Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 185/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG §§ 74a, 85a

Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festset- zung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.

BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 185/03 - LG Tübingen AG Reutlingen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil-

kammer des Landgerichts Tübingen vom 14. März 2003

wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Wert: bis 19.000 €

Gründe

I. Die Beteiligte zu 4) betreibt als Gläubigerin einer in Abteilung III

Nr. 6

eingetragenen

Sicherungshypothek

über

4.141,11 DM

(= 2.117,36 €) die Zwangsvollstreckung in den vorbe zeichneten Grund-

besitz, dessen Eigentümerin die Schuldnerin ist. Es bestehen vorrangige

Belastungen in Höhe von insgesamt 1.250.000 DM (= 639.114,85 €). Das

Amtsgericht hat den Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks

nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 639.000 € fest-

gesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt

eine Herabsetzung des Wertes um 50.000 € und macht geltend, der

Gläubigerin müsse deutlich gemacht werden, daß sie mit einem Erlös zu

ihren Gunsten nicht ernsthaft zu rechnen habe. Der von der Gutachterin

angenommene Wert sei zudem zu hoch und entspreche nicht den derzei-

tigen Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt.

Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-

hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen

Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer Be-

schwer der Schuldnerin. Die Festsetzung des Verkehrswertes diene vor

allem dazu, eine Verschleuderung des Grundstücks im ersten Termin zu

verhindern. Eine zu hohe Wertfestsetzung habe zur Folge, daß auch das

Mindestgebot, dem der Zuschlag erteilt werden könne, entsprechend hö-

her liegen müsse. Daher sei kein schützenswertes Interesse des Eigen-

tümers und Vollstreckungsschuldners an einer Herabsetzung des Ver-

kehrswertes zu erkennen. Allein der Umstand, daß sich die letztlich zu

Lasten der Schuldnerin gehenden Verfahrenskosten aus dem festgesetz-

ten Verkehrswert berechneten, genüge dafür nicht. Das gleiche gelte für

die Motivation der Schuldnerin, dem betreibenden Gläubiger die Aus-

sichtslosigkeit seines Vorgehens deutlich zu machen.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, liege der Bestimmung

der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein zu hoher Wert

zugrunde, könne dies zum Nachteil des Schuldners wirken. Werde die

Grenze bei den Geboten nicht erreicht, komme es zu einem weiteren

Versteigerungstermin, bei der die Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG nicht

mehr zu beachten sei. Allgemein könne eine überhöhte Wertfestsetzung

Bietinteressenten abschrecken, die sich sonst an einer Ersteigerung des

Grundbesitzes beteiligt hätten.

2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nur im Ausgangs-

punkt zu folgen.

a) Es besteht Einigkeit, daß jeder gemäß § 9 ZVG am Zwangsver-

steigerungsverfahren Beteiligte jedenfalls dann zur Beschwerde nach

§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG berechtigt ist, wenn seine rechtlichen Interes-

sen durch die Wertfestsetzung berührt werden (LG Augsburg Rpfleger

2000, 559; LG Frankfurt Rpfleger 1974, 324; LG Göttingen Rpfleger

1973, 105; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-

gerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. S. 123; Stöber, ZVG

17. Aufl. § 74a Rdn. 9.2; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG

12. Aufl. § 74a Rdn. 35; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und

Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 74a ZVG Rdn. 15; Böttcher, ZVG 3. Aufl.

§ 74a Rdn. 41; Knees, Immobiliarzwangsvollstreckung 4. Aufl. S. 68;

Schiffhauer, Rpfleger 1973, 81). Die geltend gemachten Interessen kön-

nen sowohl mit einer Heraufsetzung oder auch - wie hier – mit einer Her-

absetzung des Verkehrswertes verbunden sein (Stöber, aaO Rdn. 9.2;

Steiner/Storz, aaO; Böttcher, aaO; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/

Muth, aaO; LG Augsburg aaO; anders LG Göttingen aaO; LG Köln aaO).

In diesem Zusammenhang ist eine Abgrenzung zwischen rechtlichen und

wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin von vornherein entbehrlich.

Die Zwangsvollstreckung dient der Befriedigung des titulierten Anspruchs

des Gläubigers und zugleich der Befreiung des Schuldners von Verbind-

lichkeiten in entsprechender Höhe. Jedes rechtliche Interesse ist not-

wendig mit einem wirtschaftlichen verbunden; umgekehrt berührt jedes

wirtschaftliche Interesse zugleich Rechte der am Verfahren Beteiligten

(so richtig Schiffhauer, RPfleger 1973, 81). Eine Trennung zwischen

rechtlichen und wirtschaftlichen Zwecken wäre dem Wesen des Zwangs-

versteigerungsverfahrens daher fremd.

b) Auch der Schuldner kann ein Interesse an der sachgerechten

Bewertung seines Grundstücks und der Feststellung des richtigen Ver-

kehrswertes haben. Er muß sich insbesondere nicht darauf verweisen

lassen, seinen schützenswerten Belangen werde nur durch eine Herauf-

setzung, nicht aber durch eine Herabsetzung des Verkehrswertes Rech-

nung getragen. Das verkennt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend

verweist, daß ihm daran gelegen sein kann, es nicht zu einem zweiten

Versteigerungstermin kommen zu lassen. Schon deshalb liegt es auch in

seinem Interesse, daß der festgesetzte Verkehrswert den tatsächlichen

Gegebenheiten Rechnung trägt. Denn dieser ist Ausgangspunkt für die

Ermittlung des Meistgebotes nach § 74a Abs. 1 ZVG bzw. nach § 85a

Abs. 1 ZVG. Wird der Zuschlag versagt, weil die Gebote auf Grundlage

eines zu hoch festgesetzten Verkehrswertes weder sieben Zehnteile

(§ 74a Abs. 1 ZVG) noch die Hälfte (§ 85a Abs. 1 ZVG) des Grund-

stückswertes erreichen, kommt es zu einem neuen Versteigerungster-

min. In diesem darf der Zuschlag nicht mehr aus den Gründen des § 74a

Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4,

§ 85a Abs. 2 ZVG). Der Schuldner hätte dann – entgegen der Annahme

des Beschwerdegerichts - erst recht eine Verschleuderung seines

Grundbesitzes zu befürchten, der er nur unter den engen Voraussetzun-

gen des § 765a Abs. 1 ZPO begegnen könnte. Es darf ihm daher nicht

verwehrt werden, von Anfang an - gegebenenfalls über das Rechtsmittel

der sofortigen Beschwerde - auf die Ermittlung des richtigen Verkehrs-

wertes und damit auf eine angemessene Verwertung des Grundstückes

hinzuwirken.

Diese Gefahr erscheint jedoch nach den Umständen des vorlie-

genden Falles ausgeschlossen, weil Vorbelastungen bestehen, die den

festgesetzten Verkehrswert überschreiten. Bei der Versteigerung werden

daher nur solche Gebote zugelassen, durch welche die dem Anspruch

des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungs-

erlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt sind (geringstes

Gebot). Werden keine nach § 44 Abs. 1 ZVG wirksamen Gebote abge-

geben, wird das Verfahren eingestellt oder - bleibt die Versteigerung in

einem zweiten Termin erneut ergebnislos - aufgehoben (§ 77 ZVG).

Abweichendes hat die Schuldnerin nicht vorgetragen. Sie hat ins-

besondere nicht dargelegt, ob der Beitritt eines bevorrechtigten Gläubi-

gers - und damit eine entsprechende Verringerung des geringsten Gebo-

tes - zu erwarten steht. Davon abgesehen, könnte die von der Schuldne-

rin angestrebte Herabsetzung des Verkehrswertes für diesen Fall zu

Nachteilen im Rahmen des § 114a ZVG führen. Denn ein zur Befriedi-

gung Berechtigter, der das Grundstück selbst ersteigert, gilt bei Abgabe

eines niedrigen Gebots insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei ei-

nem Gebot in Höhe von sieben Zehnteilen des bindend festgesetzten

Grundstückswertes gedeckt sein würde (vgl. BGHZ 99, 110, 118 f.; 117,

8, 18).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf