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BGH Urteil vom 22.04.2004 – I ZR 303/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verabschiedungsschreiben

UWG § 1

Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungs- schreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrau- ensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Te- lefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.

BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das

Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der

darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu

Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Zif-

fer III) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unter-

halten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in

der Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündig-

te sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember

1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend

wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern

des Klägers:

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die wei-

tergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise

nicht angenommen hat, noch dessen Anträge,

es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter- sagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglie- der des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbei- ters unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen;

die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Klägers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetre- ten sind;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens je- doch 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.

Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zu-

sammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und

November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des

Klägers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündi-

gung seines Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des

Klägers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter An-

gabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausschei-

den mitteilen. Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des

Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbei-

trägen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlas-

sungsantrag aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG

nicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des

Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwi-

schen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn

man den Vortrag des Klägers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und

November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an

der für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsge-

fahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidri-

ges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten. Das Schreiben fordere

nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit

dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der

Umstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Klägers verwendet habe

und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Eben-

sowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Be-

klagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von Mitglie-

dern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empfän-

ger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim

Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser wei-

ter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle.

Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrit-

tenen Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen

der Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter

aus dem Rechner des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Ge-

sichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-

be der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er

sich der Üblichkeit entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn

betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Ver-

wendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der

angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Klä-

ger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2

habe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch

genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher

falscher Eindruck Mitglieder des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich

einem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allen-

falls ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3

UWG gegenüber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hin-

weis des Klägers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen

aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter

Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-

ren zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.

1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch

auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört

zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-

ber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966,

263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106

- Stubenhändler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP

2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen

Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-

gungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst

dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v.

27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettel-

werbung; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz;

BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).

2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Be-

klagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als rich-

tig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbs-

widriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden.

a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klä-

gers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer

höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese be-

schränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnum-

mer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem

Schreiben für das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte

es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2

auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusam-

menzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse

des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der

die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls

dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Klä-

ger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom

19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seiner-

zeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem bera-

ten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem

Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.

Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG,

weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in ei-

nem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal

zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB

= BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG

Rdn. 601; Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt

zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Be-

treuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung

innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger im-

merhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen

mußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wett-

bewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus,

daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweck-

widrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des

dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mit-

gliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.

b) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November

1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen

das Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Ge-

sichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem

von dem Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt

(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtver-

schluß; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kun-

denbestellung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP

1987, 606

- Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1

Rdn. A 227).

3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklag-

ten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden

Beklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger

durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten

Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer

vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in An-

spruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR

2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001

- I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor), steht

der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, so-

weit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 ge-

schlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich

als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - Störer, sondern, wie vor-

stehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wett-

bewerbswidrigen Verhaltensweise.

4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Klä-

ger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die

in der Anlage K 11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom

19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten

zu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis

eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die

Beklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden.

III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-

ben; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits wei-

tergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zu-

nächst zu prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die

vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder

getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prü-

fen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch-

greift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begrün-

det darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits

zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen

des "Anschreibenlassens" von Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fas-

sung des Verbotsausspruchs wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklag-

ten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster

Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitglie-

dern des Klägers durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch

einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulas-

ten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des

dem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunfts-

pflicht der Beklagten beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufge-

führten ehemaligen Mitglieder des Klägers, die beim Beklagten zu 1 im

zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens-

weise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeit-

licher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im

Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Klägers insbesondere

dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf für eine

steuerliche Beratung bestanden hatte.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann