BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 3/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
11. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-
rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf
den 31. Mai 2002, nicht 41,37
(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)
(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:10)(cid:26)(cid:25)(cid:23)(cid:27)(cid:23)(cid:22)(cid:29)(cid:28)
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Die Parteien haben am 26. Mai 1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1959) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 12. August 1961) am 27. Juni 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den Versor-
gungsausgleich abgetrennt hatte, durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit
rechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Beschluß da-
hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
(cid:0) (cid:21)
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 41,37
zogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat. Dabei ist
das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von
ehezeitlichen (1. Mai 1995 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-
ten des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des
Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo-
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natlich 301,93
206,07
Mai 2002, und bei der Zusatzversorgungskasse
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des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere
Beteiligte zu 3) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwert-Verordnung) mo-
&(cid:5)>(cid:7)(cid:1)(cid:3)(cid:27)(cid:23)(cid:8)(cid:11)(cid:27)(cid:11)&(cid:5)(cid:4)(cid:23)(cid:27)(cid:7)(cid:8)?(cid:4)(cid:20)(cid:28)*AB(cid:31) (cid:8)C2(cid:11)(cid:31) (cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:26)(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:27)(cid:7)(cid:8)?(cid:4)D(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:10)E(cid:31) 9:2%(cid:22)’(cid:8)(cid:23)(cid:22)F(cid:8)G)H(cid:8)(cid:11)(cid:1)(cid:3)9I2J(cid:30)K(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:26)(cid:6)(cid:11)(cid:8)L(cid:6)(cid:11)(cid:8)(cid:11)(cid:1)NM(cid:9))(cid:5)O
natlich 13,12
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die ZVK und die
BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543
Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
(cid:0) (cid:21) (cid:8) (cid:21) (cid:0) (cid:21)
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-
wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-
de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-
genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-
ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-
dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.
S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden
Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zwar haben das Amtsgericht
und das Oberlandesgericht, das sich insoweit dem Amtsgericht angeschlossen
hat, für die Dynamisierung der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVK
die Barwert-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Mai
1984 - BGBl. I, 692 - und nicht in der Fassung der zweiten Verordnung zur Än-
derung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 - BGBl. I, 728 - zugrunde-
gelegt; indessen wirkt sich dies hier auf das Ergebnis nicht aus, da sich der
maßgebliche Faktor nicht verändert hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose