BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 27/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 400 04 673.3
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
GeschmMG § 7 Abs. 2
DM-Tassen
Ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungs-
mittel zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen auf
Tassen), verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2
GeschmMG.
BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 27/01 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am
15. Oktober 2001 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristi-
schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko-
sten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 8. Mai 2000 eingereichten Sam-
melanmeldung die Eintragung von neun Mustern in das Musterregister. Gegen-
stand der Anmeldung sind Tassen mit Abbildungen von DM-Banknoten und von
deutschen Münzen, wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,
daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die
Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und
die Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung ver-
stoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und
Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-
patentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und
hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 44, 148).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-
gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für
nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch
die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.
Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-
gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten
Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-
ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das
Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden
Abbildungen von Banknoten und Münzen bestünden keine Bedenken.
Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-
che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-
chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-
schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein
Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke
wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-
dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-
heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung
der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen
für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot
einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-
grundsatz auf Muster übertragen.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich
mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-
chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden
gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche
Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die dekorative Abbildung auf Kaffeetas-
sen keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-
schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht
entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-
gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung
des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die
öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster
die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/
v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,
Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:
Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-
schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-
zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon
kann bei einer Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Gebrauchsgegen-
ständen, wie Kaffeetassen, nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.
2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-
zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-
sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2
Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen
von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-
schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-
zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6
MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.
a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-
lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8
Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8
Rdn. 283). Dazu zählen auch die abgebildeten Banknoten und Münzen, obwohl
diese infolge § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmittel-
eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche
Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (BGBl. 1999 I S. 2402)
mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungs-
mittel verloren haben. Denn die Anmeldung des Geschmacksmusters ist zu ei-
nem Zeitpunkt erfolgt, als die abgebildeten DM-Banknoten und Münzen noch
gültig waren. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Schutzvoraussetzun-
gen maßgeblich, weil sich nach ihm die Priorität des Geschmacksmusterschut-
zes richtet (vgl. Eichmann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 10).
b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt
jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-
heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7
Abs. 2 GeschmMG.
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-
chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter
Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragung
ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuwei-
sen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Die Vor-
schrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Ho-
heitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte ei-
nes Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öf-
fentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren
täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen bestimmt Art. 6ter Abs. 1 PVÜ
keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer ge-
werblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Ver- wendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines unbe-
fugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Gebrauch zur
Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Boden-
hausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht ent-
nommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichen
Verwertung entzogen.
Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts
und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der
Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6
MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-
dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung
staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-
währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =
WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000
- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit
dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß
Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-
stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich
geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz
eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-
schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern
gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters
oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378
= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-
mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).
3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-
richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen
staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-
bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel
rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-
fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-
chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-
wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das
Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten
weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und
Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-
artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände
vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-
chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung
(dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen) keine be-
sonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche
Ordnung rechtfertigen könnten.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit
§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert