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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 204/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. November 2002 wird auf

seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-

che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht

307,86

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

(cid:0)(cid:20)(cid:19)(cid:11)(cid:21)

(cid:22) eträgt.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 18. Dezember 1979 geheiratet. Der Scheidungs-

antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 7. Dezember 1950) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 10. September 1938) am 13. Dezember

2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-

bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-

ausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antrag-

stellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

(LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b

(cid:0)

Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landes-

versicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 307,86

(cid:8)(cid:18)(cid:23)(cid:24)(cid:2)(cid:11)(cid:25)(cid:7)(cid:8)(cid:26)(cid:4)(cid:28)(cid:27)(cid:5)(cid:29)(cid:3)(cid:30)(cid:31)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:28)

(cid:19)"! No-

vember 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften

der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1979 bis

30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin

beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes

nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.145,29

(cid:27)(cid:5)(cid:29)(cid:7)(cid:1)(cid:3)(cid:25)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:7)(cid:25)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)

(cid:8)(cid:5)(cid:10)

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Antragsgegner bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzlichen Ren-

tenversicherung bei der LVA, deren Ehezeitanteil monatlich 529,57

(cid:8)(cid:24)%&(cid:10)(’(cid:9)(cid:25)(cid:18)%

Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich auszuschließen, hat das

Amtsgericht nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich

im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihren Antrag, den Versor-

gungsausgleich auszuschließen, hat die Ehefrau weder im Beschwerde- noch

im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt.

(cid:0) (cid:22) (cid:22) !

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsge-

gners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-

zes über die Gewährung von Sonderzahlungen

in Baden-Württemberg

- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-

tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose