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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 78/04

5. Strafsenat

5 StR 78/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 26. November 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der

Freiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-

klagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 3. März 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch

angegriffen wird.

Der Senat entnimmt den auf das Teilgeständnis des Angeklagten,

objektiven Beweismitteln und den Bekundungen des Kriminalkommissars

L gestützten Feststellungen, daß der Angeklagte in Potsdam in den

Drogenhandel mit Haschisch eingebunden war und am 26. Juni 2003 konspi-

rativ und professionell Haschisch und Ecstasy-Tabletten zum Drogenmarkt-

wert von 100.000 Euro von Berlin nach Potsdam transportierte, um von sei-

nem Auftraggeber eine höhere Belohnung als 500 Euro zu erlangen.

Dagegen kann aber der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das

Landgericht hat strafschärfend – neben dem hohen Wirkstoffgehalt der Be-

täubungsmittel – lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte „ohne finan-

zielle Not mit hoher krimineller Energie gehandelt hat“, und zu seinen Gun-

sten das Teilgeständnis, sein sozial integriertes Leben, sein geringes Alter

und seine Strafempfindlichkeit als nicht vorbestrafter Ersttäter erwogen. Bei

der auf dieser Grundlage verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe kann der

Senat nicht ausschließen, daß der wesentliche Strafmilderungsgrund der

vollständigen Sicherstellung aller Betäubungsmittel in der Strafzumessung

keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung

10).

Die Strafe muß demnach – unter Anwendung von Erwachsenenstraf-

recht – neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf

es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffe-

nen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werden

können, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Dabei wird

der neue Tatrichter dem bisher sachlichrechtlich unbeachtlichen Einwand der

Revision nachgehen können, der von dem Angeklagten durchgeführte Dro-

gentransport hätte unter Beobachtung der Polizei stattgefunden (vgl. BGH

StV 2000, 555).

Basdorf Häger Gerhardt

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