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BGH Beschlüsse vom 14.01.2009 – 4 StR 579/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Landshut vom 11. August 2008 im Straf-
ausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten
wegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verhängt und er zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Be-
truges, Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von
Ausweispapieren zu einer verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten
in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten Einzel-
strafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die
Revision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Grün-
den des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen
des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemes-
sen verhängt (UA 63). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der
Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben
(UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
Entscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs
Monate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von "3 Jahren" auf (UA 68). Worauf diese Widersprüche beruhen,
lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche
Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. Meyer-Goßner
StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzeler-
wägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung
dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die
auf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass
diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zuge-
messen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie
sie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem Urteilstenor ausweisen,
zumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwi-
schen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem folgen-
den "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an
dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der
Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267
Berichtigung 1 und 2).
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Auszuschließen ist jedoch, dass die Strafkammer wegen des Diebstahls
eine niedrigere als die auf UA 68 genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verhängen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als
drei Jahre erkennen wollte. Der Senat hat deshalb sowohl die entsprechende
Einzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03).
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-
soweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2008, denen gegenüber die Ausfüh-
rungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durch-
dringen. Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung keine Auswirkung.
5
Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag-
ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer