Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 27/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 400 04 673.3

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

GeschmMG § 7 Abs. 2

DM-Tassen

Ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungs-

mittel zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen auf

Tassen), verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2

GeschmMG.

BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 27/01 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am

15. Oktober 2001 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristi-

schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko-

sten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 8. Mai 2000 eingereichten Sam-

melanmeldung die Eintragung von neun Mustern in das Musterregister. Gegen-

stand der Anmeldung sind Tassen mit Abbildungen von DM-Banknoten und von

deutschen Münzen, wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,

daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die

Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und

die Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung ver-

stoßen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und

Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-

patentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und

hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 44, 148).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des

Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-

gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für

nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch

die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.

Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.

Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-

gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten

Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-

ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das

Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden

Abbildungen von Banknoten und Münzen bestünden keine Bedenken.

Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-

che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-

chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-

schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein

Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke

wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-

dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-

heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen

für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot

einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-

grundsatz auf Muster übertragen.

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich

mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-

chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden

gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche

Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die dekorative Abbildung auf Kaffeetas-

sen keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die

Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-

schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht

entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-

gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung

des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die

öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster

die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden

Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/

v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,

Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:

Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-

schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-

zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon

kann bei einer Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Gebrauchsgegen-

ständen, wie Kaffeetassen, nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.

2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-

zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-

sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2

Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen

von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-

schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-

zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6

MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.

a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-

lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8

Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8

Rdn. 283). Dazu zählen auch die abgebildeten Banknoten und Münzen, obwohl

diese infolge § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmittel-

eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche

Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (BGBl. 1999 I S. 2402)

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungs-

mittel verloren haben. Denn die Anmeldung des Geschmacksmusters ist zu ei-

nem Zeitpunkt erfolgt, als die abgebildeten DM-Banknoten und Münzen noch

gültig waren. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Schutzvoraussetzun-

gen maßgeblich, weil sich nach ihm die Priorität des Geschmacksmusterschut-

zes richtet (vgl. Eichmann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 10).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt

jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-

heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7

Abs. 2 GeschmMG.

§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-

chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter

Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragung

ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuwei-

sen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Die Vor-

schrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Ho-

heitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte ei-

nes Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öf-

fentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren

täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen bestimmt Art. 6ter Abs. 1 PVÜ

keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer ge-

werblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Ver- wendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines unbe-

fugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Gebrauch zur

Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Boden-

hausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht ent-

nommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichen

Verwertung entzogen.

Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts

und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der

Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6

MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-

dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung

staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-

währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-

leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =

WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000

- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit

dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß

Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-

stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich

geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz

eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-

schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern

gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters

oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378

= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-

mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-

richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen

staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-

bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel

rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-

fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-

chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-

wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das

Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten

weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und

Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-

artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände

vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-

chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung

(dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen) keine be-

sonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche

Ordnung rechtfertigen könnten.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des

Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit

§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert