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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 29/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 05 456.3

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Euro-Billy

GeschmMG § 7 Abs. 2

Dem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetz- licher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-Euro- Münze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder § 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entge- gen.

BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 29/01 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-

stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Ok-

tober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent-

und Markenamts zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 9. Juni 1999 eingereichten Sam-

melanmeldung die Eintragung von zwei Mustern mit der Bezeichnung "Euro-

Billy" in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind Phantasiefiguren,

in deren Korpus, wie nachfolgend wiedergegeben, die Abbildung der Vorder-

seite einer Ein-Euro-Münze eingefügt ist:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,

daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die

Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und

die Verbreitung einer Nachbildung würden gegen die öffentliche Ordnung ver-

stoßen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und

Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bun-

despatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und

hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts (Musterregister) aufgehoben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des

Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-

gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für

nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch

die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.

Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.

Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-

gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten

Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-

ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das

Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden

Abbildungen von Ein-Euro-Münzen bestünden keine Bedenken.

Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-

che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-

chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-

schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein

Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke

wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-

dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-

heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen

für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot

einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-

grundsatz auf Muster übertragen.

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich

mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-

chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden

gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche

Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Einbringung der Ein-Euro-Münze in

einen Gebrauchsgegenstand für Werbezwecke keine mißbräuchliche gesetz-

widrige Verwendung dar.

Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und

Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Art. 4 Nr. 1

des Dritten Euro-Einführungsgesetzes, sei nicht einschlägig.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die

Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-

schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht

entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-

gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung

des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die

öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster

die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden

Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/

v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,

Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:

Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-

schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-

zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon

kann bei einer Einfügung gesetzlicher Zahlungsmittel in Gebrauchsgegenstän-

de für Werbezwecke (hier: in eine Phantasiefigur und in einen Schlüsselanhän-

ger) nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffent-

liche Ordnung erst begründende Umstände.

2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-

zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-

sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2

Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen

von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-

schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-

zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6

MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.

a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-

lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8

Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8

Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählt auch die Ein-Euro-Münze

(vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschrif-

ten infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt

jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-

heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7

Abs. 2 GeschmMG.

§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-

chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die

Eintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken

zurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt

haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung

staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke

die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen

und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeich-

neten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsüberein- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6ter

Abs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von

einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßi- ge Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines

unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge-

brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl.

auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls

nicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder ge-

werblichen Verwertung entzogen.

Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts

und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der

Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6

MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-

dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung

staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-

währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-

leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =

WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000

- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit

dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß

Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-

stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich

geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz

eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-

schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern

gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters

oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378

= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-

mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-

richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen

staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-

bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel

rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-

fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-

chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-

wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das

Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten

weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und

Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-

artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände

vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-

chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung

(Einfügung einer Abbildung einer Ein-Euro-Münze in Gebrauchsgegenstände

für Werbezwecke) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Ver-

stoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Ausführungen des Bun-

despatentgerichts zu einem Verstoß gegen die Verordnung über die Herstellung

und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I

S. 3520, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Med-

VO vom 27.8.2001, BGBl. I S. 2286) wendet, hat sie damit ebenfalls keinen

Erfolg.

Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Schutzfähigkeit der Mu-

ster nicht entgegen, weil vorliegend nicht der Schutz für eine Medaille bean-

sprucht wird. Zudem sind Gestaltungen denkbar, die den gesetzlichen Vor-

schriften genügen (vgl. insoweit Nirk/Kurtze aaO § 7 Rdn. 17; vgl. auch BGH,

Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung).

Die Modelle können entsprechend § 4 Abs. 3 i.V. mit § 2, § 3 MedVO gestaltet

werden und verstoßen dann nicht gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des

Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit

§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert