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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 4 StR 338/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird
der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und den
Mitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Be-
zeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" jeweils
entfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierenden
Mitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räu-
berischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat
auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung
des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03,
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-
klagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem An-
halten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitge-
führten Waffen angegriffen, wobei Z. "das Automatikgetriebe
auf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") beließ und mit dem Fuß
auf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern".
Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch "Füh-
rer" des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen
Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständen
war er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit
laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß er
gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs
war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-
ßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-
genutzt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109
Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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