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BGH Beschluss vom 17.03.2004 – 2 StR 516/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/03

BESCHLUSS

vom

17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 2. Oktober 2003 wird

a) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert,

daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit

schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist,

b) der Strafausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten eine Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tritt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich

begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und

neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu

den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen, im übrigen erweist es

sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-

führt:

"Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand. Der

Angeklagte hat sich vielmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-

einheit mit schwerem Raub zu verantworten. Nach den Feststellungen des

Landgerichts führte der Einsatz eines Messers durch den Angeklagten zur Her-

ausgabe von jeweils 100,00 Euro an den Angeklagten und seinen Mittäter; dies

stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der

Abgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung auf das äußere Erschei-

nungsbild abstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.; § 253, Rdnr. 11), eine

unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs (nicht einer Waffe)

begangene schwere räuberische Erpressung dar. Dagegen erweist sich die im

Anschluss daran erfolgte Ansichnahme der übrigen 500,00 Euro als eine neue

Wegnahmehandlung, die - noch vor der rechtlichen Beendigung der räuberi-

schen Erpressung begangen - hierzu in Tateinheit steht (BGH NStZ 1993, 77)

und als schwerer Raub zu qualifizieren ist. Dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass diese

Wegnahme unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch den Einsatz

des Messers entstandenen Zwangslage des Opfers erfolgte und es insoweit

nicht um eine allein zeitlich der Gewalt ohne finale Verknüpfung nachfolgende

Handlung ging. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte weiter unter

dem 'Eindruck des Messers' stand; er hat diesen Umstand - ohne dass dies im

Urteil der ausdrücklichen Feststellung bedurfte - dazu ausgenutzt, das Opfer,

das sich nicht weiter zu wehren wagte, weiteres Geld wegzunehmen (BGH

NStZ 1982, 380). Bei dieser Sachlage wirkte die zuvor verübte Gewalt als ak-

tuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich

dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr an-

dauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zu-

stand der allgemeinen Einschüchterung befindet.

Der insoweit notwendigen Änderung des Schuldspruchs steht § 265

StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten

Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können.

Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im

schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte

Freiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hinge-

gen nur sechs Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt

sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen,

das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen

ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen

genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erach-

tet hat. Auszuschließen ist ebenso, dass das Landgericht, das die Einheitlich-

keit des Tatgeschehens erkennbar berücksichtigt hat, bei zutreffender rechtli-

cher Würdigung des Tatgeschehens auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, die

unter sechs Jahren und sechs Monaten liegt."

Dem folgt der Senat hier.

Rissing-van Saan

Rothfuß

RiBGH Bode ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Otten

RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan