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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 243/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. April 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: 72.264 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teil-

weise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-

richts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am

27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis

des Oberlandesgerichts - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit

einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Sie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die

Überwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem Empfangsbekenntnis

eine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und

auf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist ver-

merkt würden. Die Fristen würden sodann nebst Vorfristen in einem besonde-

ren Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenka-

lender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte,

zuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte Kanzleiangestellte

G., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die

Berufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der

Prozeßbevollmächtigte Frau G. auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst

an, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka-

lender zu überprüfen. Auch dies habe Frau G., obwohl sie die Berufung selbst

geschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der Prozeßbe-

vollmächtigte die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Beru-

fungsbegründungsfrist erhalten habe. Die Kanzleiangestellte G. hat die Richtig-

keit dieses Vortrags eidesstattlich versichert.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die An-

tragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache

wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf;

sie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO).

1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm

zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der

Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt

- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche

Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur

anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der Pro-

zeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist

zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., et-

wa BGH Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO

§ 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von

Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbe-

gründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu for-

schen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen

Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. Sep-

tember 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB

2/92 - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn

Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt

werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich

vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit

der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt

der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-

tung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre

es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammen-

hang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen

Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die

- ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen.

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

Die angefochtene Entscheidung steht zu dem von der Rechtsbeschwer-

de angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971

(aaO) nicht in Widerspruch. Wie der Bundesgerichtshof in diesem Beschluß

dargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht,

bei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiede-

nen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinne-

rung) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der Bun-

desgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für

Fälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusam-

menhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang

mit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr

bei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar

2004 - XII ZB 263/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die

Rechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat

darzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschul-

den trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen,

wenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristnotierungen an-

hand der Erledigungsvermerke in den ihm zwecks Fertigung der Berufungs-

schrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines

die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt hät-

te und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintra-

gung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen.

Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-

zungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter "üblicherwei-

se" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise,

die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalen-

der zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeß-

bevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß

ihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledi-

gungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung

an die Kanzleikraft veranlaßt hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose