BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 264/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den
Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2003 wird auf Kosten
der Schuldner zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 300
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2. betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum
bezeichneten Grundstücks. Das Amtsgericht Darmstadt setzte den Verkehrs-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)(cid:24)(cid:6)(cid:25)(cid:26)(cid:22)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)(cid:13)(cid:27)(cid:20)(cid:28)(cid:25)
wert rechtskräftig auf 710.000 DM (363.017,24
vom 9. Oktober 2002 beantragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich auf-
getretener erheblicher Mängel den Verkehrswert herabzusetzen. Seit der Be-
gutachtung durch den Sachverständigen seien Schäden aufgetreten, die den
(cid:13)(cid:27)(cid:20)(cid:28)(cid:25)(cid:26)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)(cid:2)(cid:9)! #"(cid:6)(cid:5)%$&(cid:13)!(cid:7)(cid:31)(cid:5)’(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:12)(cid:18)((cid:20)(cid:23))+*,(cid:7)
Wert des Grundstücks um 30.000 bis 50.000
wies den Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die
Versteigerung durch. In dem Termin blieb die Beteiligte zu 2. mit einem Barge-
bot von 200.000
.(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)*(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)(cid:2)(cid:9)# &(cid:20)
(cid:3)=<>)+*(cid:6)(cid:24)34(cid:23)(cid:29)(cid:2)(cid:25)(cid:26)(cid:3)(cid:12)(cid:18)?4(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:22)/(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)@(cid:22)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:25)
i-
(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4).(cid:2)(cid:20)
(cid:3)/(cid:7)(cid:31)(cid:3)(cid:2)(cid:25)0(cid:29)(cid:6)(cid:3)(cid:21)1!"(cid:2)(cid:24)32(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:13)
.345(cid:20)
(cid:3)(cid:12).(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)6(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:3)87#(cid:3)(cid:6))+*,(cid:7)(cid:19)(cid:3)9"(cid:2)(cid:24)(cid:26)(cid:5):$;.+(cid:7)(cid:31)(cid:3)
lung III Nr. 2 im Wert von 25.564,59
die Zurückweisung ihres Antrags im Termin sofortige Beschwerde ein. Das
Amtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nicht ab; das Landge-
richt Darmstadt verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ die
Rechtsbeschwerde zu. Am 22. Oktober 2003 hat das Amtsgericht zugunsten
der Beteiligten zu 2. den Zuschlagsbeschluß verkündet. Gegen den Zu-
schlagsbeschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, über
die noch nicht entschieden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die
Schuldner weiter ihren Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldner auf Her-
absetzung des Verkehrswertes fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Verkehrswertfestsetzung habe den Zweck, eine Verschleuderung des
Grundstücks zu verhindern, solle aber nicht anderweitige rein wirtschaftliche
Interessen des Schuldners, beispielsweise das Grundstück möglichst niedrig
selbst zu ersteigern, schützen. Hier sei das Grundstück im ersten Versteige-
rungstermin ersteigert worden, so daß das Argument entfalle, es sei durch eine
möglicherweise überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes wahrscheinlicher,
daß wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze ein Antrag auf Zuschlagsversa-
gung gestellt werde. Bei Bietinteressenten, die durch einen zu hohen Ver-
-
kehrswert abgeschreckt würden, wäre mit einem niedrigeren, für den Schuldner
nachteiligen Mindestgebot zu rechnen gewesen. Es könnte allenfalls theore-
tisch im zweiten Versteigerungstermin, in dem die Zuschlagsversagungsgrenze
des § 85a ZVG keine Anwendung mehr finde, die Gefahr eines Zuschlags zu
einem niedrigeren Preis bestehen. Da aber gerade in diesem Termin eine
Grenze für das Mindestgebot nicht bestehe, sei es nicht einleuchtend, daß ein
potenzieller Erwerber durch den möglicherweise zu hoch festgesetzten Ver-
kehrswert abgeschreckt werden sollte, weil er das Grundstück im Laufe des
Verfahrens zu einem wesentlich niedrigeren Wert ersteigern könne.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß je-
der Beteiligte (Schuldner und Gläubiger) und das Gericht daran interessiert
sein müsse, daß der richtige Wert festgesetzt werde. Das berechtigte Interesse
der Schuldner, den Verkehrswert nicht zu hoch anzusetzen, ergebe sich bereits
aus ihrem Eigentum.
3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß der Voll-
streckungsschuldner gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grund-
stückswertes grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Ver-
kehrswertes sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn daran im Einzelfall ein
Rechtsschutzinteresse besteht (Beschluß des Senats vom 27. Februar 2004
- IXa ZB 185/03). Hier können die Schuldner ihren Antrag auf Neufestsetzung
des Verkehrswertes jedoch nicht mehr weiterverfolgen, weil ihre sofortige Be-
schwerde gegen den Ablehnungsbeschluß mit Verkündung des Zuschlagsbe-
schlusses vom 22. Oktober 2003 wegen prozessualer Überholung unzulässig
geworden ist (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM
2004, 98). Die Schuldner können nunmehr die Zuschlagserteilung auch mit der
Begründung anfechten, sie seien wegen der fehlerhaften Festsetzung des
Grundstückswertes in ihrem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt.
Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil ein
Rechtsschutzinteresse der Schuldner an einer Herabsetzung des Verkehrwer-
tes nicht erkennbar ist. Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 2. als betreibender
Gläubigerin erteilt worden. Gemäß § 114a ZVG gilt sie in Höhe des Betrags als
befriedigt, der 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes von 363.017,24
(cid:0)A(cid:3)(cid:2)(cid:25),(cid:7)(cid:19)(cid:5)+B(cid:6)(cid:18)C(cid:20)
)+*+(cid:7)D(cid:9)(cid:2) E(cid:24)(cid:6)(cid:18)(cid:4))+*F(cid:3)G(cid:20)H(cid:25)0(cid:3)(cid:2)(cid:25)I*(cid:26)J(cid:2)*0(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:25)K(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:2)(cid:18)(cid:10)LM(cid:3)(cid:2)*(cid:30)(cid:18)N(cid:5)PO!(cid:3)(cid:12)(cid:18)(cid:31)(cid:7)(cid:21)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:2)*(cid:26)(cid:3)(cid:2)(cid:25)F(cid:5)0(cid:20)(cid:23))+*I(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:3)
(= 254.112,07
Schuldner somit in diesem konkreten Fall allemal günstiger.
Kreft
Raebel
von Lienen
Roggenbuck
Zoll