Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 78/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 26. November 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der
Freiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-
klagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 3. März 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch
angegriffen wird.
Der Senat entnimmt den auf das Teilgeständnis des Angeklagten,
objektiven Beweismitteln und den Bekundungen des Kriminalkommissars
L gestützten Feststellungen, daß der Angeklagte in Potsdam in den
Drogenhandel mit Haschisch eingebunden war und am 26. Juni 2003 konspi-
rativ und professionell Haschisch und Ecstasy-Tabletten zum Drogenmarkt-
wert von 100.000 Euro von Berlin nach Potsdam transportierte, um von sei-
nem Auftraggeber eine höhere Belohnung als 500 Euro zu erlangen.
Dagegen kann aber der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das
Landgericht hat strafschärfend – neben dem hohen Wirkstoffgehalt der Be-
täubungsmittel – lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte „ohne finan-
zielle Not mit hoher krimineller Energie gehandelt hat“, und zu seinen Gun-
sten das Teilgeständnis, sein sozial integriertes Leben, sein geringes Alter
und seine Strafempfindlichkeit als nicht vorbestrafter Ersttäter erwogen. Bei
der auf dieser Grundlage verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe kann der
Senat nicht ausschließen, daß der wesentliche Strafmilderungsgrund der
vollständigen Sicherstellung aller Betäubungsmittel in der Strafzumessung
keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung
10).
Die Strafe muß demnach – unter Anwendung von Erwachsenenstraf-
recht – neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf
es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffe-
nen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werden
können, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Dabei wird
der neue Tatrichter dem bisher sachlichrechtlich unbeachtlichen Einwand der
Revision nachgehen können, der von dem Angeklagten durchgeführte Dro-
gentransport hätte unter Beobachtung der Polizei stattgefunden (vgl. BGH
StV 2000, 555).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal