BGH Beschluss vom 22.04.2004 – I ZB 15/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GeschmMG § 7 Abs. 2
Abgewandelte Verkehrszeichen
a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintra- gungsverfahren nicht zu prüfen.
b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Ver- kehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Muster- register ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - I ZB 15/03 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-
stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Präsidenten des Deut-
schen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 16. Februar 2001 eingereichten
Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Verkehrszeichen mit Ergänzungsbal-
ken" die Eintragung von zehn Mustern. Gegenstand der Anmeldung sind Abbil-
dungen von Verkehrszeichen, wobei diese mit je einem roten Balken oder mit
jeweils fünf dünnen schwarzen Strichen diagonal durchgestrichen sind, wie
nachfolgend in schwarz-weiß beispielhaft wiedergegeben:
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,
daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die
Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und
die Verbreitung der Abbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung versto-
ßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und
Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-
patentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders
zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 46, 170).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-
gungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7
Abs. 2 GeschmMG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch
die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
i.S. des § 7 Abs. 2
GeschmMG sei nur zu bejahen, wenn tragende Grundsätze der Rechtsordnung
verletzt würden. Abzustellen sei auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten
Form. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine
Eintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertig-
ten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen
- hier etwa den Abbildungen der Verkehrszeichen ohne die angebrachten Bal-
ken - oder gar eine gesetzeswidrige mißbräuchliche Verwendung von Teilen
des Musters könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begrün-
den. Die Gestaltung der angemeldeten Muster in Form von abgewandelten
Verkehrszeichen lasse keinen Verstoß gegen Gesetze oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung erkennen.
Im Streitfall könne dahinstehen, ob im Geschmacksmusterrecht das Ein-
tragungshindernis für Hoheitszeichen aus dem Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 6
MarkenG) anwendbar sei. Denn Verkehrszeichen seien jedenfalls keine staatli-
chen Hoheitszeichen. Mit ihnen solle vielmehr durch behördliche Maßnahmen
der Straßenverkehr geregelt werden. Der Regelung des § 33 Abs. 2 StVO lasse
sich entnehmen, daß die private Verwendung von abgewandelten Verkehrszei-
chen nicht generell untersagt sei. Aus der Vorschrift folge im Umkehrschluß,
daß die Verwendung von mit Verkehrszeichen verwechselbaren Zeichen nur
dann verboten sei, wenn sich die konkrete Verwendung auf den öffentlichen
Straßenverkehr auswirken könne.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit
Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der ange-
meldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2
GeschmMG nicht entgegen.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-
gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung
des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die
öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster
die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v.
20.3.2003 - I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen;
Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - Euro-
Billy; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhän-
ger, jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Abbildung
von abgewandelten Verkehrsschildern) nicht auszugehen. Es fehlen besondere
Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2. Ein allgemeines Verbot, abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden
oder zu vertreiben, gibt es nicht.
a) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Gegenstand der Anmeldung sind Abwand-
lungen der die Sonderwege regelnden Vorschriftzeichen 237, 239, 240 und 241
des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Eine Abwandlung dieser Zeichen ist bei den ange-
meldeten Mustern dadurch erfolgt, daß ein einzelner roter Balken oder fünf
schwarze Balken von rechts oben nach links unten das jeweilige Schild kreu-
zen. Die Kombination dieser Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen roten
oder mit fünf schwarzen Balken ist in der StVO nicht vorgesehen.
b) Die Ähnlichkeit der Muster mit geltenden amtlichen Verkehrszeichen
führt nicht dazu, daß die Verbreitung von Nachbildungen des Musters gegen die
öffentliche Ordnung verstößt. Zwar dürfen amtliche Verkehrszeichen nach § 45
StVO nur von den dort bezeichneten Behörden aufgestellt und angebracht wer-
den. Verkehrszeichen sind aber frei zu erwerben, und es ist außerhalb des öf-
fentlichen Straßenverkehrs sogar erwünscht, daß diese zum Beispiel zur Ver-
kehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden (vgl. Begründung
zur StVO, VkBl. 1970, 797, 816, zu § 33 Abs. 2 StVO; vgl. auch Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 33 StVO Rdn. 12). Lediglich die mißbräuchli-
che Verwendung von Verkehrszeichen ist untersagt. Nach § 33 Abs. 2 StVO
dürfen Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, dort nicht angebracht oder
sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ein
weiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern
zu vertreiben, gibt es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von Nachbildungen der in
Rede stehenden Muster sind nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß durch die Verwendung von Nachbildungen der Muster
außerhalb des Straßenverkehrs möglicherweise die Fehlvorstellung entsteht, es
handele sich um amtliche Verkehrszeichen, genügt für die Annahme eines
Schutzhindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht. Eine Möglichkeit des
Mißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Ver-
wendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten
steht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der
Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH
GRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmu-
stergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1971
- X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1
PatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).
c) Die Versagung des Schutzes läßt sich auch nicht mit den Bestimmun-
gen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG begründen, wonach Mar-
ken mit staatlichen Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Ein-
tragung als Marke ausgenommen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutz-
richtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das
Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht
übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706
- Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger).
d) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht
aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Für ihre gegenteilige Ansicht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der
Eintragung der angemeldeten Muster stehe angesichts ihrer Symbolwirkung
sowie der mit einem Geschmacksmuster zu erlangenden Ausschließlichkeit ein
Eintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses entgegen. Im Falle
der Eintragung der Muster sei der Verordnungsgeber in der Freiheit beschränkt,
den Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen einzuführen. Dem kann
nicht zugestimmt werden.
Das Geschmacksmustergesetz kennt - anders als das Markengesetz -
ein im Eintragungsverfahren zu prüfendes Schutzhindernis des Freihaltebedürf-
nisses nicht. Im Geschmacksmusterrecht ist die Prüfung des Patent- und Mar-
kenamts auf die formellen Anmeldeerfordernisse und die Prüfung der Voraus-
setzungen des § 7 Abs. 2 GeschmMG beschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3
GeschmMG). Eine weitergehende Prüfung durch das Amt ist ausgeschlossen.
Die Beschränkung der Prüfungskompetenz kann nicht durch eine weite Ausle-
gung des § 7 Abs. 2 GeschmMG umgangen werden. Das im Markengesetz ge-
regelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die
Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung werden durch die Eintragung der abgewandel-
ten Verkehrszeichen entsprechenden Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt.
Auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wird nicht
verstoßen.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit
§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann