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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 69/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 B, Fc

Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledi-

gung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine

Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vor-

gelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur

Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss

an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999,

649, 650 f.).

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - OLG Koblenz

AG Lahnstein

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2007 wird ihr Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-

richts - Familiengerichts - Lahnstein vom 21. November 2006 be-

willigt.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die nicht

miteinander verheirateten Eltern des Kindes L.D. Sie streiten über das Sorge-

recht für das Kind, nachdem sie nach ihrer Trennung vor dem Jugendamt er-

klärt hatten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.

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Das Amtsgericht hat u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Va-

ter allein übertragen. Gegen den am 24. November 2006 zugestellten Be-

schluss richtet sich die am 29. November 2006 bei dem Amtsgericht eingegan-

gene Beschwerde der Mutter. Auf Anforderung ihres Verfahrensbevollmächtig-

ten wurden die Gerichtsakten diesem am 29. November 2006 für die Dauer von

fünf Tagen zur Einsicht überlassen. Am 6. Dezember 2006 gingen die Akten

wieder beim Amtsgericht ein. Am 26. Januar 2007 wurden sie durch das Amts-

gericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2007 ein-

trafen. Bereits am 26. Januar 2007 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der

Mutter seine Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht nochmals ein. Gleich-

zeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Beschwerdefrist.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 621 e

Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die

angefochtene Entscheidung die Mutter in ihren Verfahrensgrundrechten verletzt

(Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Mutter ist wegen der

Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren. Damit ist die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde

gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -

FamRZ 2005, 791, 792).

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a) Die Beschwerde ist verspätet eingegangen, weil sie nicht an das rich-

tige Gericht gerichtet war. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die befristete

Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; sie kann nicht wirk-

sam bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung

erlassen hat. Da die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht erst am

26. Januar 2007 eingegangen ist, war die - bis zum 27. Dezember 2006 wäh-

rende - einmonatige Frist (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) nicht gewahrt.

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b) Das Berufungsgericht hat der Mutter jedoch zu Unrecht keine Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdefrist nicht durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

der Mutter, das dieser zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt worden

ist (§ 233 ZPO), so dass ihr auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist.

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aa) Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die an das

falsche Gericht gerichtet ist, hat die Partei zwar grundsätzlich zu vertreten (vgl.

z.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; BGH

Beschluss vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Dennoch ist

in solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn

der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen ist, dass eine fristgerechte Weiterlei-

tung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres

erwartet werden konnte; die Weiterleitung obliegt dem Ausgangsgericht auf-

grund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (BGH Urteil vom 1. Dezember 1997

- II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 24. September 1997

- XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286; BGH Beschluss vom 3. September

1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171).

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bb) Das Oberlandesgericht hat gleichwohl ein für die Versäumung der

Beschwerdefrist ursächliches Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der

Mutter bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mutter könne sich nicht

darauf berufen, dass das Amtsgericht die Beschwerdeschrift an das Oberlan-

desgericht hätte weiterleiten müssen und dass bei pflichtgemäßer Weiterleitung

eine Fristversäumung vermieden worden wäre. Vielmehr sei zu berücksichti-

gen, dass die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter antragsgemäß

übersandt worden seien und ihm vom 1. bis zum 4. Dezember vorgelegen hät-

ten. Bei dieser Gelegenheit hätte er den Fehler erkennen und dafür Sorge tra-

gen müssen, dass die Beschwerdeschrift an das zuständige Oberlandesgericht

weitergeleitet oder dort erneut eine Beschwerde eingelegt wird. Angesichts die-

ses Fehlverhaltens des Anwalts, das die Mutter sich zurechnen lassen müsse,

könne sie sich nicht auf die pflichtwidrige Nichtweiterleitung der Beschwerde-

schrift durch das Amtsgericht berufen. Ursächlich für die Fristversäumung sei

nicht mehr das für den Anwalt der Mutter erkennbare Versäumnis des Amtsge-

richts, sondern dessen eigenes Versäumnis.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

cc) Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der

Mutter die Gerichtsakten überhaupt vorgelegt oder ob sie lediglich von seinem

Büropersonal kopiert und alsdann wieder zurückgeschickt worden sind. Selbst

wenn die Akten dem Anwalt vorgelegt worden wären, hätte für ihn nicht die

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Verpflichtung bestanden, den Fristablauf sowie die ordnungsgemäße Einrei-

chung der Beschwerdeschrift zu überprüfen.

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Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, etwa die Anbringung von Erledi-

gungsvermerken über die Notierung von Rechtsmitteleinlegungs- und

-begründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-

hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (Senatsbe-

schlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696; vom

21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 1. Dezember

2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f.). Die an die Sorgfalt des Anwalts zu

stellenden Anforderungen würden aber überspannt, wenn man von ihm verlan-

gen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch

dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer

fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunk-

te für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen

könnten versagt haben (Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB

204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).

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Danach bestand für den Rechtsanwalt vor dem 22. Januar 2007, dem

Tag der beabsichtigten Beschwerdebegründung, an dem ihm auffiel, dass die

Beschwerdeschrift an das Amtsgericht gerichtet worden war, kein Anlass zu

prüfen, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden war. In der Zeit vom Eingang

der Gerichtsakten in seinem Büro bis zu deren Rücksendung am 4. oder

5. Dezember 2006 war eine fristgebundene Prozesshandlung aus seiner Sicht

nicht vorzunehmen. Die Vorlage der Akten erfolgte - falls überhaupt - auch nicht

im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, da die Frist für

die Beschwerdebegründung erst am 24. Januar 2007 ablief und zuvor eine Be-

sprechung mit der Mutter erfolgen sollte. Ein für die Fristversäumnis ursächli-

ches Verschulden des Anwalts liegt deshalb nicht vor.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Dose

Vorinstanzen:

AG Lahnstein, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 F 342/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 UF 60/07 -