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BGH Beschlüsse vom 14.01.2009 – 4 StR 579/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 579/08

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Landshut vom 11. August 2008 im Straf-

ausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten

wegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verhängt und er zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Be-

truges, Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von

Ausweispapieren zu einer verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten

in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten Einzel-

strafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die

Revision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Grün-

den des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen

des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemes-

sen verhängt (UA 63). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der

Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben

(UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten

Entscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs

Monate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von "3 Jahren" auf (UA 68). Worauf diese Widersprüche beruhen,

lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche

Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. Meyer-Goßner

StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzeler-

wägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung

dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die

auf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass

diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zuge-

messen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie

sie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem Urteilstenor ausweisen,

zumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwi-

schen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem folgen-

den "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an

dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der

Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267

Berichtigung 1 und 2).

3

Auszuschließen ist jedoch, dass die Strafkammer wegen des Diebstahls

eine niedrigere als die auf UA 68 genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verhängen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als

drei Jahre erkennen wollte. Der Senat hat deshalb sowohl die entsprechende

Einzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03).

4

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-

soweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2008, denen gegenüber die Ausfüh-

rungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durch-

dringen. Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung keine Auswirkung.

5

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag-

ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer