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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 288/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 wird auf

seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-

che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2002, nicht

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:13)

(cid:8)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:10)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:27)(cid:21)(cid:29)(cid:28)

36,15

(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 13. August 1993 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. März 1970) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 2. Juni 1965) am 20. November 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-

hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

(cid:0) (cid:20)

dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 36,15

Oktober 2002, begründet hat. Da-

(cid:8)(cid:22)(cid:30)(cid:31)(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:4)! (cid:15)"(cid:31)#$(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)%(cid:13)’&(cid:27)(cid:28)

bei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4

von ehezeitlichen (1. August 1993 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)

Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-

senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in

der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-

"(cid:9)(cid:4)(cid:22)(cid:6)

(cid:8)(cid:11)()(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)+*, (cid:11)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:22)(cid:8)(cid:9)(cid:1).-,(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:25)(cid:1)(cid:19)(0/(cid:19)1(cid:7)(cid:8)(cid:15)(cid:10)(cid:29)"(cid:15)(cid:4)(cid:7)(cid:26)(cid:9)(cid:1). (cid:11)(cid:4)(cid:7)(cid:1).(cid:21)(cid:23) 32

(cid:21)+4’ (cid:9)(cid:6)(cid:15)(cid:8)(cid:9)(cid:4)(cid:22)5

he von monatlich 298,95

Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 3,33

(cid:20) e-

zogen auf den 31. Oktober 2002, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe

von monatlich 218,94

auf den 31. Oktober 2002, und bei der Ver-

(cid:8)(cid:22)(cid:30),(cid:2)(cid:9)(cid:26)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:4)

sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in

Höhe von (umgerechnet nach der Barwert-Verordnung) monatlich 11,05

(cid:11)"

s-

gegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

(cid:0) (cid:20) (cid:20) (cid:0) (cid:0) (cid:20)

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-

chen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-

rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum

1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-

dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-

setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-

seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-

tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung

nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose