Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.03.2004 – VI ZR 249/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2004

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken

vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Selbst wenn das Urteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht

genügen würde, ist die Revision nicht zuzulassen, da zwischenzeitlich durch

höchstrichterliche Entscheidungen die Frage weitgehend geklärt ist, welcher Inhalt

nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Berufungsurteil notwendig ist (vgl.

Senatsurteile vom 30. September 2003 - BGH-Report 2004, 272 m. w. N. und vom

10. Februar 2004 – VI ZR 94/03 – vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ). Im

vorliegenden Fall ist die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils, das die tatsächlichen

Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen läßt, gegeben, so daß die

Beschwerdeführerin nicht gehindert war, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO

und Revisionsgründe vorzubringen, und der Senat sich auch in der Lage sieht, diese

sachlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02

BGHReport 2003, 1160).

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Es liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte von solchem Gewicht vor,

daß die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Zwar weist die

Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dem

Antrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines

schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattgegeben hat, obwohl der Antrag weder

verspätet noch rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist (vgl. zum Anhörungsrecht der

Partei, Senatsurteil vom 22. Mai 2001 – VI ZR 268/00 – VersR 2002, 120,121 m. w.

N.). Die Zulassung der Revision ist aber trotzdem nicht geboten, weil der

Klägervortrag nicht erkennen läßt, daß und in welcher Weise sich durch die

Anhörung auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts festgestellten

Beschwerden der Klägerin das Beweisergebnis in entscheidungserheblicher Weise

hätte ändern können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 40.745,97 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll