BGH Beschluß vom 16.03.2004 – VI ZR 249/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken
vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Selbst wenn das Urteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
genügen würde, ist die Revision nicht zuzulassen, da zwischenzeitlich durch
höchstrichterliche Entscheidungen die Frage weitgehend geklärt ist, welcher Inhalt
nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Berufungsurteil notwendig ist (vgl.
Senatsurteile vom 30. September 2003 - BGH-Report 2004, 272 m. w. N. und vom
10. Februar 2004 – VI ZR 94/03 – vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ). Im
vorliegenden Fall ist die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils, das die tatsächlichen
Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen läßt, gegeben, so daß die
Beschwerdeführerin nicht gehindert war, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO
und Revisionsgründe vorzubringen, und der Senat sich auch in der Lage sieht, diese
sachlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 –
BGHReport 2003, 1160).
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Es liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte von solchem Gewicht vor,
daß die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Zwar weist die
Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dem
Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattgegeben hat, obwohl der Antrag weder
verspätet noch rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist (vgl. zum Anhörungsrecht der
Partei, Senatsurteil vom 22. Mai 2001 – VI ZR 268/00 – VersR 2002, 120,121 m. w.
N.). Die Zulassung der Revision ist aber trotzdem nicht geboten, weil der
Klägervortrag nicht erkennen läßt, daß und in welcher Weise sich durch die
Anhörung auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts festgestellten
Beschwerden der Klägerin das Beweisergebnis in entscheidungserheblicher Weise
hätte ändern können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 40.745,97 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll