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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 4 StR 338/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 338/03

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird

der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und den

Mitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Be-

zeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" jeweils

entfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierenden

Mitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räu-

berischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat

auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung

des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03,

zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-

klagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem An-

halten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitge-

führten Waffen angegriffen, wobei Z. "das Automatikgetriebe

auf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") beließ und mit dem Fuß

auf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern".

Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch "Füh-

rer" des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen

Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständen

war er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit

laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß er

gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs

war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-

ßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-

genutzt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109

Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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