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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 286/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom

2. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf

den 31. Dezember 2001, nicht 383,75

(cid:16) e-

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:11)(cid:4)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:9)(cid:15)

(cid:12)(cid:9)(cid:15)

trägt.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 14. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 29. September 1954) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 1. Januar 1956) am 31. Januar 2002 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den Versor-

gungsausgleich abgetrennt hatte, durch Teilurteil die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Schlußurteil

dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers

(cid:0) (cid:0)

beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV;

weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2

BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversi-

cherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 383,75

Dezember

(cid:8)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:2)(cid:7)(cid:20)(cid:21)(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:3)(cid:25)(cid:26)(cid:6)(cid:27)(cid:8)(cid:21)(cid:4)(cid:28)(cid:12)(cid:30)(cid:29)(cid:9)(cid:31)

2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-

ren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis 31. Dezember

2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter

Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14

Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-

rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.954,44 DM (= 999,29

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)!#"$(cid:8)

der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 453,34 DM (=

231,79

Dezember 2001, ausgegangen. Die hiergegen

(cid:8)(cid:9)(cid:17)(cid:19)(cid:2)(cid:9)(cid:20)(cid:27)(cid:8)(cid:5)(cid:4)%(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:3)(cid:25)&(cid:6)(cid:27)(cid:8)(cid:5)(cid:4)’(cid:12)((cid:29)(cid:9)(cid:31)

gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543

Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

(cid:0) (cid:16)

(cid:0) (cid:16)

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung

nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-

zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-

desanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober

2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung

geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September

2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose