Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 264/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den

Richter Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2003 wird auf Kosten

der Schuldner zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 300

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum

bezeichneten Grundstücks. Das Amtsgericht Darmstadt setzte den Verkehrs-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)(cid:24)(cid:6)(cid:25)(cid:26)(cid:22)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)(cid:13)(cid:27)(cid:20)(cid:28)(cid:25)

wert rechtskräftig auf 710.000 DM (363.017,24

vom 9. Oktober 2002 beantragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich auf-

getretener erheblicher Mängel den Verkehrswert herabzusetzen. Seit der Be-

gutachtung durch den Sachverständigen seien Schäden aufgetreten, die den

(cid:13)(cid:27)(cid:20)(cid:28)(cid:25)(cid:26)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)(cid:2)(cid:9)! #"(cid:6)(cid:5)%$&(cid:13)!(cid:7)(cid:31)(cid:5)’(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:12)(cid:18)((cid:20)(cid:23))+*,(cid:7)

Wert des Grundstücks um 30.000 bis 50.000

wies den Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die

Versteigerung durch. In dem Termin blieb die Beteiligte zu 2. mit einem Barge-

bot von 200.000

.(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)*(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)(cid:2)(cid:9)# &(cid:20)

(cid:3)=<>)+*(cid:6)(cid:24)34(cid:23)(cid:29)(cid:2)(cid:25)(cid:26)(cid:3)(cid:12)(cid:18)?4(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:22)/(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)@(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:25)

i-

(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4).(cid:2)(cid:20)

(cid:3)/(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)0(cid:29)(cid:6)(cid:3)(cid:21)1!"(cid:2)(cid:24)32(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:13)

.345(cid:20)

(cid:3)(cid:12).(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)6(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:3)87#(cid:3)(cid:6))+*,(cid:7)(cid:19)(cid:3)9"(cid:2)(cid:24)(cid:26)(cid:5):$;.+(cid:7)(cid:31)(cid:3)

lung III Nr. 2 im Wert von 25.564,59

die Zurückweisung ihres Antrags im Termin sofortige Beschwerde ein. Das

Amtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nicht ab; das Landge-

richt Darmstadt verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ die

Rechtsbeschwerde zu. Am 22. Oktober 2003 hat das Amtsgericht zugunsten

der Beteiligten zu 2. den Zuschlagsbeschluß verkündet. Gegen den Zu-

schlagsbeschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, über

die noch nicht entschieden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die

Schuldner weiter ihren Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldner auf Her-

absetzung des Verkehrswertes fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Verkehrswertfestsetzung habe den Zweck, eine Verschleuderung des

Grundstücks zu verhindern, solle aber nicht anderweitige rein wirtschaftliche

Interessen des Schuldners, beispielsweise das Grundstück möglichst niedrig

selbst zu ersteigern, schützen. Hier sei das Grundstück im ersten Versteige-

rungstermin ersteigert worden, so daß das Argument entfalle, es sei durch eine

möglicherweise überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes wahrscheinlicher,

daß wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze ein Antrag auf Zuschlagsversa-

gung gestellt werde. Bei Bietinteressenten, die durch einen zu hohen Ver-

-

kehrswert abgeschreckt würden, wäre mit einem niedrigeren, für den Schuldner

nachteiligen Mindestgebot zu rechnen gewesen. Es könnte allenfalls theore-

tisch im zweiten Versteigerungstermin, in dem die Zuschlagsversagungsgrenze

des § 85a ZVG keine Anwendung mehr finde, die Gefahr eines Zuschlags zu

einem niedrigeren Preis bestehen. Da aber gerade in diesem Termin eine

Grenze für das Mindestgebot nicht bestehe, sei es nicht einleuchtend, daß ein

potenzieller Erwerber durch den möglicherweise zu hoch festgesetzten Ver-

kehrswert abgeschreckt werden sollte, weil er das Grundstück im Laufe des

Verfahrens zu einem wesentlich niedrigeren Wert ersteigern könne.

2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß je-

der Beteiligte (Schuldner und Gläubiger) und das Gericht daran interessiert

sein müsse, daß der richtige Wert festgesetzt werde. Das berechtigte Interesse

der Schuldner, den Verkehrswert nicht zu hoch anzusetzen, ergebe sich bereits

aus ihrem Eigentum.

3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß der Voll-

streckungsschuldner gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grund-

stückswertes grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Ver-

kehrswertes sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn daran im Einzelfall ein

Rechtsschutzinteresse besteht (Beschluß des Senats vom 27. Februar 2004

- IXa ZB 185/03). Hier können die Schuldner ihren Antrag auf Neufestsetzung

des Verkehrswertes jedoch nicht mehr weiterverfolgen, weil ihre sofortige Be-

schwerde gegen den Ablehnungsbeschluß mit Verkündung des Zuschlagsbe-

schlusses vom 22. Oktober 2003 wegen prozessualer Überholung unzulässig

geworden ist (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM

2004, 98). Die Schuldner können nunmehr die Zuschlagserteilung auch mit der

Begründung anfechten, sie seien wegen der fehlerhaften Festsetzung des

Grundstückswertes in ihrem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt.

Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil ein

Rechtsschutzinteresse der Schuldner an einer Herabsetzung des Verkehrwer-

tes nicht erkennbar ist. Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 2. als betreibender

Gläubigerin erteilt worden. Gemäß § 114a ZVG gilt sie in Höhe des Betrags als

befriedigt, der 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes von 363.017,24

(cid:0)A(cid:3)(cid:2)(cid:25),(cid:7)(cid:19)(cid:5)+B(cid:6)(cid:18)C(cid:20)

)+*+(cid:7)D(cid:9)(cid:2) E(cid:24)(cid:6)(cid:18)(cid:4))+*F(cid:3)G(cid:20)H(cid:25)0(cid:3)(cid:2)(cid:25)I*(cid:26)J(cid:2)*0(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:25)K(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)LM(cid:3)(cid:2)*(cid:30)(cid:18)N(cid:5)PO!(cid:3)(cid:12)(cid:18)(cid:31)(cid:7)(cid:21)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)*(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)F(cid:5)0(cid:20)(cid:23))+*I(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:3)

(= 254.112,07

Schuldner somit in diesem konkreten Fall allemal günstiger.

Kreft

Raebel

von Lienen

Roggenbuck

Zoll