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BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 516/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 2. Oktober 2003 wird
a) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert,
daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist,
b) der Strafausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten eine Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tritt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich
begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu
den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen, im übrigen erweist es
sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-
führt:
"Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand. Der
Angeklagte hat sich vielmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-
einheit mit schwerem Raub zu verantworten. Nach den Feststellungen des
Landgerichts führte der Einsatz eines Messers durch den Angeklagten zur Her-
ausgabe von jeweils 100,00 Euro an den Angeklagten und seinen Mittäter; dies
stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der
Abgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung auf das äußere Erschei-
nungsbild abstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.; § 253, Rdnr. 11), eine
unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs (nicht einer Waffe)
begangene schwere räuberische Erpressung dar. Dagegen erweist sich die im
Anschluss daran erfolgte Ansichnahme der übrigen 500,00 Euro als eine neue
Wegnahmehandlung, die - noch vor der rechtlichen Beendigung der räuberi-
schen Erpressung begangen - hierzu in Tateinheit steht (BGH NStZ 1993, 77)
und als schwerer Raub zu qualifizieren ist. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass diese
Wegnahme unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch den Einsatz
des Messers entstandenen Zwangslage des Opfers erfolgte und es insoweit
nicht um eine allein zeitlich der Gewalt ohne finale Verknüpfung nachfolgende
Handlung ging. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte weiter unter
dem 'Eindruck des Messers' stand; er hat diesen Umstand - ohne dass dies im
Urteil der ausdrücklichen Feststellung bedurfte - dazu ausgenutzt, das Opfer,
das sich nicht weiter zu wehren wagte, weiteres Geld wegzunehmen (BGH
NStZ 1982, 380). Bei dieser Sachlage wirkte die zuvor verübte Gewalt als ak-
tuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich
dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr an-
dauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zu-
stand der allgemeinen Einschüchterung befindet.
Der insoweit notwendigen Änderung des Schuldspruchs steht § 265
StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im
schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte
Freiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hinge-
gen nur sechs Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt
sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen,
das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen
ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen
genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erach-
tet hat. Auszuschließen ist ebenso, dass das Landgericht, das die Einheitlich-
keit des Tatgeschehens erkennbar berücksichtigt hat, bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung des Tatgeschehens auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, die
unter sechs Jahren und sechs Monaten liegt."
Dem folgt der Senat hier.
Rissing-van Saan
Rothfuß
RiBGH Bode ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Otten
RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan