän-

gen, noch sonstige Gründe der Arzneimittelsicherheit gebieten es, daß der An-

staltsarzt anstelle des Patienten die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke

aufsuchen müßte.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Be-

klagte durch die Weitergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten

nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 14 Abs. 4 und 5 ApoG verstößt.

a) Dem Beklagten ist gemäß § 14 Abs. 5 ApoG die Genehmigung zur

Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln erteilt wor-

den. Für die Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt die Arzneimittel-

preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147, zuletzt geändert

durch Art. 24 des GKV-Modernisierungsgesetzes; im folgenden: AMPreisV)

nicht, wie sich aus deren § 1 Abs. 3 Nr. 2 ergibt. Sofern von Arzneimittelherstel-

lern für die Belieferung an Krankenhäuser aus diesem Grunde Arzneimittel in

sog. Anstalts- oder Klinikpackungen angeboten werden, die zu niedrigeren

Preisen als die für die Abgabe an die Endverbraucher bestimmten Arzneimittel

erworben werden können, hat der erkennende Senat es als eine Wettbewerbs-

verzerrung auf dem Arzneimittelmarkt angesehen, wenn verbilligt bezogene

Klinikpackungen außerhalb des Krankenhauses weiterverkauft werden. Kran-

kenhaus versorgende Apotheken dürfen die für den Klinikbedarf bestimmten

Anstaltspackungen aus diesem Grunde nicht zum Zwecke des Einzelverkaufs

außerhalb der Krankenhäuser abgeben (BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 228/87,

GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).

b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß beim Weiterverkauf von sog. Anstalts- oder Klinikpackungen an Justizvoll-

zugsanstalten die Gefahr einer vergleichbaren Wettbewerbsverzerrung auf dem

Arzneimittelmarkt nicht gegeben ist.

Der Zweck der Vorschriften des § 14 Abs. 4 und 5 ApoG besteht neben

der Verbesserung der Arzneimittelsicherheit im Bereich der Krankenhäuser dar-

in, durch die Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser

eine nicht vertretbare Verzerrung des Verhältnisses zwischen Krankenhausapo-

theken und Krankenhaus versorgenden Apotheken i.S. des Absatzes 5 auf der

einen und öffentlichen Apotheken auf der anderen Seite zu vermeiden (vgl. Be-

gründung der Fassung von § 14 Abs. 4 und 5 nach dem Entwurf eines Geset-

zes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen v. 17. Mai 1978,

BT-Drucks. 8/1812, S. 8). Insbesondere soll verhindert werden, daß Kranken-

hausapotheken oder Krankenhaus versorgende Apotheken verbilligt gelieferte

Klinikpackungen an Endverbraucher abgeben und dadurch eine größere Ge-

winnspanne erzielen als diejenigen öffentlichen Apotheken, die ihre Arzneimittel

über die von den Herstellern belieferten Großhändler beziehen müssen (BGH

GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).

In den Wettbewerb der Krankenhausapotheken und der Krankenhaus

versorgenden Apotheken mit den öffentlichen Apotheken wird aber mit der Wei-

tergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten nicht zu deren Nachteil

eingegriffen. Denn die Abgabe von Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten ist

von jeher im Hinblick auf das Preisgefüge, dessen Aufrechterhaltung § 14

Abs. 4 und 5 ApoG auch dienen soll, der Abgabe an Krankenhäuser gleichge-

stellt gewesen. Bei Inkrafttreten der Arzneimittelpreisverordnung sind in § 1

Abs. 3 Nr. 2 AMPreisV die Wörter "sowie an Justizvollzugsanstalten und Ju-

gendarrestanstalten" auf den Vorschlag des Bundesrates aufgenommen wor-

den. Diese Ergänzung gegenüber der vom Bundesminister für Wirtschaft vor-

geschlagenen Fassung ist wie folgt begründet worden:

"Nach der Begründung zu § 1 der Verordnung soll die Regelung über die Einengung des Anwendungsbereiches in Absatz 3 die Bereiche erfassen, in denen vor Inkrafttreten der Verordnung über Preisspannen für Fertig- arzneimittel - Preisspannenverordnung - vom 17. Mai 1977 (BGBl. I S. 789) am 1. Januar 1978 überwiegend Preise vereinbart wurden, die un- terhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen Höchstgrenzen lagen (status quo). Zu diesem Bereich gehören die Justiz- vollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalten.

Vor Inkrafttreten der Preisspannenverordnung am 1. Januar 1978 haben diese Anstalten die zur medizinischen Versorgung der Insassen benötig- ten Arzneimittel von öffentlichen Apotheken zu Preisen bezogen, die deut- lich unterhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen Höchstgrenzen lagen. Zur Wahrung des status quo müssen daher diese Anstalten in den Kreis der nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung ausge- nommenen Einrichtungen einbezogen werden. ..." (BR-Drucks. 265/ 80).

Die Abgabe von verbilligt bezogenen Arzneimitteln an Justizvollzugsan-

stalten widerspricht folglich nicht dem Preisgefüge der aufgrund von § 78 AMG

ergangenen Arzneimittelpreisverordnung. Der Preiswettbewerb zwischen öffent-

lichen Apotheken wird, soweit die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher

betroffen ist, durch die Abgabe an Justizvollzugsanstalten nicht berührt. Es ist

auch nicht ersichtlich, daß sich eine Krankenhaus versorgende Apotheke i.S.

des § 14 Abs. 5 ApoG in anderer Hinsicht einen (unzulässigen) Wettbewerbs-

vorteil gegenüber öffentlichen Apotheken verschafft, wenn sie von ihr bezogene

Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten weiterverkauft. Die Versorgung von

Justizvollzugsanstalten mit Arzneimitteln bedarf anders als die Versorgung von

Krankenhäusern keiner besonderen Genehmigung. Justizvollzugsanstalten sind

weder Krankenhäuser i.S. des § 14 Abs. 6 Satz 1 ApoG noch sind sie diesen

gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 ApoG gleichgestellte Einrichtungen. Es ist folglich

jedem zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke berechtigten Inhaber gestattet,

(verbilligte) Anstalts- oder Klinikpackungen von Arzneimittelherstellern zu be-

ziehen und an Justizvollzugsanstalten weiterzuverkaufen.

3. Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon zum Zeit-

punkt der Abmahnung nicht bestanden, kann die Klägerin auch nicht Ersatz der

Kosten der Abmahnung verlangen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann