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BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 291/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 15. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 433, 651 Abs. 1

Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom

Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kauf-

vertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.

BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 291/03 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobil-

heim.

Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim

"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998,

später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben

der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung

der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie

die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des

Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und

Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (oh-

ne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament

übernommen.

Die Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u.a. fehlende

Dampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den Fliesen

und das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die Beklagte auf

Zahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 €) und Feststellu ng in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurück-

gewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an

das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002

- VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 = IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR

2003, 253).

Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen

worden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

der Kläger.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Lieferung und Aufstellung des Mobil-

heims sei nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen. Die Par-

teien hätten den Vertrag ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet. Das Angebot

sei nach bestimmten Typen und Modellen und nicht als Einzelanfertigung er-

folgt. Die Zusatzausstattung und Zusatzwünsche seien nicht anders zu bewer-

ten als die Sonderausstattung beim Erwerb eines Pkw-Modells. Die Montage-

verpflichtung sei von untergeordneter Bedeutung. Sie umfasse kein Fundament

aus im Boden verankerten Betonklötzen oder eine fundamentähnliche Verklei-

dung. Es gebe auch keine massive Zugangstreppe. Eine feste Verbindung mit

dem Grundstück sei nicht hergestellt worden. Die dauerhafte Verwendung des

Mobilheims zu Wohnzwecken sei nicht Vertragsinhalt geworden.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB sei

zwar nicht verjährt, bestehe indessen nicht. Die Beklagte habe keine bestimm-

ten Merkmale zugesichert.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen

den Parteien aus. Die Beklagte hat keine Herstellungspflichten übernommen,

die Grundlage für die Annahme eines Werk- oder eines Werklieferungsvertra-

ges sein könnten, auf den gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB Werkvertragsrecht

anwendbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB kommt deshalb

nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Angebot nach Modellen

erfolgte, ihm also eine serienmäßige Lieferung zugrunde lag. Die Einwendun-

gen der Revision können das nicht erschüttern. Die Bezeichnung im Vertrag

"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" spricht für ein mehrfach vertriebenes Sonder-

modell. Die Kläger haben nicht behauptet, daß diese Außenmaße nach ihren

Sonderwünschen vorgegeben wurden. Auch den sonstigen Unterlagen ein-

schließlich der Zeichnung 3232 ist zu entnehmen, daß Grundlage des Angebots

eine serienmäßige Fertigung ist, die nur in wenigen Einzelheiten den Wünschen

der Kläger angepaßt wurde. Die Sonderwünsche nehmen dem Vertrag nicht

den Charakter eines Kaufvertrages. Gleiches gilt für die zusätzlichen Ausstat-

tungswünsche, wie z.B. Wasch- und Spülmaschinenanschluß. Im Vordergrund

steht angesichts der ganz überwiegend unveränderten serienmäßigen äußeren

und inneren Ausstattung des Mobilheims weiterhin die mit dem Warenumsatz

verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kläger. Bei ähnli-

chen Sachlagen hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen Werkvertrag ver-

neint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag

angenommen, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom

12. März 1986 - VIII ZR 332/84, BauR 1986, 437 = NJW 1986, 1927; Urteil vom

22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, BauR 1999, 39 = NJW 1998, 3197).

Der übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt nicht ein solches

Gewicht zu, daß sie die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde. Die

Montage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die von den

Klägern zu errichtenden Fundamente. Soweit das Berufungsgericht und auch

die Revision auf Umstände Bezug nehmen, die im Urteil des Senats vom

30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, genannt sind, wie z.B. eine

dauerhafte feste Verbindung mit dem Grundstück, sind sie nicht entschei-

dungserheblich. In jenem Fall hatte der Unternehmer Herstellungsverpflichtun-

gen übernommen, so daß sich nur noch die Frage stellte, ob ein Bauwerk im

Sinne des § 638 BGB errichtet wurde.

2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-

der Weise einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB verneint.

a) Soweit die Revision nunmehr eine Arglist der Beklagten darauf stützen

will, daß sie ein grob mangelhaftes Werk übergeben haben soll, ist der Vortrag

schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Revision nicht darlegt, daß

diese Rüge in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist. Allein der Umstand,

daß die Beklagte eine von einem weiteren Unternehmer mangelhaft hergestellte

Ware übergeben hat, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Ebensowenig ist

Arglist allein dadurch begründet, daß die Beklagte ein angeblich notwendiges

Übereinstimmungszertifikat nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat die Notwen-

digkeit eines derartigen Übereinstimmungszertifikats bestritten. Es kann daher

nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie das Fehlen dieses

Zertifikats arglistig verschwiegen hat, sofern es überhaupt geschuldet worden

ist.

b) Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß den Klägern ein

derartiges Zertifikat zugesichert worden wäre.

c) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Minderung

des Kaufpreises nicht in Betracht gezogen. Die Kläger haben einen Anspruch

auf Schadensersatz geltend gemacht und diesen mit den Mängelbeseitigungs-

kosten und weiteren Schäden begründet. Damit haben sie nicht gleichzeitig ei-

ne Minderung verlangt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Bauner