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BGH Beschluß vom 01.04.2004 – III ZR 300/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht

dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von

Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.

BGH, Beschluß vom 1. April 2004 - III ZR 300/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom

7. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wurde als Rechtsnachfolger der Restitutionsberechtigten

I. H. am 26. Januar 2000 Eigentümer des Mehrfamilienhauses Z.-

Straße 6 in B. . Er übertrug der Beklagten mit Vertrag vom

16. November 1999 die Grundstücksverwaltung.

Das Haus hatte früher in Volkseigentum (Rechtsträger: VEB Wohnungs-

verwaltung B. ), von 1994 an im Eigentum des Landes B. ,

dann von 1995 bis zur Restitution im Jahre 1999 im Eigentum der Wohnungs-

baugesellschaft F. GmbH, der Rechtsnachfolgerin des vorge-

nannten VEB und Streithelferin zu 2, gestanden. Die Investitionsbank B. , die

Streithelferin zu 1, hatte 1992 mit dem Land B. Förderverträge zur Moder-

nisierung des Hauses geschlossen und der Streithelferin zu 2 durch am

22. März 1995 geschlossenen Vertrag ein nicht dinglich gesichertes Darlehen

über 303.351 DM gewährt. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme

(§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG) nahm sie den Kläger auf Rückzahlung eines Teil-

betrages in Anspruch. Der Kläger bestritt, in den Darlehensvertrag anstelle der

Streithelferin zu 2 eingetreten zu sein, und lehnte die Zahlung ab.

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2000 for-

derte die Streithelferin zu 1 den Kläger erneut auf zu zahlen. Die Beklagte

überwies daraufhin die geforderten 39.913,36 DM vom "Hauskonto", ohne die

Einwilligung des Klägers einzuholen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit dieser Zahlung den

Hausverwaltervertrag verletzt; sie schulde ihm Schadensersatz in Höhe von

39.913,36 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Beru-

fungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei zur Fortbildung

des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas-

sen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Fall gebe Anlaß, eine Einschränkung

der Vertragsübernahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG klarzustellen. Nach

dieser Vorschrift gingen vertragliche Verpflichtungen nur dann auf den Restitu-

tionsberechtigten (oder dessen Rechtsnachfolger) über, wenn die vertragstypi-

sche Leistung zwangsläufig der Werterhaltung oder -steigerung des restituier-

ten Grundstücks zugute komme. Das sei nicht der Fall bei einem Darlehen, das

- wie hier - nicht dinglich gesichert sei; die Darlehenssumme könne tatsächlich

oder rechtlich auch anderweit Verwendung finden.

2.

Der aufgeworfenen Frage kommt die von der Nichtzulassungsbeschwer-

de geltend gemachte über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) indes nicht zu. Sie kann, ohne daß es der vertieften

Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte, auf der Grundlage der bis-

herigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG entschieden werden.

a) § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG regelt einen Fall der gesetzlich angeord-

neten Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205 und Senatsbeschluß vom

30. November 1995 - III ZB 34/95 - MDR 1996, 304 zu § 17 VermG). Mit der

Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen

Verwaltung (oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a VermG) tritt der

Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden

Rechtsverhältnisse ein (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG). Dies gilt für vom staatli-

chen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-

henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß § 16

Abs. 9 Satz 2 VermG gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter

sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VermG).

b) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auch schuldrechtliche Rechts-

verhältnisse, die in bezug auf den Vermögenswert bestehen, auf den Berech-

tigten über. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks.

11/7831 S. 11) und aus § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG, der durch Art. 1 Nr. 14 des

Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I

S. 1257, 1261) eingefügt worden ist. Die Einfügung bestätigt, daß grundsätzlich

auch dinglich nicht gesicherte Kreditverbindlichkeiten vom Rechtsübergang

gelt nach Wortlaut und Systematik nicht etwa den Rechtsgrund für den Über-

gang derartiger Verbindlichkeiten. Die Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß

ungesicherte Kreditverbindlichkeiten als Teil grundstücksbezogener Rechts-

verhältnisse nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG übergehen können. Sie ordnet

lediglich Beschränkungen an, um eine Gleichbehandlung mit dinglich gesi-

cherten Krediten zu gewährleisten, die gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur

insoweit übergehen, als sie - was hier außer Streit steht - der Finanzierung von

Baumaßnahmen dienen sollten und eine hierdurch bewirkte Wertsteigerung

nach vorhanden ist (vgl. BGHZ aaO S. 206 m.w.N. zur Gesetzgebungsge-

schichte; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger <Hrsg.> Vermögen in der

ehemaligen DDR <Stand August 2003> § 16 VermG Rn. 10; Lorff, Offene Ver-

mögensfragen nach der Einigung Deutschlands <Stand Juni 2003> § 16

VermG Rn. 2; s. ferner Senatsurteil BGHZ 144, 271, 278). Für die Frage des

Übergangs der Kreditverpflichtung auf den Berechtigten kommt es auf die

dingliche Sicherung mithin nicht an. Entscheidend ist der nicht trennbare Be-

zug der vertragstypischen Leistung, beim Darlehensvertrag die Gewährung des

Darlehens, zu dem restituierten Vermögenswert (vgl. BGHZ 141, 203, 205; Se-

natsurteil vom 1. März 2001 - III ZR 329/98 - BGHR VermG § 16 Abs. 2 Satz 1

Verwaltervertrag 1). Er wird bei dem ungesicherten wie bei dem grundpfandlich

gesicherten Baukredit durch dessen Zweckbestimmung für ein konkretes

Grundstück hergestellt; die von der Nichtzulassungsbeschwerde für entschei-

dend gehaltene rechtliche und tatsächliche Sicherheit, daß der Kredit für wert-

erhaltende oder -steigernde Baumaßnahmen verwandt wird, besteht weder in

dem einen wie in dem anderen Fall.

c) An der schon genannten Zielsetzung des § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG,

nicht gesicherte (Bau-)Kredite wie dinglich gesicherte zu behandeln, hat die

Neufassung des § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG durch Art. 1 Nr. 8 des am 27. Okto-

ber 1998 in Kraft getretenen Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I

S. 3180, 3181) nichts geändert. § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG in der Fassung des

Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes schuf lediglich eine Sonderregelung für

den Übergang dinglich gesicherter Kredite, die - im Interesse der Gleichbe-

handlung - von § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG auch für ungesicherte Kredite in Be-

zug genommen wird; eine Einschränkung des Übergangs der Rechtsverhält-

nisse nach dem allgemein formulierten § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf solche,

die - über den vorbeschriebenen Bezug zum Vermögenswert hinaus - in einem

rechtlichen Zusammenhang mit dem Vermögenswert stehen, weil sie unmittel-

bar Rechte an oder Pflichten aus ihm begründen, läßt sich der Änderung des

§ 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nicht entnehmen (vgl. Pfeifer EWiR 1999, 1077,

1078; teilweise abweichend Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/

Verstegen, VermG <Stand Dezember 2000> § 16 Rn. 7a und 32).

3.

Die Zulassung der Revision ist ferner nicht im Hinblick auf die weiteren

schadensrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geboten. Die Be-

schwerde legt insoweit auch keinen Zulassungsgrund dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann