BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 136/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 286 B, 287, 288, 290
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die
digung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen
Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn
es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise
erhoben hat.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. März
2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, die Volksfestver-
anstaltungen auf dem Heiligengeistfeld in H. sowie die Veranstaltungen
anläßlich der Feier des Hafengeburtstags durch Werbemaßnahmen zu fördern.
Der Beklagte war Oberregierungsrat und
leitete
in der H. Senatsver-
waltung das Referat "Volksfeste, Sonderveranstaltungen und Märkte", das sog.
Domreferat. Er war zeitweise auch Vorstandsmitglied des Klägers. Die übrigen
Vorstandsmitglieder sind Schausteller. Wegen deren häufiger Ortsabwesenheit
wurden die Geschäfte des Vereins weitgehend von dem Beklagten geführt,
auch nachdem er nicht mehr dem Vorstand angehörte.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von
286.191,69 DM. Dazu behauptet er, der Beklagte habe in 28 Fällen ohne Zu-
stimmung des Vorstands Vereinsgelder für eigene Zwecke oder zugunsten ihm
nahe stehender Personen verwandt. Unter anderem wegen dieser Vorwürfe hat
gegen den Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden, in dem er ein umfas-
sendes Geständnis abgelegt hat und daraufhin wegen Untreue zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zum Schadensersatz
verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revi-
sion des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß §§ 823
Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz in dem eingeklagten Um-
fang verpflichtet. Daß er den Tatbestand der Untreue erfüllt habe, stehe fest
aufgrund seines Geständnisses in dem Strafverfahren. Zwar sei dieses Ge-
ständnis für den Zivilprozeß nicht bindend. Gleichwohl führe die Beweiswürdi-
gung dazu, daß der Beklagte an dem Geständnis festzuhalten sei. Damit stehe
auch der Umfang des Schadens fest.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungs-
gericht hat den Prozeßstoff nicht erschöpfend ausgewertet.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
daß ein in einem anderen Prozeß abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen
würdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tat-
sachen zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84,
VersR 1985, 83, 85; Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165,
3167; BAG, Urt. v. 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94, NJW 1996, 1299, 1300;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO
21. Aufl.
§ 288 Rdn. 24,
§ 290 Rdn. 9;
MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl. § 288 Rdn. 37, § 290 Rdn. 3). In diesem
Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, daß es zur
richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen
worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel
vorgebracht hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber den im Zivilprozeßrecht geltenden
Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel nicht be-
achtet. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei un-
günstige Tatsache zugrunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu an-
gebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oder
beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt (BVerfG,
Beschl. v. 8. November 1978 - 1 BvR 158/78, NJW 1979, 413; BGHZ 53, 245,
259 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238; Urt.
v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, ZIP 2004, 159, 162).
Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat
versäumt, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Der Be-
klagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und dazu in den mit der Revisi-
onsbegründung aufgezeigten Fällen Beweis angetreten. Er hat dieses Bestrei-
ten auch nach seinem Geständnis in dem Strafverfahren aufrechterhalten. So
hat er zur Begründung seiner Berufung nach der strafgerichtlichen Verurteilung
vorgetragen, daß er an seinen Einwendungen festhalte. In dem Schriftsatz vom
4. Dezember 2001 hat er erklärt, daß er sein Geständnis aus dem Strafverfah-
ren in allen Punkten widerrufe.
Damit hätte das Berufungsgericht die von dem Beklagten angetretenen
Beweise erheben müssen. Das Vorbringen des Beklagten war erheblich. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob den angeblichen Auftragsvergaben Vorstandsbe-
schlüsse zugrunde gelegen haben. Eine zum Schadensersatz verpflichtende
Untreue des Beklagten würde bereits dann ausscheiden, wenn den von ihm
veranlaßten Zahlungen gleichwertige und dem Kläger nützliche Gegenleistun-
gen entsprochen hätten.
Dieser Beweisaufnahme standen verfahrens- oder beweisrechtliche
Gründe nicht entgegen. Auch war sie nicht nach § 287 ZPO entbehrlich. Diese
Vorschrift bezieht sich nur auf die Höhe der Forderung, nicht auf den Haftungs-
grund (BGH, Urt. v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998). Hier aber
geht es um die Frage, ob der Beklagte in den streitigen Fällen jeweils eine un-
erlaubte Handlung begangen hat.
3. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Fälle keinen Beweis ange-
treten oder nur eine nach §§ 445 ff. ZPO unzulässige Parteivernehmung bean-
tragt hat, war das Verfahren des Berufungsgerichts ebenfalls fehlerhaft. Der
Beklagte hat sich auch insoweit zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im ein-
zelnen erklärt. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht würdigen müssen.
Der pauschale Hinweis auf das Geständnis in dem Strafverfahren reichte dazu
nicht aus.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Würdigung des Vortrags des Be-
klagten und die Beweisaufnahme nachgeholt werden können.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn