BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 185/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 74a, 85a
Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festset- zung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 185/03 - LG Tübingen AG Reutlingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Tübingen vom 14. März 2003
wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Wert: bis 19.000 €
Gründe
I. Die Beteiligte zu 4) betreibt als Gläubigerin einer in Abteilung III
Nr. 6
eingetragenen
Sicherungshypothek
über
4.141,11 DM
(= 2.117,36 €) die Zwangsvollstreckung in den vorbe zeichneten Grund-
besitz, dessen Eigentümerin die Schuldnerin ist. Es bestehen vorrangige
Belastungen in Höhe von insgesamt 1.250.000 DM (= 639.114,85 €). Das
Amtsgericht hat den Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks
nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 639.000 € fest-
gesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt
eine Herabsetzung des Wertes um 50.000 € und macht geltend, der
Gläubigerin müsse deutlich gemacht werden, daß sie mit einem Erlös zu
ihren Gunsten nicht ernsthaft zu rechnen habe. Der von der Gutachterin
angenommene Wert sei zudem zu hoch und entspreche nicht den derzei-
tigen Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt.
Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-
hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen
Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer Be-
schwer der Schuldnerin. Die Festsetzung des Verkehrswertes diene vor
allem dazu, eine Verschleuderung des Grundstücks im ersten Termin zu
verhindern. Eine zu hohe Wertfestsetzung habe zur Folge, daß auch das
Mindestgebot, dem der Zuschlag erteilt werden könne, entsprechend hö-
her liegen müsse. Daher sei kein schützenswertes Interesse des Eigen-
tümers und Vollstreckungsschuldners an einer Herabsetzung des Ver-
kehrswertes zu erkennen. Allein der Umstand, daß sich die letztlich zu
Lasten der Schuldnerin gehenden Verfahrenskosten aus dem festgesetz-
ten Verkehrswert berechneten, genüge dafür nicht. Das gleiche gelte für
die Motivation der Schuldnerin, dem betreibenden Gläubiger die Aus-
sichtslosigkeit seines Vorgehens deutlich zu machen.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, liege der Bestimmung
der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein zu hoher Wert
zugrunde, könne dies zum Nachteil des Schuldners wirken. Werde die
Grenze bei den Geboten nicht erreicht, komme es zu einem weiteren
Versteigerungstermin, bei der die Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG nicht
mehr zu beachten sei. Allgemein könne eine überhöhte Wertfestsetzung
Bietinteressenten abschrecken, die sich sonst an einer Ersteigerung des
Grundbesitzes beteiligt hätten.
2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nur im Ausgangs-
punkt zu folgen.
a) Es besteht Einigkeit, daß jeder gemäß § 9 ZVG am Zwangsver-
steigerungsverfahren Beteiligte jedenfalls dann zur Beschwerde nach
§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG berechtigt ist, wenn seine rechtlichen Interes-
sen durch die Wertfestsetzung berührt werden (LG Augsburg Rpfleger
2000, 559; LG Frankfurt Rpfleger 1974, 324; LG Göttingen Rpfleger
1973, 105; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-
gerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. S. 123; Stöber, ZVG
17. Aufl. § 74a Rdn. 9.2; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG
12. Aufl. § 74a Rdn. 35; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 74a ZVG Rdn. 15; Böttcher, ZVG 3. Aufl.
§ 74a Rdn. 41; Knees, Immobiliarzwangsvollstreckung 4. Aufl. S. 68;
Schiffhauer, Rpfleger 1973, 81). Die geltend gemachten Interessen kön-
nen sowohl mit einer Heraufsetzung oder auch - wie hier – mit einer Her-
absetzung des Verkehrswertes verbunden sein (Stöber, aaO Rdn. 9.2;
Steiner/Storz, aaO; Böttcher, aaO; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/
Muth, aaO; LG Augsburg aaO; anders LG Göttingen aaO; LG Köln aaO).
In diesem Zusammenhang ist eine Abgrenzung zwischen rechtlichen und
wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin von vornherein entbehrlich.
Die Zwangsvollstreckung dient der Befriedigung des titulierten Anspruchs
des Gläubigers und zugleich der Befreiung des Schuldners von Verbind-
lichkeiten in entsprechender Höhe. Jedes rechtliche Interesse ist not-
wendig mit einem wirtschaftlichen verbunden; umgekehrt berührt jedes
wirtschaftliche Interesse zugleich Rechte der am Verfahren Beteiligten
(so richtig Schiffhauer, RPfleger 1973, 81). Eine Trennung zwischen
rechtlichen und wirtschaftlichen Zwecken wäre dem Wesen des Zwangs-
versteigerungsverfahrens daher fremd.
b) Auch der Schuldner kann ein Interesse an der sachgerechten
Bewertung seines Grundstücks und der Feststellung des richtigen Ver-
kehrswertes haben. Er muß sich insbesondere nicht darauf verweisen
lassen, seinen schützenswerten Belangen werde nur durch eine Herauf-
setzung, nicht aber durch eine Herabsetzung des Verkehrswertes Rech-
nung getragen. Das verkennt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend
verweist, daß ihm daran gelegen sein kann, es nicht zu einem zweiten
Versteigerungstermin kommen zu lassen. Schon deshalb liegt es auch in
seinem Interesse, daß der festgesetzte Verkehrswert den tatsächlichen
Gegebenheiten Rechnung trägt. Denn dieser ist Ausgangspunkt für die
Ermittlung des Meistgebotes nach § 74a Abs. 1 ZVG bzw. nach § 85a
Abs. 1 ZVG. Wird der Zuschlag versagt, weil die Gebote auf Grundlage
eines zu hoch festgesetzten Verkehrswertes weder sieben Zehnteile
(§ 74a Abs. 1 ZVG) noch die Hälfte (§ 85a Abs. 1 ZVG) des Grund-
stückswertes erreichen, kommt es zu einem neuen Versteigerungster-
min. In diesem darf der Zuschlag nicht mehr aus den Gründen des § 74a
Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4,
§ 85a Abs. 2 ZVG). Der Schuldner hätte dann – entgegen der Annahme
des Beschwerdegerichts - erst recht eine Verschleuderung seines
Grundbesitzes zu befürchten, der er nur unter den engen Voraussetzun-
gen des § 765a Abs. 1 ZPO begegnen könnte. Es darf ihm daher nicht
verwehrt werden, von Anfang an - gegebenenfalls über das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde - auf die Ermittlung des richtigen Verkehrs-
wertes und damit auf eine angemessene Verwertung des Grundstückes
hinzuwirken.
Diese Gefahr erscheint jedoch nach den Umständen des vorlie-
genden Falles ausgeschlossen, weil Vorbelastungen bestehen, die den
festgesetzten Verkehrswert überschreiten. Bei der Versteigerung werden
daher nur solche Gebote zugelassen, durch welche die dem Anspruch
des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungs-
erlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt sind (geringstes
Gebot). Werden keine nach § 44 Abs. 1 ZVG wirksamen Gebote abge-
geben, wird das Verfahren eingestellt oder - bleibt die Versteigerung in
einem zweiten Termin erneut ergebnislos - aufgehoben (§ 77 ZVG).
Abweichendes hat die Schuldnerin nicht vorgetragen. Sie hat ins-
besondere nicht dargelegt, ob der Beitritt eines bevorrechtigten Gläubi-
gers - und damit eine entsprechende Verringerung des geringsten Gebo-
tes - zu erwarten steht. Davon abgesehen, könnte die von der Schuldne-
rin angestrebte Herabsetzung des Verkehrswertes für diesen Fall zu
Nachteilen im Rahmen des § 114a ZVG führen. Denn ein zur Befriedi-
gung Berechtigter, der das Grundstück selbst ersteigert, gilt bei Abgabe
eines niedrigen Gebots insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei ei-
nem Gebot in Höhe von sieben Zehnteilen des bindend festgesetzten
Grundstückswertes gedeckt sein würde (vgl. BGHZ 99, 110, 118 f.; 117,
8, 18).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf