Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.09.2005 – VI ZR 137/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

Verkündet am: 13. September 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GVG § 21 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden.

b) Wann aus der vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkrankung eine dau- ernde wird, ist eine unter Berücksichtigung des Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vor- sitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen Krankheit dienstunfähig war, hat das Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Frage nach der voraussichtlichen Fortdauer der Verhinderung zu klären. Kann hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium von einer dauernden Verhinderung aus- gehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29. April 2004 aufge-

hoben, soweit es über die Klage entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgese-

hen wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von

70 Millionen DM, die sie an die Beklagte als Entschädigung für verlorene Aktien

auf der Grundlage des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes gezahlt hat. Sie

behauptet, die Beklagte habe den der Auszahlung zugrundeliegenden Be-

schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1989 durch Täu-

schung des Gerichts erschlichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen, mit

der die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Soweit das

Berufungsgericht eine Widerklage abgewiesen hat, nimmt die Beklagte das Ur-

teil hin.

Entscheidungsgründe

1. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei nicht

vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 547 Nr. 1 ZPO), hat Erfolg.

a) Vorsitzender des als Berufungsgericht entscheidenden 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main war nach dem Geschäftsvertei-

lungsplan für das Jahr 2004 - wie auch schon in den Jahren zuvor - Vorsitzen-

der Richter am Oberlandesgericht B.. Als Vertreter des Vorsitzenden war Rich-

ter am Oberlandesgericht S. bestimmt. Gemäß Lit. C Ziff. 1 des Geschäftsver-

teilungsplans richtete sich die Vertretung der Vorsitzenden der Senate nach

§ 21 f Abs. 2 GVG. B. war seit Juli 2002 bis zu seinem Tod im April 2004 ohne

Unterbrechung dienstunfähig erkrankt. Das Präsidium des Oberlandesgerichts

hatte deshalb dem 16. Zivilsenat mit Wirkung vom 5. Juni 2003 eine Richterin

mit halber Arbeitskraft zugewiesen. Der Änderungsbeschluss zur Geschäftsver-

teilung des Oberlandesgerichts für das Geschäftsjahr 2003 vom 5. Juni 2003

stellte hierzu einleitend fest: "Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. ist

noch immer auf unabsehbare Zeit erkrankt, so dass sich die Notwendigkeit der

Vertretung im Vorsitz des Senats durch Richter am Oberlandesgericht S. auch

weiterhin stellt". Auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ant-

wortete die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom

1. September 2004, dass sich aus den beigezogenen Personalakten des Vor-

sitzenden Richters am Oberlandesgericht B. nichts Näheres über Art und Ver-

lauf seiner Erkrankung ergebe. Die Dienstunfähigkeitsanzeigen und -atteste

enthielten keine näheren Informationen. Auch dem Präsidium sei nur bekannt

gewesen, dass B. wegen einer schweren Krankheit auf unabsehbare Zeit

dienstunfähig gewesen sei. In zwei weiteren Schreiben teilte die Präsidentin

des Oberlandesgerichts mit, soweit dies möglich gewesen sei, seien Informati-

onen über den Gesundheitszustand von Herrn B. eingeholt und an das Präsidi-

um weitergegeben worden. Lange Zeit habe Hoffnung auf eine Besserung des

Krankheitsbildes bestanden. Weiteres hat sie dem Prozessbevollmächtigten der

Beklagten nicht bekannt gegeben. Die vom erkennenden Senat eingeholte amt-

liche Auskunft der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2005 ent-

hält gleichfalls keine näheren Angaben zur Krankheit des B. oder deren Verlauf.

Auf das Schreiben vom 31. Mai 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug ge-

nommen.

b) Die Aufgaben des Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts sind nach dem Vortrag der Parteien und der Auskunft der Präsidentin

des Oberlandesgerichts über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Ge-

schäftsjahr (Juli 2002 bis April 2004) durch den geschäftsplanmäßig bestellten

Vertreter wahrgenommen worden. Im Zeitpunkt der maßgeblichen, dem ange-

fochtenen Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 11. März

2004 war das Berufungsgericht ohne ordentlichen Vorsitzenden.

aa) Gemäß § 21 f Abs. 1 GVG führen den Vorsitz in den Spruchkörpern

bei den Oberlandesgerichten neben den Präsidenten die Vorsitzenden Richter.

Ausschließlich bei Verhinderung des Vorsitzenden führt stellvertretend nach

§ 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruch-

körpers den Vorsitz. Unter Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch

lediglich eine vorübergehende Abhaltung von der Ausübung des Vorsitzes zu

verstehen. Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabseh-

bare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl.

BGHZ 16, 254, 256; 37, 210, 214; 95, 246 f.; BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urteile

vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4; vom 28. Mai 1974

- 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572, 1573;

vom 27. September 1988

- 1 StR 187/88 - NJW 1989, 843, 844; BFHE 155, 470, 471; BVerwG, Urteil vom

25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - NJW 1986, 1366, 1367; Beschluss vom 11. Juli 2001

- 1 DB 20/01 - NJW 2001, 3493, 3494; vgl. bereits RGZ 119, 280, 282 f.; eben-

so Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 59 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl.,

§ 59 GVG Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 5; § 21 e

GVG Rdn. 39). Eine solche dauernde "Verhinderung" erfordert gegebenenfalls

eine Berücksichtigung im Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäfts-

bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Einigkeit dar-

über, dass die Frage, ob die Verhinderung des Vorsitzenden vorübergehend

oder dauernd ist, nicht losgelöst von dem Grund der Verhinderung beantwortet

werden kann. Für den Fall der Erkrankung gilt, dass eine nur vorübergehende

Verhinderung anzunehmen ist, wenn nach menschlicher Voraussicht mit einer

baldigen Wiederherstellung der Gesundheit gerechnet werden kann (vgl.

BGHZ 16, 254, 256; Kissel/Mayer, aaO, § 59 Rdn. 7; Zöller/Gummer, aaO,

§ 21 e GVG Rdn. 39 a), nach den ärztlichen Auskünften zu erwarten ist, dass

der erkrankte Vorsitzende in absehbarer, nicht zu ferner Zeit seine Dienstge-

schäfte wieder aufnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960

- 5 StR 488/60 - Umdr. S. 5) oder im Zeitpunkt der Feststellung des Vertre-

tungsfalls die Rückkehr des Erkrankten erwartet werden konnte (vgl. BGH, Ur-

teil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - aaO, 844; vgl. auch Münch-

Komm-ZPO/Wolf, aaO, § 21 f GVG Rdn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,

21. Aufl., § 551 Rdn. 4). Allerdings wird bei einer Erkrankung eine gewisse Un-

sicherheit über die Dauer der Verhinderung hinzunehmen sein, weil der Verlauf

und die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfang durch ärztliche o-

der sonstige menschliche Maßnahmen beeinflusst werden können und weil kei-

ne Gefahr besteht, dass die Dauer der Verhinderung von menschlichen Ent-

scheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der Rechtspflege nicht

genügend berücksichtigen (vgl. BGH, BGHZ 16, 254, 256 und Urteile vom

13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4 f.; vom 27. September 1988

- 1 StR 187/88 - aaO; Kissel/Mayer, aaO; Löwe-Rosenberg/Breidling, StPO,

25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 25). Deshalb wird eine Erkrankung auch bei längerer

Dauer zunächst als vorübergehende Verhinderung angesehen, da das Ende

vorausschauend meist nicht, insbesondere in der Regel nicht für den für etwai-

ge Maßnahmen zuständigen Dienstvorgesetzten

feststellbar

ist

(BGH,

BGHSt 21, 131, 133; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 -; Urteil vom

27. September 1988 - 1 StR 187/88 - beide aaO; Löwe-Rosenberg/Breidling,

aaO, § 21 f GVG Rdn. 25; Zöller/Gummer, aaO).

cc) Wann aus einer vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkran-

kung eine dauernde Verhinderung wird, ist eine unter Berücksichtigung des

Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Der

Begriff der dauernden oder vorübergehenden Verhinderung ist zwar rechtlicher

Natur und unterliegt daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Es hängt

jedoch immer von der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls

ab, ob dieser Rechtsbegriff ausgefüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember

1960 - 5 StR 488/60). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Fall dauernder

Verhinderung bejaht, wenn bei länger dauernder Erkrankung des ordentlichen

Vorsitzenden eines Spruchkörpers abzusehen ist, dass dieser den Vorsitz nicht

wieder übernehmen werden wird, und seine demnächst zu erwartende dauern-

de Verhinderung durch seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bestä-

tigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO; vgl. auch

Zöller/Gummer, aaO, § 21 e GVG Rdn. 39 b). Häufig werden dem Präsidium

solche konkreten Anhaltspunkte für eine Beurteilung zunächst nicht zur Verfü-

gung stehen. Auch bei schweren längeren Krankheiten wird es oft so sein, dass

als Information über Art und Dauer der Erkrankung lediglich jeweils für einzelne

Zeitabschnitte geltende Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste vorge-

legt werden, die keine Angaben über die Art der Erkrankung enthalten und über

deren Dauer eine gesicherte Prognose nicht zulassen. Es liegt indes auf der

Hand, dass in einem solchen Fall die Frage, ob und wann die vorübergehende

Verhinderung in eine dauernde übergeht, nicht unbegrenzte Zeit in der Schwe-

be bleiben kann (vgl. Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 f GVG Rdn. 19).

Dies würde Sinn und Zweck des § 21 f Abs. 1 GVG, im Rahmen des Möglichen

eine zusätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung inner-

halb der Spruchkörper zu schaffen, widersprechen. Hierfür ist es erforderlich,

dass der ordentliche Vorsitzende auch tatsächlich in der Lage ist, einen rich-

tunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers auszuüben,

insbesondere die Kontinuität der Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl.

BGHZ [GS] 37, 210 ff.). Maßgebend ist daher in der Regel, ob im Fall einer Er-

krankung des Vorsitzenden nach menschlicher Voraussicht in absehbarer Zeit

mit der Wiederherstellung der Gesundheit gerechnet werden kann (vgl. BGH,

BGHZ 16, 256 und Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -). Auf die

Klärung dieser Frage wird das Präsidium erforderlichenfalls bei längerer Dauer

der Erkrankung vor einer Beschlussfassung hinzuwirken haben.

2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht

lag nach diesen Grundsätzen ein Fall zulässiger Vertretung nicht vor, wobei der

Sachverhalt nicht zu einer abschließenden Entscheidung nötigt, ob und wann

das Präsidium bei längerer Krankheit mit nicht prognostizierbarem Ende bereits

während des laufenden Geschäftsjahrs Maßnahmen nach § 21 e Abs. 3 GVG

ergreifen und einen anderen ständigen Vorsitzenden bestellen muss (vgl. BGH,

BGHZ 95, 246 f.; Urteil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - aaO; KK-

StPO/Diemer, 5. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer, aaO, § 21 f Rdn. 2;

§ 59 Rdn. 7; Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 e GVG Rdn. 16, § 21 f GVG

Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 21 f GVG Rdn. 4 und 6;

Zöller/Gummer, aaO, § 21 f GVG Rdn. 5). Jedenfalls dann, wenn der ge-

schäftsplanmäßige Vorsitzende - wie hier - während eines ganzen Geschäfts-

jahrs krankheitsbedingt verhindert war, muss das Präsidium vor der Aufstellung

des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Ver-

fügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um die Frage nach der voraussichtli-

chen Fortdauer der Verhinderung zu klären (vgl. auch BGH, BGHZ 16, 254,

258 f. und Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr. S. 4, 6). Kann

hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer

Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium in einem solchen Fall von einer

dauernden Verhinderung ausgehen und dies bei der Aufstellung des Ge-

schäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen (vgl.

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO).

Das Präsidium ist im hier zu entscheidenden Fall im Beschluss über den

Geschäftsverteilungsplan 2003 ohne erkennbare Anhaltspunkte etwa in ärztli-

chen Auskünften zunächst von einer nur vorübergehenden Verhinderung des

Vorsitzenden Richters B. ausgegangen, obwohl dieser bei der Beschlussfas-

sung schon seit Juli 2002 dienstunfähig war. In seinem Beschluss vom 5. Juni

2003 ist es dann wiederum ohne nachvollziehbare Kenntnisse über die Erkran-

kung und ihre voraussichtliche Dauer im Einzelfall von einer "immer noch" ge-

gebenen Verhinderung "auf unabsehbare Zeit" ausgegangen. Bei Aufstellung

des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2004 am 17. Dezember 2003

schließlich war B. bereits seit etwa eineinhalb Jahren wegen Krankheit dienst-

unfähig. Nach der vom erkennenden Senat eingeholten amtlichen Auskunft der

Präsidentin des Oberlandesgerichts, welche den Vortrag der Beklagten bestä-

tigt, waren dem Präsidium des Oberlandesgerichts auch bei dieser Beschluss-

fassung keine tatsächlichen Umstände der Erkrankung bekannt, nach denen in

absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte durch B. zu

rechnen gewesen wäre. Dass B. im April 2004 verstarb, weist im Gegenteil dar-

auf hin, dass mit einer alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit

zum damaligen Zeitpunkt nicht zu rechnen war. Das Präsidium hat B. dennoch

erneut zum Vorsitzenden des 16. Zivilsenats auch für das Geschäftsjahr 2004

bestimmt, obwohl er nach den erwähnten Grundsätzen der Rechtsprechung

dauernd verhindert war. Hiernach war der 16. Zivilsenat des Oberlandesge-

richts Frankfurt bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht vor-

schriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO, § 21 f Abs. 1 GVG).

Das Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung im Umfang der Anfech-

tung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO).

3. Die Parteien werden Gelegenheit haben, in der neu eröffneten Beru-

fungsverhandlung dem Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorge-

brachten Einwände erneut vorzutragen. Im Hinblick auf die vom Berufungsge-

richt zur Begründung der Revisionszulassung aufgeworfenen Rechtsfragen

weist der erkennende Senat jedoch für den Fall, dass das Berufungsgericht er-

neut zu einer Haftung der Beklagten gelangen sollte, vorsorglich auf Folgendes

hin:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demje-

nigen, der einen Vermögensschaden erlitten hat, weil ein anderer unter Irrefüh-

rung des Gerichts arglistig eine unrichtige Entscheidung gegen ihn erschlichen

hat, ungeachtet deren Rechtskraft unter strengen Voraussetzungen ein An-

spruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zustehen. Die Rechtskraft muss

dann zurücktreten, wenn ihre Ausnutzung mit dem Gerechtigkeitsgedanken

schlechthin unvereinbar wäre

(Senatsurteile vom 15. Dezember 1964

- VI ZR 214/63 - WM 1965, 277, 278 und vom 15. November 1994

- VI ZR 2/94 - VersR 1995, 228, 229; ebenso BGHZ 40, 130, 132 f.; 50, 115,

117; 101, 380, 383 f.; für das Wertpapierbereinigungsverfahren vgl. BGH, Urteil

vom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 - WM 1968, 969, 970).

Dieser Schadensersatzanspruch kann gegenüber rechtskräftigen Zivilur-

teilen, aber auch gegenüber Urteilen der Arbeits- und Sozialgerichte geltend

gemacht werden (vgl. BSGE 60, 251, 253 m.w.N. und BAGE 10, 88, 98 f.;

Walker in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Band III, S. 367, 373; zur Anwendung

auf andere der Rechtskraft fähige Titel vgl. die Nachweise bei MünchKomm-

BGB/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rdn. 137; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB,

12. Aufl., § 826 Rdn. 238 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Bearbeitung, § 826

Rdn. 541 f.). Gründe dafür, dass anderes zu gelten hätte, wenn sich der An-

spruch aus § 826 BGB - wie im Streitfall - gegen ein Urteil richtet, das ein er-

folgreiches Wiederaufnahmeverfahren abschließt, sind nicht ersichtlich. Die

neue Hauptsacheentscheidung tritt an die Stelle der aufgehobenen. Für ihre

Rechtskraft gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO,

§ 590 Rdn. 10 und 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 578 Rdn. 26). Zudem hat der

Schadensersatzanspruch seine Grundlage, auch soweit damit die Rechtskraft-

wirkung einer gerichtlichen Entscheidung überwunden werden soll, im materiel-

len Recht. Die auf § 826 BGB gestützte Klage stellt (im Gegensatz etwa zur

Restitutionsklage des Wiederaufnahmeverfahrens) den Bestand der gerichtli-

chen Entscheidung nicht in Frage. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die hier-

durch verursachte Einbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen,

wobei zur Erreichung dieses Zweckes die (materielle) Rechtskraft der Entschei-

dung zurücktreten muss. Die Klage aus § 826 BGB ist daher kein "außerordent-

licher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwen-

dung materiellen Zivilrechts (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994

- VI ZR 2/94 - aaO, 230; vgl. auch BGHZ 50, 115, 118 m.w.N.; RGZ 46, 75,

79 f.). Dessen Anwendung ist unabhängig von dem prozessualen Verfahren, in

dem das Urteil gefällt wird, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll.

b) Der erkennende Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken da-

gegen, dass im Vorprozess im Rahmen einer Schriftvergleichung als echt be-

rücksichtigte Vergleichsunterschriften aufgrund der im Schadensersatzprozess

aufgestellten Behauptung ihrer Verfälschung erneut auf ihre Echtheit hin über-

prüft werden, sofern hierfür nach Lage des Falles Veranlassung besteht.

aa) Das Gericht des Schadensersatzprozesses gemäß § 826 BGB ist

grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, im Vorprozess getroffene Feststellun-

gen nachzuprüfen. Hierbei darf es auch die Echtheit oder Unechtheit einer Ur-

kunde abweichend beurteilen. Die Revision weist zwar zu Recht auf die beson-

deren Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers bei einer Klage auf

Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Erschleichung eines rechts-

kräftigen Urteils hin (vgl. BGH, BGHZ 40, 130, 133 f.; 50, 115, 122 f. und Urteile

vom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 - NJW 1964, 1672, 1673; vom 23. Januar 1974

- VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweis-

last, 2. Aufl., § 826 Rdn. 8 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 130;

MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, § 322 Rdn. 215; Staudinger/Oechsler, aaO,

Rdn. 492). Die Anwendung des § 826 BGB auf rechtskräftige Titel muss auf

besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben,

weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicher-

heit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in

Frage stellen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 46; sowie BGHZ 101,

380, 383 f. m. umfangr. Nachw.; 112, 54, 58). Andernfalls würde ein Anreiz ge-

schaffen, rechtskräftig entschiedene Prozesse im Wege einer Klage auf Unter-

lassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels neu aufzurollen

(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50 sowie BGHZ 40,

130, 134 f.; 112, 54, 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 273). Ist der Klä-

ger indes seiner Darlegungslast nachgekommen, steht der Weg für eine Über-

prüfung der Feststellungen des Vorprozesses durch das Gericht des Scha-

densersatzprozesses offen. Denn das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen

Herbeiführung des Titels unter anderem zu prüfen, ob das Urteil im Vorprozess

auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Be-

weismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht (vgl. Se-

natsurteil vom 30. September 1969 - VI ZR 54/68 - VersR 1969, 1045 f.; RG,

HRR 1935 Nr. 665; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., 1989, § 826 Rdn. 76 m.w.N.;

Soergel/Hönn/Dönneweg, aaO, Rdn. 118; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO,

Rdn. 131; MünchKomm-ZPO/Gottwald,

aaO, Rdn. 213; MünchKomm-

ZPO/Braun, aaO, vor § 578 Rdn. 12; Staudinger/Oechsler, aaO, Rdn. 498). Zu

diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses

zugrundeliegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden.

So kann etwa die Aussage eines Zeugen, auf die sich das Gericht des Vorpro-

zesses gestützt hat, nunmehr als falsch gewertet werden. Urkunden, die im

Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweis-

wert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden.

Eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin ü-

berprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden (vgl. BGH, BGHZ 50, 115,

124 und Urteile vom 20. März 1957 - IV ZR 235/56 - LM Nr. 7 zu § 826

(Fa) BGB; vom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 - aaO, 971; RGZ 46, 75, 79;

BSGE 60, 251, 256 f.; vgl.

ferner BAG, Urteil vom 27. Januar 1970

- 1 AZR 198/69 - AP Nr. 14 zu § 826 BGB).

bb) Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht auch nicht die

Geständnisfiktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO entgegen. Die Echtheit der unter

eine Privaturkunde gesetzten Namensunterschrift unterliegt der freien Beweis-

würdigung des Gerichts (§ 440 Abs. 1 ZPO; MünchKomm-ZPO/Schreiber, aaO

§ 440 Rdn. 2 m.w.N.). Erklärt sich allerdings der Prozessgegner nicht zur Echt-

heit der Namensunterschrift, gilt deren Echtheit mit der Wirkung eines Geständ-

nisses als anerkannt (§§ 439 Abs. 2 und 3, 288 ZPO). Diese Regeln gelten

auch für die im Rahmen einer Schriftvergleichung im Sinne des § 441 ZPO zu

verwendenden Vergleichsunterschriften (MünchKomm-ZPO/Schreiber, aaO,

§ 441 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 441 Rdn. 3). Die Wirkung eines ge-

richtlichen Geständnisses beschränkt sich aber auf den Prozess, in dem es ab-

gegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 - NJW-

RR 2004, 1001 m.w.N.; BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 -

NJW 1996, 1299, 1230; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO, § 288 Rdn. 33;

Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 288 Rdn. 13, 20), hier also auf den Vorprozess. Für

den Schadensersatzprozess nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts

auf freie Beweiswürdigung daher nicht.

4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Gebrauch gemacht.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr