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BGH Urteil vom 22.04.2004 – 5 StR 534/02
5. Strafsenat
5 StR 534/02 (alt: 5 StR 469/97 und 5 StR 456/99)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 20. und 22. April 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B ,
Rechtsanwalt G
als Verteidiger,
Rechtsanwalt D
Justizangestellte
als Vertreter der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 22. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit der
Angeklagte wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt
worden ist. Damit entfällt die lebenslange Gesamtfreiheits-
strafe.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Mordes und des ver-
suchten Mordes freigesprochen.
Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten
wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem
Landgericht vorbehalten.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Mordes und
versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 21. Januar 1998
(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30) aufgehoben. Daraufhin hat
das Landgericht den Angeklagten am 8. Februar 1999 freigesprochen (und
ihn wegen – anderweitiger – vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt). Den Freispruch hat der Senat durch Urteil vom
5. Juli 2000 (NStZ-RR 2000, 334) aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht
den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes (und einer inzwischen
begangenen vorsätzlichen Körperverletzung, deretwegen eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verhängt worden ist) zu einer lebenslangen Gesamtfrei-
heitsstrafe verurteilt. Die allein gegen die Verurteilung wegen Mordes und
versuchten Mordes gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-
ge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
I.
Das Landgericht hat zum Vorwurf des Mordes und des versuchten
Mordes im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren einander intim verbun-
den und seit dem Sommer 1993 verlobt. Im Sommer 1995 war das Verhält-
nis jedoch weitgehend zerrüttet, zumal da der Angeklagte jedes sexuelle In-
teresse an der Nebenklägerin verloren hatte und Beziehungen zu anderen
Frauen unterhielt. Der Angeklagte zeigte sich andererseits übertrieben eifer-
süchtig und wurde mehrfach handgreiflich. Die Nebenklägerin trug sich des-
halb im Sommer 1995 intensiv mit dem Gedanken einer Trennung von dem
Angeklagten. Am Nachmittag des 24. August 1995 beobachtete die Neben-
klägerin den Angeklagten dabei, wie er sich von einer unbekannt gebliebe-
nen Frau mit einem Kuß verabschiedete. Diese Beobachtung veranlaßte die
Nebenklägerin endgültig, den Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung
zu weisen und die Verlobung zu lösen. Sie packte seine Habseligkeiten in
Plastiksäcke und stellte sie an die Tür. Als der Angeklagte sich abends,
nachts oder in den ersten Morgenstunden des 25. August 1995 einfand, er-
öffnete die Nebenklägerin ihm, daß sie sich unwiderruflich von ihm trenne,
und verwies ihn der Wohnung. Der Angeklagte wollte eine Trennung zwar
nicht akzeptieren, verließ aber nach einem lauten Streit unter Mitnahme sei-
ner Kleidung die Wohnung.
Die Nebenklägerin war Schülerin einer Krankengymnastik-Schule
und arbeitete abends und am Wochenende für den später Getöteten
M . Dieser 69jährige, wohlhabende und an mehreren Krankheiten lei-
dende Mann ließ sich in seiner zweietagigen Wohnung „rund um die Uhr“
durch eine organisierte Gruppe von Pflegekräften betreuen, zu der die Ne-
benklägerin gehörte. Am 26. August 1995 trat die Nebenklägerin ihren Ta-
gesdienst in der Wohnung M s frühmorgens an. Alsbald danach er-
schien dort der Angeklagte. „Überrumpelt“ durch das unerwartete Auftauchen
des Angeklagten, ließ die Nebenklägerin ihn ein. Der Angeklagte, der die
Erklärung der Nebenklägerin, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptieren
wollte, verlangte zunächst Geld von ihr und sprach ihr das Recht ab, die Be-
ziehung einseitig zu beenden. Die Nebenklägerin erwiderte dem erregt brül-
lenden Angeklagten, es sei „Schluß“, er solle zu seinen anderen Frauen ge-
hen. Der im Erdgeschoß geführte Disput war so laut, daß der im Oberge-
schoß im Bett liegende M ihn vernahm und nach der Nebenklägerin
rief. Diese versuchte, den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung zu be-
wegen, und wandte sich kurz ab, um M nach oben zuzurufen, sie wer-
de sogleich kommen. In dieser Situation schlug der Angeklagte mit einem
„länglich-runden und festen Tatwerkzeug“ vier- bis fünfmal heftig auf den
Kopf der Nebenklägerin ein. Dabei nahm der Angeklagte ihren Tod billigend
in Kauf. Er handelte in verletztem Selbstwertgefühl aus Rache für die Ent-
scheidung der Nebenklägerin, die Beziehung zu ihm zu lösen. Von seinem
Opfer ließ er erst ab, als sie blutüberströmt regungslos liegenblieb. Er ging
nun davon aus, daß sie an den zugefügten Verletzungen entweder bereits
gestorben war oder binnen kurzem sterben werde. Angesichts dessen, daß
M auf den Streit und somit die Anwesenheit einer fremden Person, die
noch dazu offensichtlich mit der Nebenklägerin bekannt war, aufmerksam
geworden war, entschloß sich der Angeklagte, ihn als unliebsamen Zeugen
auszuschalten. Er begab sich in das obere Geschoß und schlug mit dem ge-
nannten Gegenstand mehrfach so kräftig auf den Kopf M s ein, daß
dieser zu keiner Abwehr mehr fähig war und mehrfache Schädelfrakturen
erlitt, an denen er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, einige Wo-
chen später verstarb.
II.
Die Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte hat zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ge-
schwiegen und in einem früheren Verfahrensstadium seine Täterschaft
bestritten. Zentrales Beweismittel zur Überführung des Angeklagten, das nur
durch weniger gewichtige andere Beweismittel ergänzt wird, ist die Aussage
der Nebenklägerin, die den Angeklagten als den Täter bezeichnet hat. Das
Landgericht hat zur Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin folgendes
festgestellt: Die Nebenklägerin erlitt eine schwere Schädelfraktur und infolge
von Kontusions- und hinzutretenden diffusen Hirndruckschäden eine noch
heute vorliegende schwere Hirnschädigung. Sie lag lange im künstlichen
Koma und konnte auch nach dessen Beendigung wegen eines künstlichen
Luftröhrenausgangs zunächst nicht sprechen. In der ersten Dezemberwo-
che 1995 sagte die Nebenklägerin zu einer Zimmergenossin im Kranken-
haus, ihr Vater meine, „T “ sei es gewesen, sie selbst könne sich aber
nicht daran erinnern. Etwa zu dieser Zeit, in der sich ihr Zustand deutlich
verbesserte, berichtete die Nebenklägerin gegenüber dem sie behandelnden
Arzt Dr. R , sie erinnere sich allmählich an den Vorfall. Sie erzählte
davon, es sei bei M gewesen. „Er“ sei gekommen. „Er“ habe oben mit
M gestritten, sie sei dazwischengegangen und sei dann selbst von
„ihm“ mit einer Art Schlagstock geschlagen worden. Sie beschrieb den Täter
als kräftigen jungen Mann. Diese Darstellung wiederholte sie mehrfach, bis
sie schließlich kurz vor dem 13. Dezember 1995 zu Dr. R sagte,
der, der sie geliebt habe, sei der Täter gewesen. Er habe Geld von M
gewollt. Diese Angaben wiederholte sie sinngemäß in Gegenwart des Krimi-
nalbeamten L . Erst nach der Verhaftung des Angeklagten am 13. Dezem-
ber 1995 sprach sie auch ihren Eltern gegenüber davon, daß dieser sie ü-
berfallen habe. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin die gegen sie
begangene Tat so geschildert, wie das Schwurgericht diese festgestellt hat.
Das Landgericht hat sich zunächst – was fern jeder Beanstandung
ist – von der „Aufrichtigkeit“ der Nebenklägerin überzeugt. Es hat sodann
geprüft, ob die Nebenklägerin etwa – bedingt durch ihre schwere Hirnverlet-
zung – lediglich subjektiv davon überzeugt ist, daß ihre (letzte) Tatschilde-
rung auf selbst Erlebtem beruht, objektiv aber
irrt. Es hat hierzu
vier Sachverständige aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie, Neurobio-
logie und Neuropsychologie gehört, darunter Spezialisten für Gedächtnisfor-
schung und Hirnschäden. Es ist in der Würdigung der Gesamtheit der Anga-
ben dieser Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nebenkläge-
rin aufgrund realer Erinnerung den Angeklagten als Täter bezeichnet habe.
Dabei hat das Landgericht auch umfangreich erwogen, daß sich die Anga-
ben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, erheblich
von der ersten Version ihrer Tatschilderung unterscheiden. Nach der ersten
Version hat der Täter „oben“, also im Obergeschoß, wo M im Bett lag,
mit diesem gestritten; die Nebenklägerin sei „dazwischengegangen“ – das
kann nur heißen: im Obergeschoß – und dann selbst von dem Täter mit einer
Art Schlagstock geschlagen worden. Indes ergibt das Bild der massiven Blut-
spuren, daß der Angriff auf die Nebenklägerin im Erdgeschoß erfolgte. Dar-
aus ergeben sich zwei Probleme, die vom Landgericht – trotz aller Umsicht
im übrigen – nicht hinreichend erörtert werden:
Das Phänomen, daß die Nebenklägerin zunächst wesentlich andere
Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat als die spätere Tatschilderung, auf
der die Feststellungen fußen, hat das Landgericht zwar erörtert. Es hat zur
Erklärung dieser „Diskontinuität im Aussageinhalt zur Tat“ auf äußere Um-
stände abgestellt, die beiden von der Nebenklägerin geschilderten Versionen
eigen sind, jedoch schwerlich ergeben, daß die Aussagen im „Kern doch
konstant“ seien. An dieser Stelle ist vielmehr die Erörterung zu vermissen, ob
und mit welchem Ergebnis die Sachverständigen sich zu der – nach alledem
zentralen – Frage geäußert haben, ob es wenigstens möglich, etwa plausibel
erklärbar oder gar naheliegend ist, daß die Nebenklägerin im Zuge der Ent-
wicklung ihrer Aussagen zunächst eine objektiv unwahre und später eine
wahre Schilderung des Tatgeschehens abgegeben hat.
Es kommt hinzu, daß es ausgeschlossen erscheint, die Nebenkläge-
rin hätte, als sie nach den erlittenen Schlägen blutüberströmt regungslos lie-
genblieb, den anschließenden Angriff des Täters auf M im Oberge-
schoß wahrgenommen. Deshalb kann – auf der Basis der Feststellungen –
die erste von der Nebenklägerin gegebene Schilderung nicht zutreffen. Es
bestehen hierfür nur die Erklärungsmöglichkeiten, daß diese erste Tatschil-
derung der Nebenklägerin auf einer Suggestion durch Dritte, auf einer von
der Nebenklägerin – etwa aufgrund von Andeutungen Dritter – selbst vorge-
nommenen Schlußfolgerung oder sonst auf einer „Konfabulation“ beruht. Da-
nach bleibt die – im angefochtenen Urteil unerörterte – Frage offen, ob etwa
– oder warum nicht auch – die letzte von der Nebenklägerin abgegebene
Tatschilderung gleichermaßen auf Suggestion, Schlußfolgerung oder Konfa-
bulation beruhen kann. Auch in diesem Punkt ist die Mitteilung zu vermissen,
ob und gegebenenfalls wie die Sachverständigen sich hierzu geäußert ha-
ben. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß die Bekundungen der Zeu-
gin W , einer Mitpatientin der Nebenklägerin, eine Diskussion der Frage
nahelegten, ob etwa eine Suggestion – auch durch insoweit ungezielt han-
delnde Dritte – stattgefunden hat.
III.
Der Senat sieht sich daher genötigt, auch das dritte in dieser Sache
ergangene Urteil des Landgerichts aufzuheben. Eine Zurückverweisung der
Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr
kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354
Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564). Der
Senat schließt aus, daß im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einer
erneuten (vierten) Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestellt
werden könnte. Dies ergibt sich aus der bestehenden Beweislage.
Das zentrale Beweismittel zur etwaigen Überführung des Angeklag-
ten ist die Aussage der Nebenklägerin. Dieses Beweismittel ist mit erhebli-
chen Unsicherheiten behaftet. Namentlich zur Bedeutung dessen im Rahmen
der vom Senat an dieser Stelle zu treffenden Entscheidung hat der Senat
den Sachverständigen Professor Dr. von C angehört. Danach ist ins-
besondere von folgendem auszugehen: Zwar können nach dem Abklingen
einer posttraumatischen Amnesie und der mit ihr verbundenen Konfabulati-
onsneigung (nebst „Fehlvorstellungen“) und nach Schrumpfung der prätrau-
matischen Amnesie auf die letztlich verlorene („vergessene“) Zeitspanne vor
der Hirnschädigung sichere Erinnerungen grundsätzlich wiedergewonnen
werden. Über deren Qualität lassen sich aber angesichts der sehr einge-
schränkten Möglichkeiten, sie objektiv zu überprüfen, nur Vermutungen an-
stellen. Allerdings werden in der spezialmedizinischen Literatur auch Einzel-
fälle einer „Erinnerung an alles“ bis zum Zeitpunkt der dauerhaften Amnesie
berichtet. Dennoch muß berücksichtigt werden, daß – im Vergleich zu Hirn-
gesunden – bei Personen mit einer anterograden Amnesie wie der Neben-
klägerin eine höhere Wahrscheinlichkeit für Gedächtnisfehler, -entstellungen
und -illusionen besteht. Eine Schrumpfung der prätraumatischen Amnesie
auf weniger als eine Minute ist nach den Ausführungen des Sachverständi-
gen prinzipiell wohl möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich. Hier lagen die
von der Nebenklägerin bekundeten Tatrahmengeschehnisse im Bereich we-
niger Minuten, die gegen sie gerichtete Gewalthandlung im Bereich von Se-
kunden vor ihrer Gehirnverletzung. Hinzu kommt folgendes: Diejenige Tat-
version der Nebenklägerin, welche – im Einklang mit dem Spurenbild am
Tatort – der Verurteilung entspricht, wurde erstmals in einer Phase näher
ausgeführt, in der nach den überzeugenden Bekundungen des vom Senat
gehörten Sachverständigen noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für
eine verletzungsbedingte Konfabulationsneigung der Zeugin bestand. Nach
den Gegebenheiten des Falles sind zudem Möglichkeiten für die Entstehung
eines stabilisierten Scheinerinnerungsbildes nicht von der Hand zu weisen.
Eine tragfähige Stützung der Angaben des Opfers existiert nicht. Die
zweifellos teils in hohem Grade parallelen Gewalttaten des Angeklagten ge-
gen andere Partnerinnen in der Trennungssituation und gar das Verhalten
des Angeklagten am Abend des Tattages im Krankenhaus stellen nur relativ
schwache Indizien dar. Eine Verbesserung der Beweislage ist nicht in Aus-
sicht. Eine weitere Vernehmung oder sachverständige Begutachtung der Ne-
benklägerin über die zahlreichen erfolgten Bemühungen dieser Art hinaus
verspricht, wie der Sachverständige Professor Dr. von C ausgeführt
hat, einen weiteren Aufklärungsgewinn nicht. Bisher ungenutzte Beweismittel
stehen ersichtlich nicht zur Verfügung.
IV.
Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen
der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muß dem Landgericht überlassen
bleiben. Die Prüfung, in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren
ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-
gungsmaßnahmen ausgelöst hat. Dazu gehören auch diejenigen Verfah-
rensabschnitte, die nicht Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens wa-
ren (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum