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BGH Urteil vom 22.04.2004 – I ZR 174/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Verkündet am: 22. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Comic-Übersetzungen III

Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelba- ren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen ent- sprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragspar- teien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 – Comic-Übersetzungen I und II).

BGH, Urt. v. 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 24. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Übersetzerin u.a. für die italienische Sprache. Im Auftrag des

beklagten Verlages übersetzte sie in der Zeit von 1976 bis 1994 jeweils aufgrund

konkludenter Vereinbarung siebzig Bände der Comic-Reihe „Walt Disneys Lustige

Taschenbücher“ (LTB-Reihe) aus dem Italienischen ins Deutsche. Das Überset-

zungshonorar belief sich für den ersten von ihr übersetzten Band auf 3.750 DM;

die letzte Übersetzung im Jahr 1994 wurde mit 9.000 DM honoriert. Der Beklagte

druckte die von der Klägerin übersetzten Bände der LTB-Reihe bei Bedarf bis zu

zwölfmal nach. Teilweise wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen

Comic-Taschenbüchern abgedruckt.

Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Neuaufla-

gen der Comic-Bände und -Geschichten eine Verletzung des ihr zustehenden Ur-

heberrechts und hat vorgetragen: Sie habe erstmals im Herbst 1993 davon erfah-

ren, daß die von ihr übersetzten Bände in beträchtlicher Zahl und Höhe in Folge-

auflagen erschienen seien. Comic-Übersetzer hätten sich über viele Jahre mit

Einmalhonoraren zufriedengegeben, weil mit Folgeauflagen nicht zu rechnen ge-

wesen sei. Eine auch von den Übersetzern als verbindlich anerkannte Bran-

chenübung, Folgeauflagen nicht zu vergüten, habe es nicht gegeben.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft darüber begehrt, in wel-

chem Umfang Folgeauflagen der von ihr übersetzten siebzig Bände der LTB-

Reihe erschienen und in welchen anderen Reihen von der Klägerin für die LTB-

Reihe übersetzte Geschichten veröffentlicht worden sind.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten,

daß den Übersetzungen der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zukomme,

und vorgetragen, daß die „Einmal-Vergütung“ der Branchenübung entspreche. Der

Klägerin sei der Umfang der Nutzung ihrer Übersetzungen bekannt gewesen. Es

sei auch im Falle von Comic-Übersetzungen üblich gewesen, Folgeauflagen zu

drucken. Jeder, der über Erfahrungen in dieser Branche verfügt habe, habe mit

dieser Möglichkeit gerechnet.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Das

Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben

und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144

– Comic-Übersetzungen II).

Das Berufungsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme erneut abgewie-

sen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt, die Revisi-

on zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat auch im zweiten Berufungsurteil Ansprüche

der Klägerin wegen der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Folgeauflagen

verneint. Die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchen-

übung pauschale Nutzungsrechte an ihren Leistungen für alle Folgeauflagen und

-verwertungen eingeräumt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest,

daß es Mitte der siebziger Jahre einer Übung in der Branche entsprochen habe,

daß die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit Einmalhono-

raren für ihre Leistung abgefunden worden seien und im Falle des Nachdrucks

oder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt erhalten hätten. Diese Übung sei

zur Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge heranzuzie-

hen. Auch auf seiten der Klägerin sei der entsprechende Parteiwille unzweideutig

zum Ausdruck gekommen.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Der Senat hat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom

15. September 1999 der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt, daß es

sich bei den Übersetzungen der Klägerin um persönliche geistige Schöpfungen

handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH

GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II).

2.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Bran-

chenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen einge-

räumt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese An-

nahme nicht.

a) Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 15. Sep-

tember 1999 ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nut-

zungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt. Fehlt – wie im Streitfall –

eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt

von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach

vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob

und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur

Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertra-

gungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im

Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In die-

ser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnis-

se die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit die-

ser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird.

Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend

eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind. Da-

gegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nut-

zungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille –

und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der

Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR 2000, 144,

145 – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.).

b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Streitfall entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin

habe dem Beklagten auch für Folgeauflagen und -verwertungen Nutzungsrechte

eingeräumt. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen nicht aus,

um von einem übereinstimmenden unzweideutigen Willen der Vertragsparteien zu

einer entsprechenden – über den Vertragszweck hinausgehenden – Rechtsein-

räumung auszugehen.

aa) Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Annahme des Berufungsge-

richts an, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Branchenübung be-

standen, die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit einem

Einmalhonorar für ihre Leistung abzufinden und im Falle des Nachdrucks oder

weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Gegen diese auf tatrichterli-

chem Gebiet liegende Würdigung der vom Berufungsgericht erhobenen Beweise

ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

bb) Das Berufungsgericht hat aber – worauf die Revision mit Recht hinweist

– nicht hinreichend beachtet, daß die Branchenübung in dem vorliegenden Zu-

sammenhang nur von Bedeutung ist, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivier-

ten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten

Nutzungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886

– METAXA) erlaubt. Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einläßt,

die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muß darin nicht

notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nut-

zungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Um-

fang hinaus einzuräumen. Geht ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgel-

tung einläßt, davon aus, daß er ohnehin schon mit der Zustimmung zur Nutzung

seines Werks sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Rechte ein-

räumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutige rechtsgeschäftli-

che Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck

hinaus einzuräumen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2001 – 4 U 122/98, Umdruck

S. 55; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – I ZR 146/01).

Dem steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, daß

die Bedeutung einer Branchenübung an sich von der Kenntnis der Beteiligten un-

abhängig ist. Denn im Streitfall geht es nicht darum, ob einer bestimmten Bran-

chenübung Regeln für den Rechtsverkehr entnommen werden können. Entschei-

dend ist vielmehr, ob aus dem Vorhandensein einer Branchenübung der Schluß

auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen eines Vertragspartners gezogen

werden kann. Dies knüpft an die Erwägung an, daß eine Branchenübung einen

unzweideutig vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur

pauschalen Abgeltung aller Folgeauflagen dann nicht belegen kann, wenn auf der

Seite der die Nutzungsrechte einräumenden Vertragspartei Unkenntnis hinsichtlich

der eigenen Befugnisse besteht.

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, das aufgestellte subjektive

Erfordernis führe zu einer bedenklichen Unsicherheit im Rechtsverkehr, weil auf

eine im Rechtsverkehr nicht ohne weiteres erkennbare Kenntnis oder Unkenntnis

einer Vertragspartei abgestellt werde. Ein solcher Einwand verkennt den Aus-

gangspunkt des Zweckübertragungsgedankens, wonach der Wille, über den Ver-

tragszweck hinausreichende Nutzungsrechte einzuräumen, unzweideutig zum

Ausdruck kommen muß. Dies setzt in der Regel eine ausdrückliche Erklärung vor-

aus. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch dem Eingehen auf eine

Branchenübung entnommen werden, wenn gewährleistet ist, daß die in Rede ste-

hende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres

rechtsgeschäftlichen Willens kennt.

cc) Zu der im Streitfall nicht fernliegenden Frage, ob sich die Klägerin über

die rechtliche Tragweite ihrer Zustimmung zu einer pauschalen Abgeltung ihrer

Rechte für sämtliche Folgeauflagen im klaren war, fehlt es bislang an tatrichterli-

chen Feststellungen. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug werden die Partei-

en Gelegenheit haben, zu diesem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-

heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

Bornkamm

Herr RiBGH Dr. Büscher befindet sich im Urlaub. Er ist an der Unter- schrift verhindert.

Ullmann

Schaffert

Bergmann