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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – XII ZB 3/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom

11. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf

den 31. Mai 2002, nicht 41,37

(cid:0)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:10)(cid:26)(cid:25)(cid:23)(cid:27)(cid:23)(cid:22)(cid:29)(cid:28)

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Die Parteien haben am 26. Mai 1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1959) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 12. August 1961) am 27. Juni 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den Versor-

gungsausgleich abgetrennt hatte, durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Beschluß da-

hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

(cid:0) (cid:21)

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 41,37

zogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat. Dabei ist

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von

ehezeitlichen (1. Mai 1995 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-

ten des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo-

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:30)(cid:14)(cid:31) (cid:8)!(cid:6)(cid:23)(cid:8)(cid:5)(cid:10)#"$(cid:4)%(cid:22)(cid:26)(cid:10)’&(cid:11)(cid:27)(cid:11)(cid:1)(cid:3)(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:27)(cid:11)(cid:4)(cid:23)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:18)(cid:4)

(cid:8)((cid:31)(cid:23)(cid:6)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:10)*)(cid:5)+,"-(cid:31)(cid:18)(cid:4)/.10(cid:9)2(cid:7)(cid:8)!3%(cid:2)(cid:5)(cid:4)546(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)&(cid:23)(cid:22)(cid:12)78(cid:31) 9:2

natlich 301,93

206,07

Mai 2002, und bei der Zusatzversorgungskasse

(cid:8)<;%(cid:2)(cid:11)(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:4)=&(cid:5)>(cid:3)+(cid:16)(cid:6)(cid:11)(cid:8)?(cid:4)=@?(cid:15)<(cid:28)

des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere

Beteiligte zu 3) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwert-Verordnung) mo-

&(cid:5)>(cid:7)(cid:1)(cid:3)(cid:27)(cid:23)(cid:8)(cid:11)(cid:27)(cid:11)&(cid:5)(cid:4)(cid:23)(cid:27)(cid:7)(cid:8)?(cid:4)(cid:20)(cid:28)*AB(cid:31) (cid:8)C2(cid:11)(cid:31) (cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:26)(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:27)(cid:7)(cid:8)?(cid:4)D(cid:27)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:10)E(cid:31) 9:2%(cid:22)’(cid:8)(cid:23)(cid:22)F(cid:8)G)H(cid:8)(cid:11)(cid:1)(cid:3)9I2J(cid:30)K(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:26)(cid:6)(cid:11)(cid:8)L(cid:6)(cid:11)(cid:8)(cid:11)(cid:1)NM(cid:9))(cid:5)O

natlich 13,12

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die ZVK und die

BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543

Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

(cid:0) (cid:21) (cid:8) (cid:21) (cid:0) (cid:21)

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-

gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-

wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-

de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-

genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-

ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung

nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der

nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-

sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung

(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und

Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-

dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.

S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden

Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002

- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zwar haben das Amtsgericht

und das Oberlandesgericht, das sich insoweit dem Amtsgericht angeschlossen

hat, für die Dynamisierung der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVK

die Barwert-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Mai

1984 - BGBl. I, 692 - und nicht in der Fassung der zweiten Verordnung zur Än-

derung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 - BGBl. I, 728 - zugrunde-

gelegt; indessen wirkt sich dies hier auf das Ergebnis nicht aus, da sich der

maßgebliche Faktor nicht verändert hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose