BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 291/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 15. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 433, 651 Abs. 1
Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom
Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kauf-
vertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 291/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobil-
heim.
Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim
"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998,
später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben
der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung
der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie
die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des
Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und
Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (oh-
ne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament
übernommen.
Die Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u.a. fehlende
Dampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den Fliesen
und das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die Beklagte auf
Zahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 €) und Feststellu ng in Anspruch ge-
nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurück-
gewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an
das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002
- VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 = IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR
2003, 253).
Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen
worden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, die Lieferung und Aufstellung des Mobil-
heims sei nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen. Die Par-
teien hätten den Vertrag ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet. Das Angebot
sei nach bestimmten Typen und Modellen und nicht als Einzelanfertigung er-
folgt. Die Zusatzausstattung und Zusatzwünsche seien nicht anders zu bewer-
ten als die Sonderausstattung beim Erwerb eines Pkw-Modells. Die Montage-
verpflichtung sei von untergeordneter Bedeutung. Sie umfasse kein Fundament
aus im Boden verankerten Betonklötzen oder eine fundamentähnliche Verklei-
dung. Es gebe auch keine massive Zugangstreppe. Eine feste Verbindung mit
dem Grundstück sei nicht hergestellt worden. Die dauerhafte Verwendung des
Mobilheims zu Wohnzwecken sei nicht Vertragsinhalt geworden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB sei
zwar nicht verjährt, bestehe indessen nicht. Die Beklagte habe keine bestimm-
ten Merkmale zugesichert.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen
den Parteien aus. Die Beklagte hat keine Herstellungspflichten übernommen,
die Grundlage für die Annahme eines Werk- oder eines Werklieferungsvertra-
ges sein könnten, auf den gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB Werkvertragsrecht
anwendbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB kommt deshalb
nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Angebot nach Modellen
erfolgte, ihm also eine serienmäßige Lieferung zugrunde lag. Die Einwendun-
gen der Revision können das nicht erschüttern. Die Bezeichnung im Vertrag
"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" spricht für ein mehrfach vertriebenes Sonder-
modell. Die Kläger haben nicht behauptet, daß diese Außenmaße nach ihren
Sonderwünschen vorgegeben wurden. Auch den sonstigen Unterlagen ein-
schließlich der Zeichnung 3232 ist zu entnehmen, daß Grundlage des Angebots
eine serienmäßige Fertigung ist, die nur in wenigen Einzelheiten den Wünschen
der Kläger angepaßt wurde. Die Sonderwünsche nehmen dem Vertrag nicht
den Charakter eines Kaufvertrages. Gleiches gilt für die zusätzlichen Ausstat-
tungswünsche, wie z.B. Wasch- und Spülmaschinenanschluß. Im Vordergrund
steht angesichts der ganz überwiegend unveränderten serienmäßigen äußeren
und inneren Ausstattung des Mobilheims weiterhin die mit dem Warenumsatz
verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kläger. Bei ähnli-
chen Sachlagen hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen Werkvertrag ver-
neint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag
angenommen, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom
12. März 1986 - VIII ZR 332/84, BauR 1986, 437 = NJW 1986, 1927; Urteil vom
22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, BauR 1999, 39 = NJW 1998, 3197).
Der übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt nicht ein solches
Gewicht zu, daß sie die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde. Die
Montage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die von den
Klägern zu errichtenden Fundamente. Soweit das Berufungsgericht und auch
die Revision auf Umstände Bezug nehmen, die im Urteil des Senats vom
30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, genannt sind, wie z.B. eine
dauerhafte feste Verbindung mit dem Grundstück, sind sie nicht entschei-
dungserheblich. In jenem Fall hatte der Unternehmer Herstellungsverpflichtun-
gen übernommen, so daß sich nur noch die Frage stellte, ob ein Bauwerk im
Sinne des § 638 BGB errichtet wurde.
2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-
der Weise einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB verneint.
a) Soweit die Revision nunmehr eine Arglist der Beklagten darauf stützen
will, daß sie ein grob mangelhaftes Werk übergeben haben soll, ist der Vortrag
schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Revision nicht darlegt, daß
diese Rüge in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist. Allein der Umstand,
daß die Beklagte eine von einem weiteren Unternehmer mangelhaft hergestellte
Ware übergeben hat, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Ebensowenig ist
Arglist allein dadurch begründet, daß die Beklagte ein angeblich notwendiges
Übereinstimmungszertifikat nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat die Notwen-
digkeit eines derartigen Übereinstimmungszertifikats bestritten. Es kann daher
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie das Fehlen dieses
Zertifikats arglistig verschwiegen hat, sofern es überhaupt geschuldet worden
ist.
b) Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß den Klägern ein
derartiges Zertifikat zugesichert worden wäre.
c) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Minderung
des Kaufpreises nicht in Betracht gezogen. Die Kläger haben einen Anspruch
auf Schadensersatz geltend gemacht und diesen mit den Mängelbeseitigungs-
kosten und weiteren Schäden begründet. Damit haben sie nicht gleichzeitig ei-
ne Minderung verlangt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner