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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – I ZB 16/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GeschmMG § 7 Abs. 2
Ersttagssammelblätter
Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist, (hier: Ersttagssammelblatt) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentli- che Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Muster- register ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - I ZB 16/03 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-
stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
16. Januar 2003 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. September 1999 eingereichten
Sammelanmeldung die Eintragung von noch 13 Mustern in das Musterregister.
Die Eintragungsanträge zu weiteren sieben Mustern hat die Anmelderin wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zurückgenom-
men. Gegenstand der Anmeldung der verbliebenen 13 Muster sind Ersttags-
sammelblätter, die deutsche - gestempelte und ungestempelte - Postwertzei-
chen (Briefmarken) im Original enthalten und Bildmotive, Texte sowie eine
Schmuckbordüre aufweisen.
Zwei der Muster (15 A und 19 C) sind nachfolgend beispielhaft wieder-
gegeben:
Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,
daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die
Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und
die Verbreitung der Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung ver-
stoßen.
Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und
Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-
patentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts (Musterregister) aufgehoben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-
gungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7
Abs. 2 GeschmMG verneint. Es hat angenommen, weder die Veröffentlichung
der Muster im Geschmacksmusterblatt noch die Verbreitung von Nachbildun-
gen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit
Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der ange-
meldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2
GeschmMG nicht entgegen.
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-
gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung
des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die
öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster
die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v.
20.3.2003 - I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen;
Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - Euro-
Billy; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüssel-
anhänger, jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung
(Ersttagssammelblätter mit gestempelten und ungestempelten Postwertzeichen
im Original) nicht auszugehen. Es fehlen besondere Umstände, die einen Ver-
stoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.
2. a) Ein allgemeines Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen
und diese Muster in Gestalt von Ersttagssammelblättern zu vertreiben, gibt es
nicht. Es läßt sich auch nicht mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG
begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung
als Marke ausgenommen sind. Dabei kann im Rechtsbeschwerdeverfahren da-
hinstehen, ob Postwertzeichen nach der weitgehenden Privatisierung des
Postwesens staatliche Hoheitszeichen sind. Aufgrund der unterschiedlichen
Schutzrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacks-
musterrecht übertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR
2003, 705, 706 - Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger).
b) Ein grundsätzliches Verbot, Postwertzeichen in Muster einzubeziehen
und diese zu vertreiben, ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Miß-
brauchs des Musters. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen,
daß bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG
das Muster in seiner konkret angemeldeten Form zugrunde zu legen ist. Nur
wenn diese Mustergestaltung als solche gesetzes- oder sittenwidrig ist, kommt
eine Versagung der Eintragung in Betracht. Eine Möglichkeit des Mißbrauchs
der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder
die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten steht im Hinblick
auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der Muster deren Ein-
tragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2003, 705,
706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl.,
§ 7 Rdn. 72; vgl. auch: BGH, Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704,
707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 PatG: Busse/Keukenschrijver, Pa-
tentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15).
c) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht
aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus den Regeln des Weltpostver-
trags vom 14. September 1994 (BGBl. II 1998, 2135, 2140 i.V. mit der Be-
kanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999, 82) ergäben sich besonde-
re Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründeten. Im
Fall der Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den übrigen Vertrags-
staaten des Weltpostvertrags der Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland
komme ihren Verpflichtungen aus dessen Art. 5 nicht nach. Nach Art. 5 Nr. 1
des Weltpostvertrags dürfe nur die Postverwaltung zur Frankierung bestimmte
Postwertzeichen ausgeben. Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck
"Deutschland" auszugeben, sei nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen
Bestimmung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl. I
S. 3294, 3303) dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vor-
behalten gewesen; dessen Zuständigkeit sei auf das Bundesministerium für
Finanzen übergegangen. Nach § 54 PostG habe die Deutsche Post AG das
ausschließliche Recht, nach § 43 PostG herausgegebene Postwertzeichen zu
verwenden. Durch die Eintragung der Muster entstehe im Verhältnis zu den üb-
rigen Vertragsstaaten des Weltpostvertrags der - unzutreffende - Eindruck, die
Bundesrepublik Deutschland habe auch der Anmelderin das Recht zur Ausgabe
amtlicher Postwertzeichen eingeräumt. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts enthalten die Muster
deutsche Postwertzeichen, die von den in Deutschland zuständigen Stellen
ausgegeben und der Anmelderin von der Deutschen Post AG verkauft worden
sind. Damit gibt die Anmelderin keine Postwertzeichen aus. Anders als die
Rechtsbeschwerde geltend macht, entsteht auch nicht der - unzutreffende -
Eindruck, die Anmelderin gebe die in die Ersttagssammelblätter eingefügten
Postwertzeichen aus. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts weiß
der Verkehr, daß neben der Deutschen Post AG auch andere privatwirtschaftli-
che Unternehmen Ersttagssammelblätter mit darin enthaltenen Postwertzeichen
im Original verkaufen. Deren Vertrieb läßt bei den Verkehrskreisen nicht den
Eindruck aufkommen, die Anmelderin gebe auch die Postwertzeichen selbst
aus.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit
§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann