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BGH Urteil vom 17.06.2004 – I ZR 136/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

VerlG §§ 1, 5, 17, 47

Verkündet am: 17. Juni 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Oceano Mare

b)

a) Zur Frage, ob den Verleger – wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteili- ges bestimmt ist – hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft. Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf er für die Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte Übersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag be- zieht sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der Ver- leger kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der Weiterver- wendung der Übersetzung absehen möchte.

BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-

ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 1. März 2001 unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND

AUS GLAS und NOVECENTO bei bestehender ausreichender Nachfrage in

der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten (Zif-

fer V des Tenors des Berufungsurteils), und als auf diesen Ausspruch

rückbezogen die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wor-

den ist (Ziffer VII des Tenors des Berufungsurteils).

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das

Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in diesem Punkt als unzu-

lässig abgewiesen wird.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläge-

rin 1/5 und der Beklagte 4/5, von den Kosten der Revision die Klägerin

2/9 und der Beklagte 7/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine erfahrene Übersetzerin aus dem Italienischen und dem

Französischen. Sie schloß in den Jahren 1995 bis 1998 Übersetzungsverträge mit

dem beklagten Buchverlag, die die folgenden fünf Werke des italienischen Autors

Alessandro Baricco betrafen:

OCEANO MARE

SEIDE

LAND AUS GLAS

HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN

NOVECENTO

In dem ersten Vertrag, der die Übersetzung des Werkes OCEANO MARE be-

traf, war u.a. folgendes bestimmt:

§ 2 Die Übersetzerin erstellt im Auftrage des Verlages eine Übersetzung des in § 1 be- zeichneten Werkes in die deutsche Sprache. …

§ 3 Die Übersetzerin verpflichtet sich, das Werk persönlich zu übersetzen und dabei die Urheberpersönlichkeitsrechte des Originalautors zu wahren. Sie verpflichtet sich fer- ner, das Werk ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Original in angemessener Weise zu übertragen. Die Anfertigung der Übersetzung durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

Die Übersetzerin wird die Übersetzung so ausführen, daß sie nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die den Wert der Übersetzung im Rahmen des Vertragszweckes und unter Berücksichtigung der Originalausgabe aufheben oder mindern. Beanstandet der Verlag die Übersetzung, teilt er dies der Übersetzerin innerhalb von drei Monaten nach Manuskriptablieferung mit. Behebt die Übersetzerin die beanstan- deten Mängel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ist der Verlag berechtigt, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und auf Kosten der Übersetzerin die Übersetzung durch Dritte ändern und, falls erforderlich, bearbeiten zu lassen. Zu sol- chen Änderungen ist die Übersetzerin, nicht jedoch ihre Rechtsnachfolger zu hören. Wird durch solche Änderungen und Bearbeitungen der Stil der Übersetzung derart beeinträchtigt, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht der Übersetzerin verletzt sein

könnte, ist die Übersetzerin berechtigt, dem Verlag die Erwähnung ihres Namens als Übersetzerin zu untersagen.

§ 4 Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gem. §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausga- ben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag. …

§ 8 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 33 DM pro Normseite (30 Zeilen à 60 Zeichen), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.

Die Übersetzerin erhält eine einmalige und abschließende Erfolgsbeteiligung von 500 DM nach 10.000 verkauften und bezahlten Exemplaren der gebundenen Ausga- be. …

§ 9 Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht bei der Übersetzerin liegen, erhält die Übersetzerin eine Vergütung in Höhe des nach § 8 vereinbarten Honorars; liegt zum Zeitpunkt der Erklärung der Nichtverwendung erst ein Teil der Übersetzung vor, können Verlag und Übersetzerin Abweichendes vereinbaren.

§ 10 Die Übersetzerin erhält für ihren eigenen Bedarf 10 Freiexemplare der ersten Auflage sowie von jeder Neuauflage 2 Exemplare. …

§ 13 Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts, ins- besondere des deutschen Urheber- und Verlagsrechts. …

Die anderen Verträge enthielten im wesentlichen gleichlautende Bestimmun-

gen. Lediglich die Vergütungsregelungen in § 8 unterschieden sich insofern, als

sich das Seitenhonorar im Laufe der Zeit auf 36 DM erhöhte und die Erfolgsbetei-

ligung in einem Vertrag bei 1.500 DM nach 10.000 sowie in zwei Verträgen bei

1.000 DM nach 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren lag. Ein Vertrag (be-

treffend den Titel SEIDE) enthielt eine Erfolgsbeteiligung von 10% des für die Über-

setzung gezahlten Honorars für den Fall des Erscheinens einer Taschenbuchaus-

gabe in einer bestimmten Reihe.

Im Februar 1997 erschien der Roman SEIDE in der Übersetzung der Klägerin.

Das Buch fand ein ungewöhnlich großes Echo, wobei auch die Leistung der Klä-

gerin hervorgehoben wurde. Die Klägerin erhielt für die Übersetzung von SEIDE

1998 einen Preis. Im März 1998 erschien – jeweils in der Übersetzung der Kläge-

rin – LAND AUS GLAS, im Februar 1999 NOVECENTO. Die von der Klägerin gefertig-

ten Übersetzungen der anderen beiden Bücher (OCEANO MARE und HEGELS SEELE

ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN) liegen dem Beklagten vor.

Nachdem das Werk SEIDE noch im Erscheinungsjahr 1997 die siebte Auflage

erreichte, beanspruchte die Klägerin eine finanzielle Beteiligung an dem großen

Verkaufserfolg. Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Parteien im April

1999 für die Übersetzung dieses Werks auf ein zusätzliches vom Absatz abhängi-

ges Honorar in Höhe von 1% des Nettoladenpreises ab dem Verkauf von 30.001

Exemplaren. Noch vor dem Erscheinen des Werks NOVECENTO wies der Beklagte

die Klägerin darauf hin, daß von diesem Werk eine besonders hohe Auflage er-

wartet werde, so daß ein unerwarteter Erfolg bei einem Verkauf von 100.000 Ex-

emplaren der gebundenen Ausgabe und von 300.000 Exemplaren der Taschen-

buchausgabe noch nicht vorliege. Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung.

Im April 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das Werk NOVECENTO

bereits in zweiter Auflage erscheine, allerdings nicht mehr in der Übersetzung der

Klägerin, sondern in einer neu erstellten Übersetzung von Erika Cristiani; auch die

anderen Bücher von Alessandro Baricco würden alsbald in neuer Übersetzung er-

scheinen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die

jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. Zwischen den Parteien besteht

Streit, ob es hinsichtlich einzelner Werke zu einer Teileinigung gekommen sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den Übersetzungsverträgen, die

der Beklagte mit ihr geschlossen habe, handele es sich um Verlagsverträge, so

daß den Beklagten eine Auswertungspflicht treffe. Im übrigen hat sie behauptet,

es sei hinsichtlich der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und OCEANO MARE zu einer

Teileinigung gekommen, der zufolge diese Werke ausschließlich in der Überset-

zung der Klägerin erscheinen sollten. Schließlich hat die Klägerin beanstandet,

daß die neu übersetzte Ausgabe des Werkes NOVECENTO unter derselben ISBN-

Nummer und mit demselben Schutzumschlag wie die von der Klägerin übersetzte

Ausgabe erschienen war und auf der Rückseite des Schutzumschlags eine Text-

passage in der Übersetzung der Klägerin abgedruckt war.

Die ursprünglich gestellten Klageanträge lassen sich wie folgt zusammenfas-

sen:

1. Unterlassung der Verwertung aller fünf Werke (SEIDE, LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN) in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin;

2. Vervielfältigung und Verbreitung der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS

und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin;

3. erstmalige Vervielfältigung und Verbreitung der Werke OCEANO MA- RE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in der Über- setzung der Klägerin;

4. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung;

5. Auskunft.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten,

daß es sich bei den von ihm mit der Klägerin geschlossenen Übersetzungsverträ-

gen um Bestellverträge nach § 47 VerlG gehandelt habe, den Verlag somit keine

Ausübungspflicht getroffen habe. Ferner hat er vorgetragen, daß der Autor der

Verwendung der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Werkes OCEANO

MARE widersprochen habe und daß die Übersetzung des Werkes HEGELS SEELE

ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN mangelhaft sei und schon deshalb nicht verwertet

werden müsse.

Das Landgericht hat den Beklagten – dem Klageantrag zu 1 teilweise statt-

gebend – verurteilt, es zu unterlassen, SEIDE als Taschenbuchausgabe in anderer

Übersetzung als der der Klägerin herauszubringen und NOVECENTO in der Über-

setzung von Erika Cristiani zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen, die in be-

stimmten, näher bezeichneten Punkten der Ausgabe des Werks in der Überset-

zung der Klägerin entspricht. Ferner hat das Landgericht – dem Klageantrag zu 4

teilweise stattgebend – festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

den Schaden zu ersetzen, der durch Verbreitung von NOVECENTO in einer gegen

dieses Verbot verstoßenden Ausgabe entstanden ist. Im übrigen hat das Landge-

richt die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den fraglichen

Übersetzungsverträgen um Bestellverträge handele und der Klägerin daher kein

Anspruch auf Verwertung ihrer Übersetzungen zustehe. Hinsichtlich des Werkes

SEIDE sei es zu einer nachträglichen Änderung der vertraglichen Grundlage in der

Weise gekommen, daß sich die Parteien auf eine Verwertungspflicht des Beklag-

ten verständigt hätten.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, soweit zu seinem Nachteil erkannt

worden ist, Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. In

diesem Umfang ist der Rechtsstreit nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisi-

onsverfahrens, weil der Beklagte die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich

des Werkes NOVECENTO hingenommen hat und seine Revision hinsichtlich des

Werkes SEIDE nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht klargestellt, der Antrag zu I ziele

nicht darauf ab, daß die fünf Werke nur in ihrer Übersetzung erscheinen sollten;

ihre Anträge hat sie dementsprechend in eingeschränkter Form gestellt, in dem sie

ihren Unterlassungsantrag um einen Zusatz ergänzt hat („es sei denn in einer Pa-

rallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“). Auf ihre Berufung hat das

Berufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2001, 151 = ZUM 2001, 427 = AfP

2001, 317)

I. bis III. … (Wiederholung der vom Berufungsgericht bestätigten Verur- teilung des Beklagten durch das Landgericht, die nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist)

IV. den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Verlag und/oder in den zu seiner Verlagsgruppe gehörenden Verlagen (…) die Werke von Alessandro Baricco LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere NO- VECENTO in der Übersetzung von Erika Cristiani, zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausga- be neben den Übersetzungen der Klägerin;

V.

den Beklagten verurteilt, die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüb- lich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht;

VI. den Beklagten verurteilt, in seinem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baricco OCEANO MARE auf der Grundlage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten;

VII.

festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch eine Verletzung der (vorstehend genannten Verbote und Gebote) … entstanden ist oder noch entstehen wird;

VIII. den Beklagten verurteilt, über die Verbreitung der Werke von Ales- sandro Baricco in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Auf- stellung aller Verkäufe … unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den beklagten Verlag für verpflichtet gehalten,

die fünf in Rede stehenden Werke von Alessandro Baricco in Übersetzung der

Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe dem Beklagten an den Übersetzungen, die als selbständi-

ge Werke Urheberrechtsschutz genössen, weitreichende Rechte eingeräumt.

Schon dies spreche im Hinblick auf das Urheberrecht der Klägerin für einen Ver-

lagsvertrag mit einer entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht

des Beklagten nach § 1 Satz 2 VerlG. Wenn es im Übersetzungsvertrag (§ 2) hei-

ße, die Übersetzung erstelle die Klägerin „im Auftrag des Verlages“, werde damit

lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Übersetzung nicht aus eigenem Antrieb

der Klägerin, sondern auf Bestellung habe geschaffen werden sollen. Die Rege-

lung der Entlohnung sei nicht entscheidend; denn auch in Verlagsverträgen seien

pauschale Honorarvereinbarungen möglich. Die Regelung in § 9 des Überset-

zungsvertrages, die den Fall betreffe, daß die Verwertung aus nicht bei der Über-

setzerin liegenden Gründen „unterbleibe“, spreche entgegen der Auffassung des

Landgerichts nicht gegen eine Verwertungspflicht. Auf eine solche Pflicht deute

dagegen die Verweisung auf die Bestimmungen des Verlagsgesetzes hin, die in

einem Bestellvertrag fehl am Platze seien. Der Beklagte müsse sich auch entge-

genhalten lassen, daß Unklarheiten in den von ihm verwendeten Formularverträ-

gen zu seinen Lasten gingen. Schließlich lägen die typischen Merkmale eines Be-

stellvertrages nach § 47 VerlG nicht vor, denn bei der Übersetzung handele es

sich nicht um ein Werk, für dessen Erstellung der Verleger den Inhalt sowie die Art

und Weise der Behandlung vorschreibe.

Bestehe eine Auswertungspflicht des Verlegers, sei dieser auch verpflichtet,

das ihm eingeräumte Werknutzungsrecht voll auszuschöpfen. Die Klägerin habe

ihre Rechte für alle Ausgaben und Auflagen während der gesamten Schutzdauer

auf den Beklagten übertragen; daraus ergebe sich, daß der Beklagte – trotz § 17

Abs. 1 VerlG – verpflichtet sei, die ihm eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll

und möglichst gut auszuwerten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf beru-

fen, daß Baricco einem Erscheinen seiner Bücher in der Übersetzung der Klägerin

nicht zugestimmt habe; hierzu fehle ein konkretes Vorbringen des Beklagten. Al-

lerdings könne die Klägerin nicht beanspruchen, daß die fraglichen Werke von

Alessandro Baricco nur in den von ihr gefertigten Übersetzungen verbreitet wür-

den. Dieser Einschränkung trage der Klageantrag indessen Rechnung.

Aus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht ergebe sich auch, daß der

Beklagte die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke SEIDE, LAND

AUS GLAS und NOVECENTO weiterhin anbieten müsse, solange eine entsprechende

Nachfrage vorhanden sei, und daß er die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE

ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen

lassen müsse. Die Mängelrüge hinsichtlich der Übersetzung des zuletzt genann-

ten Werkes habe der Beklagte nicht in der gebotenen substantiierten Form und

darüber hinaus verspätet erhoben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur

in geringem Umfang Erfolg.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es handele sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen

Übersetzungsverträgen nicht um bloße Bestell-, sondern um Verlagsverträge, aus

denen sich die Verpflichtung des Beklagten ergebe, die von der Klägerin erstellten

Übersetzungen der fünf fraglichen Werke von Alessandro Baricco zu vervielfälti-

gen und zu verbreiten. Die Revision zeigt weder Verfahrensfehler noch Verstöße

gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem Ge-

biet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen.

a) Die Frage, ob ein Vertrag, durch den sich ein Urheber zur Schaffung ei-

nes urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet, ein Verlagsvertrag mit Aus-

wertungspflicht des Verlegers (§ 1 Satz 2 VerlG) oder ein Bestellvertrag ohne ent-

sprechende Verpflichtung (§ 47 VerlG) ist, ist in Ermangelung einer ausdrückli-

chen vertraglichen Bestimmung nach den Umständen des Einzelfalls unter Be-

rücksichtigung der besonderen Interessen der Vertragsparteien zu beantworten.

Das Gesetz gibt insofern einen Anhalt, als es typische Merkmale eines Bestellver-

trages beschreibt: Gegenstand des Vertrages ist ein Werk, für dessen Schaffung

der Verleger einen Auftrag gibt, das also erst noch geschaffen werden muß und

für das der Verleger als Besteller genaue Vorgaben macht (§ 47 Abs. 1 VerlG);

Gegenstand eines Bestellvertrages kann aber auch ein Werk sein, für das eine

Auswertung zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke in Betracht kommt oder

dem im Verhältnis zu einem anderen Werk nur eine untergeordnete Rolle zukom-

men soll (§ 47 Abs. 2 VerlG).

Daneben kann in Zweifelsfällen auch die Art der vereinbarten Vergütung des

Urhebers einen Hinweis darauf geben, ob ein Verlags- oder ein Bestellvertrag ge-

schlossen werden sollte. So deutet es auf einen Verlagsvertrag hin, wenn die Ver-

gütung des Urhebers als ein Bruchteil des Verkaufserlöses definiert ist. Denn für

den Fall, daß der Verleger nicht auswertet, ginge der nur am Erlös beteiligte Urhe-

ber leer aus. Es entspricht aber in der Regel nicht den Vorstellungen der vertrags-

schließenden Parteien, daß die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungs-

rechte an dem zu schaffenden Werk von einem Umstand abhängt, dessen Vorlie-

gen allein vom Willen des Schuldners, also vom Verleger, abhängt. Auf der ande-

ren Seite ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, also einer erfolgsunab-

hängigen Einmalvergütung, nicht in gleicher Weise Indiz für einen Bestellvertrag;

denn die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist häufig Ausdruck der wirtschaft-

lichen Kräfteverhältnisse, die es dem Verleger erlauben, eine solche Art der Ver-

gütung durchzusetzen, ohne daß dies notwendig mit den Merkmalen eines Be-

stellvertrages, insbesondere mit einer untergeordneten Bedeutung des Werkes,

einhergehen muß.

Schließlich können auch persönlichkeitsrechtliche Belange des Urhebers für

einen Verlagsvertrag sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das In-

teresse des Urhebers nicht nur auf eine Gegenleistung, sondern auch oder gerade

darauf gerichtet ist, daß sein Werk erscheint und damit einer größeren Öffentlich-

keit zugänglich gemacht wird.

b) Übersetzungsverträge lassen sich nicht von vornherein als Bestellverträ-

ge einordnen. Zwar ist der Übersetzer mit der literarischen Vorlage an einen Plan

gebunden, in dem ihm der Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Be-

handlung vorgeschrieben sind. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grund-

lage der Arbeit des Übersetzers dar, ohne daß es sich dabei aber um eine Vorga-

be hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handeln

würde. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, das Schwergewicht der

urheberrechtlichen Leistung liege, auch literarisch gesehen, beim Besteller (vgl.

E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 434).

Der Umstand, daß es sich auch bei der urheberrechtlich geschützten Über-

setzung um eine Bearbeitung handelt, die in ihrer Verwertung vom Schicksal des

übersetzten Werkes abhängig ist, spricht beim Übersetzungsvertrag nicht von

vornherein gegen eine Auswertungspflicht des Verlegers. Zwar kann die Qualität

der Übersetzung den Erfolg des Originals maßgeblich beeinflussen mit der Folge,

daß eine schlechte Übersetzung dem Erfolg des übersetzten Werkes im Wege

steht. Eine qualitativ hochstehende, kongeniale Übersetzung kann umgekehrt aber

auch dazu führen, daß der übersetzte Text gegenüber dem Original keinerlei Defi-

zite aufweist; er kann das Original in der literarischen Qualität sogar noch übertref-

fen. Diese Abhängigkeit spricht indessen nicht ohne weiteres für einen Bestellver-

trag; denn die Schicksalsgemeinschaft, die das Original mit seiner Übersetzung

eingeht, kommt im Urheberrecht in vielfacher Gestalt – etwa bei Miturhebern (§ 8

UrhG) oder bei verbundenen Werken (§ 9 UrhG) – vor und führt auch sonst nicht

dazu, daß die beteiligten Urheber Verträge mit Verlegern ohne Auswertungspflicht

schließen. Wie der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Ver-

leger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vereinbarte Mu-

stervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen (Schricker, Verlagsrecht,

3. Aufl., Anh. 4) zeigt, lassen sich auch im Rahmen eines Übersetzungsvertrages

die Auswertungspflicht mit dem Interesse des Verlegers an einer qualitativ hoch-

stehenden Übersetzung vereinbaren. Keinesfalls wird der Verleger durch die Ver-

einbarung einer Auswertungspflicht mit dem Übersetzer genötigt, den Erfolg des

Originals durch eine qualitativ minderwertige Übersetzung zu gefährden. Auch im

Streitfall enthalten die Übersetzungsverträge in § 3 eine Regelung, die es dem

Verleger nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung erlauben, die

Übersetzung durch Dritte ändern und bearbeiten zu lassen.

Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Übersetzungen, bei denen die An-

nahme einer Auswertungspflicht des Verlegers eher fernliegt. So kommt etwa

Comic-Übersetzungen im Verhältnis zu den anderen geschützten Leistungen, ins-

besondere zu den Zeichnungen, eher eine untergeordnete Rolle zu als der Über-

setzung eines literarisch anspruchsvollen Textes. Auch das urheberpersönlich-

keitsrechtliche Interesse des Übersetzers eines solchen anspruchsvollen Textes

ist in der Regel mit dem Interesse eines Comic-Übersetzers, der häufig nur für ei-

nen Verlag tätig sein wird, nicht vergleichbar: Die Leistung einer literarischen

Übersetzerin wie der Klägerin bemißt sich auch in den Augen der Fach-

öffentlichkeit an den erschienenen Übersetzungen. Nur eine erschienene Überset-

zung kann Gegenstand einer Rezension sein oder sonst Aufmerksamkeit erregen.

Ganz allgemein kann nur eine erschienene Übersetzung zum guten Ruf des Über-

setzers beitragen. Aus dem Umstand, daß der Senat in Verträgen über Comic-

Übersetzungen ohne weiteres einen Bestellvertrag gesehen hat (BGHZ 137, 387,

393 – Comic-Übersetzungen I), läßt sich daher für den Streitfall nichts entnehmen.

Keinesfalls sind Übersetzungen stets als Hilfs- oder Nebenarbeiten im Sinne von

§ 47 Abs. 2 VerlG zu werten (Schricker, Verlagsrecht, § 47 VerlG Rdn. 12).

c) Das Berufungsgericht hat den hier zugrundeliegenden Übersetzungsver-

trägen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß den

beklagten Verlag grundsätzlich eine Auswertungspflicht trifft.

aa) Allerdings spricht der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten umfas-

sende Nutzungsrechte eingeräumt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts weder für noch gegen eine Auswertungspflicht. Denn gerade für einen Be-

stellvertrag ist es typisch, daß sich der Besteller für sämtliche Folgeauflagen und

Folgeverwertungen die Rechte einräumen

läßt

(BGH, Urt. v. 5.7.1967

Ib ZR 113/65, GRUR 1968, 152, 154 – Angélique; Urt. v. 20.3.1986

I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA; vgl. auch BGH, Urt. v.

22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938, 939 = WRP 2004, 1497 – Comic-

Übersetzungen III, wo das Berufungsgericht sogar eine entsprechende Branchen-

übung angenommen hatte).

bb) Ein gewisser Hinweis auf eine Auswertungspflicht kann jedoch – mit dem

Berufungsgericht – darin gesehen werden, daß die von den Parteien abgeschlos-

senen Übersetzungsverträge das Erscheinen des Werkes in der Übersetzung der

Klägerin als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen scheinen. Dies gilt beispiels-

weise für die – freilich eher nebensächliche – Regelung über die Rechte am Ma-

nuskript, das „von der Übersetzerin bis zu drei Monate nach Erscheinen des Wer-

kes zurückverlangt werden“ kann (§ 6 Abs. 2 der Übersetzungsverträge), oder für

die Regelung über Freiexemplare (§ 10 der Verträge). Auch die Vergütungsrege-

lung, die bei Erreichen einer bestimmten Verkaufszahl eine Erfolgsbeteiligung vor-

sieht, läßt sich in dieser Weise verstehen.

cc) Insgesamt enthält die Vergütungsregelung in § 8 der Übersetzungsver-

träge jedoch keinen eindeutigen Hinweis für oder gegen eine Auswertungspflicht.

Dies gilt zum einen für die Regelvergütung. Sie ist zwar als Pauschalhonorar ver-

einbart; in der Vereinbarung eines solchen Honorars liegt aber – wie bereits dar-

gelegt – kein zuverlässiger Hinweis auf einen Bestellvertrag. Umgekehrt deutet die

Vereinbarung einer (geringen) Erfolgsbeteiligung – abgesehen davon, daß sie, wie

dargelegt, den Eindruck verstärkt, die Parteien seien selbstverständlich von der

Auswertung der Übersetzungen ausgegangen – noch nicht eindeutig auf einen

Verlagsvertrag hin. Denn auch für den Urheber, der seine Werke im Rahmen ei-

nes Bestellvertrages schafft, gilt der Grundsatz, daß er möglichst angemessen an

der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 137,

387, 392 f. – Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR

2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II). Dies kann auch im Rahmen eines Be-

stellvertrages am besten dadurch geschehen, daß neben eine Sockelvergütung

eine erfolgsabhängige Vergütung tritt. Auch Bestellverträge können Vergütungsre-

gelungen für den Fall der Auswertung des Werkes vorsehen.

dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht der in § 9 der Übersetzungsverträge

enthaltenen Regelung kein entscheidendes Gewicht für die Frage beigemessen,

ob es sich bei den Übersetzungsverträgen um Bestellverträge handelt. Diese Be-

stimmung, die der Übersetzerin einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar auch

für den Fall einräumt, daß die Verwertung aus nicht in ihrer Person liegenden

Gründen unterbleibt, hat in einem Bestellvertrag keine größere Bedeutung als in

einem Verlagsvertrag. Sowohl im Rahmen eines Bestellvertrages als auch im

Rahmen eines Verlagsvertrages stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, daß der

Urheber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann hat, wenn sein Werk

– ohne daß dies von ihm zu vertreten wäre – nicht vervielfältigt oder verbreitet

wird. Im übrigen enthält auch der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller

und dem Verleger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ver-

einbarte Mustervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen in § 8 eine

entsprechende Regelung (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Anh. 4).

ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Umstand, daß die zwischen

den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge keine ausdrückliche Regelung

einer Auswertungspflicht des Verlegers enthalten, nicht von entscheidender Be-

deutung. Zwar weichen die Verträge in diesem Punkt erkennbar von dem erwähn-

ten Mustervertrag ab, nach dessen § 3 Abs. 1 „der Verlag …, soweit dieser Ver-

trag nichts Abweichendes bestimmt, verpflichtet (ist), das übersetzte Werk zu ver-

vielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“. Die Parteien haben

aber auch eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich vereinbart. Daß die Ver-

träge zur Frage der Auswertungspflicht schweigen, macht sie auslegungsbedürf-

tig. Das Ergebnis der Auslegung wird dadurch aber nicht vorweggenommen.

ff) Da den Übersetzungsverträgen eine klare Aussage zur Auswertungs-

pflicht nicht entnommen werden kann, kommt dem auch vom Berufungsgericht

genannten Umstand Bedeutung zu, daß es sich bei den Verträgen um Formular-

verträge des Beklagten handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes An-

wendung finden (Art. 229 § 5 EGBGB). Nach § 5 AGBG (= § 305c Abs. 2 BGB)

gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten

des Verwenders. Dies bedeutet, daß der Beklagte die bestehende Unklarheit, ob

er mit den in Rede stehenden Übersetzungsverträgen eine Auswertungspflicht

übernommen hat, in der Weise gegen sich gelten lassen muß, daß von einer sol-

chen Auswertungspflicht auszugehen ist.

2. Dem Beklagten ist in den Übersetzungsverträgen das Recht zur Veran-

staltung von Folgeauflagen ausdrücklich eingeräumt worden (vgl. § 5 Abs. 1

Satz 1 VerlG). Für einen solchen Fall sieht das Gesetz allerdings als Regel keine

Verpflichtung vor, von dem eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (§ 17

Abs. 1 VerlG). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich

die Pflicht des Beklagten, die Übersetzungen der Klägerin zu verwerten, entgegen

dieser Regel nicht auf eine Auflage beschränkt. Es hat jedoch nicht hinreichend

beachtet, daß die Auswertungspflicht an das übersetzte Original gekoppelt ist und

allenfalls so lange bestehen kann, als der Beklagte Neuauflagen dieses Werkes

veranstaltet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Regelung

des § 17 Abs. 1 VerlG für den Übersetzungsverlagsvertrag mit Auswertungspflicht

nicht paßt. Die Bestimmung besagt, daß ein Verleger, dem das Recht zu weiteren

Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu ma-

chen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß dem Verleger im Regelfall die allei-

nige Entscheidung darüber zustehen soll, ob er das mit weiteren Auflagen mögli-

cherweise verbundene Wagnis eingehen möchte oder nicht. Auch soll ihm die un-

ternehmerische Freiheit überlassen bleiben, sein Angebot umzustellen oder ande-

re Schwerpunkte als in der Vergangenheit zu setzen. Für den Regelfall ist diese

Bestimmung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweige-

rung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die

Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen.

Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im

Rahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung

– würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt – gänzlich unange-

messen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann einer anderen

Verwertung zuführen, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Im Streitfall

könnte jedoch die Klägerin die an sie zurückgegebenen Rechte an ihren Überset-

zungen nicht nutzen, weil die Verlagsrechte für das Original weiterhin beim Be-

klagten liegen, der auch in Zukunft Neuauflagen – freilich in anderer Übersetzung

– herausbringen könnte. Diese vom Regelfall abweichende Interessenlage führt

dazu, daß den Verleger auch eine Verpflichtung zur Veranstaltung von Neuaufla-

gen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. Führt er das Original einer

Neuauflage zu, wird er hierfür regelmäßig die Übersetzung verwenden, hinsichtlich

deren er die Verlagsrechte übernommen hat. Da dem Übersetzer eine eigenstän-

dige Verwertung der Übersetzung nicht möglich ist, darf der Verleger für die Neu-

auflage des Werkes nicht ohne Not eine andere Übersetzung verwenden. Viel-

mehr muß er vernünftige – beispielsweise in der Qualität der Übersetzung liegen-

de – Gründe dartun, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung ab-

sehen möchte.

Im Streitfall sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nicht

vorgetragen, daß ihm die Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der

Übersetzungen der Klägerin aus objektiven Gründen, die etwa in der Qualität der

Übersetzung liegen, nicht zuzumuten sei oder daß sonst verlegerische Gründe die

Verwendung einer anderen Übersetzung erfordert hätten. Der Beklagte stellt nicht

in Abrede, daß er die bereits erschienenen Übersetzungen der Klägerin allein des-

wegen nicht weiterverwenden wollte, weil die Klägerin ihn mit – aus seiner Sicht –

unberechtigten Forderungen nach einer Erfolgsbeteiligung konfrontiert hat. Ein

sachlich gerechtfertigter Grund ist hierin nicht zu sehen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin jedoch

nicht beanspruchen, daß einzelne Werke von Alessandro Baricco vom Beklagten

in ihren Übersetzungen angeboten werden, solange eine Nachfrage besteht. Eine

solche Verpflichtung tangiert auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu sei-

nem Autor Baricco. Denn im Zweifel ist der Beklagte nach § 17 VerlG gegenüber

dem Autor des Originals nicht zur Veranstaltung von Folgeauflagen verpflichtet.

Die Ansprüche, die der Klägerin als Übersetzerin zustehen, können nicht dazu

führen, daß der Beklagte entgegen seinem Willen und entgegen der vertraglichen

Regelungen im Verhältnis zu dem Autor des Originals genötigt wäre, Neuauflagen

der Werke Bariccos zu veranstalten.

Aus der Auswertungspflicht, die den Beklagten hinsichtlich der Übersetzun-

gen der Klägerin trifft, ergibt sich unter diesen Umständen, daß der Beklagte die

Übersetzungen der Klägerin – wenn er sie nicht als mit Fehlern oder Mängeln be-

haftet beanstandet hat – in jedem Fall für eine Auflage verwenden muß. Darüber

hinaus ist er verpflichtet, die Übersetzungen auch für Neuauflagen zu verwenden,

falls auf seiner Seite kein berechtigtes Interesse besteht, statt dessen eine andere

Übersetzung zu verwenden (etwa weil inzwischen erhebliche Mängel der Überset-

zung zutage getreten sind). Eine generelle Verpflichtung, Neuauflagen zu veran-

stalten, kann indessen dem Übersetzungsvertrag nicht entnommen werden.

3. Danach gilt für die einzelnen Klageanträge folgendes:

a) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten zu Recht untersagt, die

Werke LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE

KÜHE VON WISCONSIN in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin zu verviel-

fältigen und zu verbreiten. Hinsichtlich der Werke LAND AUS GLAS und NOVECENTO

handelt es sich um Neuauflagen, für die der Beklagte die Übersetzungen der Klä-

gerin hätte verwenden müssen. Einen sachlich gerechtfertigten Grund von der

Verwendung der Übersetzung der Klägerin abzusehen, hat der Beklagte nicht vor-

getragen. Die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WIS-

CONSIN sind noch nicht in der Übersetzung der Klägerin erschienen. Hier führt die

Auswertungspflicht dazu, daß der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin in je-

dem Fall für die Erstauflage hätte verwenden müssen. Mit Recht hat das Beru-

fungsgericht festgestellt, daß der Beklagte die Beanstandungen hinsichtlich der

Übersetzung des Werkes HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN nicht in der

im Vertrag vorgesehenen Frist und Form vorgebracht hat. Ob für die auf Anregung

des Berufungsgerichts in den Antrag aufgenommene Einschränkung („es sei denn

in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“) eine Notwen-

digkeit bestand, bedarf keiner Klärung, weil der Beklagte hierdurch nicht be-

schwert ist.

b) Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Antrag und die darauf gestützte Ver-

urteilung des Beklagten, „die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, LAND AUS GLAS

und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbrei-

ten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments

besteht“, nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es kann dahin-

stehen, ob der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müßte, ihren Antrag neu zu

fassen, wenn ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch bestünde. Im

Streitfall stellt sich diese Frage nicht, weil für das Begehren, das hinter dem unbe-

stimmten Antrag steht, aus den oben genannten Gründen die Rechtsgrundlage

fehlt. Der Beklagte ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden

Sachverhalt nicht verpflichtet, von den Werken SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVE-

CENTO Neuauflagen zu veranstalten.

c) Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht den

Beklagten verurteilt hat, in seinem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baric-

co OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN auf der Grund-

lage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen

und zu verbreiten. Diese beiden Werke sind noch nicht in der Übersetzung der

Klägerin erschienen. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich daher aus der

verlagsrechtlichen Auswertungspflicht.

III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Be-

klagte dazu verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO

in der Übersetzung der Klägerin so lange zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie

hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht. In

diesem Umfang führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils, allerdings mit

der Maßgabe, daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen wird. Die

weitergehende Revision ist dagegen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert