BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 287/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-
che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2002, nicht
221,16
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)
(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:10)(cid:26)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:28)(cid:22)(cid:30)(cid:29)
(cid:0)(cid:20)(cid:19)
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 19. Juli 1975 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. April 1948) ist der Ehefrau (An-
tragsgegnerin; geboren am 5. September 1951) am 26. November 2002 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
(cid:0) (cid:15)
(cid:21) (cid:29)
einem für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) einzurichtenden Versicherungskonto Ren-
tenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,61
Okto-
(cid:8)(cid:28)(cid:31) (cid:2)(cid:9)(cid:27)(cid:23)(cid:8)(cid:5)(cid:4)"!(cid:5)#(cid:3)$(cid:16)(cid:6)(cid:9)(cid:8)%(cid:4)
(cid:15)(cid:28)(cid:29)
ber 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat
das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der
monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2002, 221,16
(cid:21) e-
trägt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Betei-
ligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1975 bis 31. Oktober 2002; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichti-
gung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes
#(cid:11)(cid:4)&(cid:6)
(cid:8)(’ (cid:6)(cid:23)(cid:8)(cid:5)(cid:10)*)(cid:5)$,+-’.(cid:4)0/21(cid:5)3(cid:23)(cid:8)546(cid:2)(cid:5)(cid:4)879(cid:2)%(cid:4)(cid:7)!(cid:23)(cid:22)(cid:12):;’=<>3
2001 in Höhe von monatlich 1.528,37
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(cid:15)(cid:23)(cid:29)
34,85
Oktober 2002, sowie der Antragsgegnerin beim
LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.120,90
!(cid:5)#(cid:7)(cid:1)(cid:3)(cid:27)(cid:9)(cid:8)(cid:23)(cid:27)(cid:9)!
n-
gen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
(cid:0) (cid:21) (cid:19) (cid:21) (cid:0) (cid:21) (cid:19)
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-
lichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragssteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2013, die Antragsgegnerin im Jahre 2016 errei-
chen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren
Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem
bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein-
treten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften in der gesetzli-
chen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zu-
sätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch
die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits system-
immanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller un-
ter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm
tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften ge-
nommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis
Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten-
und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden
kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-
zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-
desanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober
2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung
geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September
2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose