Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.03.2004 – XI ZR 13/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kredit- karte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ge- gen das Kreditkartenunternehmen.

BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember

2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-

Unternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunter-

nehmen, das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und

Zubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartenge-

schäft im Mailorderverfahren in Anspruch.

Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23. März 1999

eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zugrunde liegenden All-

gemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist

jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt,

die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die

Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u.a. davon ab-

hängig, daß das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die

Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmi-

gungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:

"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege

Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftli- chen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Na- men und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungs- nummer gemäß Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schrift- liche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen.

Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unter- schreiben ("sign on file" oder "signature on file").

Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unver- züglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.

§ 5 Forderungsabtretung

Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Lei- stungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten.

Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, daß die bestellte Ware bei Berücksichti- gung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zu- gegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens wer- den Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen.

...

§ 7 Reklamationen

Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen wer- den Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.

Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zah- len, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Wa- re oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, wer- den Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echt- heit der Unterschrift bestreitet.

Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie über- tragen.

Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zah- lung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind."

Die Beklagte reichte der Zedentin am 21. Juli 1999 einen von ihr

unterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar

ein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, den

Rechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin te-

lefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum

der Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten

aufgrund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios

6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Er-

stattung, weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Be-

klagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzah-

lung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:10)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16) nspruch.

Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg

liege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit

einem Wert von 5.430 US-Dollar zugrunde, die am 20. Juli 1999 per Te-

lefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vor-

auszahlung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 3.680 US-Dollar und

1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren In-

haber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der

Genehmigungsnummern am 21. Juli 1999 habe sie erfahren, daß die

zweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst

der Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert

von 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhal-

ten, dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin ha-

be sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste

Kreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Ze-

dentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungs-

nummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforder-

lichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar

an die Bestellerin nach Nigeria versandt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung

(BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß

§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB be-

gründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Be-

klagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die

Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte

durch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmi-

gungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht

zu entnehmen sei, daß die Zedentin dadurch das Risiko eines Karten-

mißbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene le-

diglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und

Bonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garan-

tiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmate-

rial.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

(BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und

der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes

Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gemäß

§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der

AGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der An-

spruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die

Beklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe

entgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Kar-

teninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei han-

dele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die

neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber ab. § 7 Abs. 4

der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe

den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines

Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich

sei, um dem Kreditkartenunternehmen das Mißbrauchsrisiko auferlegen

zu können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Die Klägerin hat allerdings weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440

Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche

gegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen,

daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen

und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als

abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.;

152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,

427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-

weit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensun-

abhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der

Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfah-

ren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Se-

nat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02,

WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran

hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi-

sionserwiderung fest.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gemäß

§ 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.

a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines

gezahlten Betrages u.a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die

Transaktionsdaten gemäß § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekom-

men sind.

aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insbeson-

dere der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit

nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.

(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Anga-

be der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunter-

nehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher

Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die

Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungs-

widerspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2

der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004,

426, 429, für BGHZ vorgesehen).

(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte

nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Lei-

stungsbeleg eingetragen.

Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungs-

anspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision

als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen

Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat

BGHZ 150, 269, 272). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsan-

spruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollstän-

digkeit eines Leistungsbelegs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oh-

nehin zusteht.

Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen

Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechts-

grund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben.

Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen

ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Ze-

dentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung

(§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung

(Senat BGHZ 150, 286, 294 f.). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das

Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Da-

bei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforde-

rungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkre-

ditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann,

wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Lei-

stungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die

Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur

Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der

AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und

Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden

Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-,

insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Miß-

brauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflich-

ten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004

- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder

ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertrags-

unternehmen ohne weiteres zumutbar ist.

bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit

zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Se-

nat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für

BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch er-

sichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorla-

gefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Lei-

stungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Voll-

ständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.

cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird

durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer

Genehmigungsnummer gemäß § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlos-

sen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Vorausset-

zungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da

eine fehlende Zustimmung gemäß § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle

vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen

beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig

ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustim-

mung.

Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 der

AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die

Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Die-

ser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht be-

reits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschlie-

ßenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges

gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren

zugrundezulegenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der

Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine

positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gemäß § 249

Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.

aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage

des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Überein-

stimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren

Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber ange-

gebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004

- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Es ist aber

nicht vorgetragen, daß diese Pflichtverletzung für den Schaden der Be-

klagten ursächlich geworden ist, d.h. die Ware erst nach der Gutschrift

des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.

bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch

vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten

AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen.

Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, daß das Genehmigungs-

verfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Boni-

tät des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt

sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Be-

klagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vor-

lage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailor-

derverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muß das

Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Ge-

nehmigungsverfahren gemäß § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung

der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt

ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche

Bestellung vorzulegen.

Daß die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem

Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin

die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang

der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardi-

sierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten

Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen

nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden

kann.

cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe

die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kredit-

karte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort

erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese

Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Be-

klagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht

den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten miß-

braucht werden. Anlaß der Frage der Beklagten war vielmehr, daß die

Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt

zurückgewiesen hatte. Die Zedentin mußte die Frage der Beklagten des-

halb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung

einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.

3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Lei-

stungsbelegs gemäß § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht

entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch da-

durch verletzt hat, daß sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der

schriftlichen Bestellung hervorging, daß der darin angegebene Kartenin-

haber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person

erfüllen wollte.

III.

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl